Schutzbestimmungen Musterklauseln

Schutzbestimmungen. Die Bewerbungsunterlagen und weitere Informationen des Mitarbeitenden werden nur mit deren Einwilligung an den Auftraggeber weitergegeben. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, erst nach Rücksprache mit der Bechtle Schweiz AG, Kontakt mit dem Mitarbeitenden aufzunehmen. Bei Nichtgebrauch sind die Dokumente an Bechtle Schweiz AG vollständig zu retournieren oder zu vernichten. Unterlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des Mitarbeitenden und der Bechtle Schweiz AG an Dritte weitergegeben werden. Referenzen dürfen nicht ohne Einwilligung des Mitarbeitenden eingeholt werden.
Schutzbestimmungen. Teilzeitarbeit ist insoweit zulässig, als sie einem Bedürfnis der Arbeitnehmerinnen entspricht. Die Ausschreibung einer Teilzeitstelle ist mit dem Personalrat zu beraten. Für Teilzeitbeschäftigte gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für Vollzeitbeschäftigte; eine zeit- anteilige Gewährung von Leistungen ist nur im Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zur Vollar- beitszeit zulässig. Teilzeitbeschäftigte dürfen vom beruflichen Aufstieg nicht ausgeschlossen werden. Sie haben unter gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange Zugang zu betrieblichen Qualifizierungsmaß- nahmen wie Vollzeitbeschäftigte.
Schutzbestimmungen. 1. Hepatitis B-Impfung: Zum Schutz der Gesundheit der Angestellten ist der arbeitgebende Arzt verpflichtet, bei Beginn des Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis B-Impfung zu verweisen und, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte Hepatitis B-Impfung zu verabreichen.
Schutzbestimmungen a. Die Entrichtung der Lizenzgebühr berechtigt ausschließlich den Lizenznehmer zur Nutzung auf einer unbegrenzten Anzahl an Computern oder ähnlichen Geräten (z.B. Smartphones).
Schutzbestimmungen. Die für die Herstellung der Waren benötigten technischen und graphischen Einrichtungen stellen wir her und belasten sie dem Kunden anteilig. Ein Eigentumsanspruch zugunsten des Kunden ergibt sich hieraus nicht. Unsere Entwürfe und Muster dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, abgezeichnet oder in sonstiger Weise kopiert, weitergegeben oder gewerblich ohne unser Einverständnis genutzt werden. Sämtliche Verwertungsrechte stehen ausschließlich uns zu. Werden vom Kunden zur Herstellung der Ware irgendwelche eigenen Vorlagen geliefert oder Fabrikationsvorschriften erteilt, so bleibt dessen Urheberrecht hieran erhalten. Sollten Dritte Ansprüche wegen etwaiger Urheberrechtsverletzungen geltend machen, so ist ausschließlich der Kunde zur Abwehr derartiger Anspruchsbegehrlichkeiten verpflichtet und berechtigt.
Schutzbestimmungen. 8.1. Sämtliche Saat- und Pflanzgut wird nur zur Heranzucht von Erzeugnissen, die zum Verbrauch bestimmt sind, verkauft. Die Verwendung zur erwerbsmäßigen Vermehrung ist ausdrücklich untersagt.
Schutzbestimmungen. Die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots und zur Erfüllung des ggf. folgenden Auftrags benutzt werden. Jede Benutzung für andere Zwecke ist untersagt. Die Unterlagen sind im Sinne des Schutzvermerks nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der Öffentlichkeit zugänglich oder ausdrücklich zur Nutzung freigegeben.
Schutzbestimmungen. Erfüllung und Zahlungsort für alle beiderseitige Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der H & W Gaststättenbetriebs GmbH. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimm gen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglich nahekommt und wirksam ist.
Schutzbestimmungen a. Die Herstellung von Kopien des Programms, gleich mit welchem technischen Verfahren, ist ausdrücklich nicht gestattet. Die zur Verfügung gestellten technischen Dokumentationen zum Programm dürfen ohne Genehmigung des Lizenzgebers nicht an Dritte gegeben werden.