Common use of Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Ge- samtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kennt- nis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kennt- nis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung die- ses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement

Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Ge- samtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kennt- nis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kennt- nis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergrei- fener- greifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen Konsultatio- nen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung die- ses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

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Samples: Trade Agreement

Schutzmassnahmen. 1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonde- ren Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält. 2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen, a) so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren: – Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Ge- samtheit Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergrei- fenergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kennt- nisKenntnis. – Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kennt- nis. – Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergrei- fen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden. – Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis. b) Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung die- ses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

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