Common use of Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.

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Sources: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer umweltpolitscher Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat einseitig im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete 20bis geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die findet keine Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln im Fall von der Anwendung der besonde- ren Schutzklausel nach Artikel 5 des WTO-WTO Übereinkommens über die LandwirtschaftLandwirt- schaft. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 20 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche au- ssergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Mo- nate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der be- stimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Zwecks. »

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Sources: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die LandwirtschaftLandwirtschaft15. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 15 SR 632.20 ▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇. 2. Der Mitgliedstaat ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.

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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die LandwirtschaftLandwirtschaft14. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 14 SR 632.20 ▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇. 2. Der Mitgliedstaat ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.

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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder in einem Wirtschaftszweig eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeig- nete geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die LandwirtschaftLandwirtschaft14. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 2. Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf ei- nes eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsulta- tionen Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen ausser- gewöhnliche aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prü- fung Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vor- sichtsmassnahmen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.

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Sources: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)