Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten. 4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft15. 1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 15 SR 632.20 Xxxxxx 0 X.0 0. Xxx Xxxxxxxxxxxxx führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden. 3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen. 4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten in einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs in einem Wirtschaftszweig kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete geeig- nete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft15Landwirtschaft.
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. 15 SR 632.20 Xxxxxx 0 X.0
0. Xxx Xxxxxxxxxxxxx Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines ei- nes Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsul- tationen Konsulta- tionen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus- sergewöhnliche ausser- gewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung Prü- fung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen Vor- sichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer umweltpolitscher Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat einseitig im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig 20bis geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die findet keine Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln im Fall von der Anwendung der besonde- ren Schutzklausel nach Artikel 5 des WTO-WTO Übereinkommens über die Landwirtschaft15Landwirt- schaft.
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 20 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. 15 SR 632.20 Xxxxxx 0 X.0
0. Xxx Xxxxxxxxxxxxx Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines ei- nes Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus- sergewöhnliche au- ssergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Mo- nate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dungAnwendung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten be- stimmten Frist oder auf Einschränkung ihres AnwendungsbereichsZwecks. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.»
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft15Landwirtschaft14.
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen. 15 14 SR 632.20 Xxxxxx 0 X.0
0. Xxx Xxxxxxxxxxxxx führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Schutzmassnahmen. 1. Im Fall andauernder ernsthafter wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Schwierigkeiten einer bestimmten Gegend oder eines Wirtschaftszweigs kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 41 einseitig geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen bezüglich Zweck und Dauer nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens am wenigsten beeinträchtigen.
3. Die Schutzmassnahmen sind gegen alle Mitgliedstaaten zu richten.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Anwendung besonderer Schutzklauseln gemäss Anhänge dieses Übereinkommens oder spezifischer Schutzklauseln nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft15Landwirtschaft14.
1. Ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 40 Schutzmassnahmen ergreifen will, unter- richtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten durch den Rat und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
2. 15 SR 632.20 Xxxxxx 0 X.0
0. Xxx Xxxxxxxxxxxxx Der Mitgliedstaat führt unverzüglich mit dem Rat Verhandlungen, um eine für alle annehmbare Lösung zu finden.
3. Der betroffene Mitgliedstaat wendet die Schutzmassnahmen erst nach Ablauf eines Monats nach der erfolgten Unterrichtung nach Absatz 1 an, ausser die Konsul- tationen nach Absatz 2 sind vor dieser Frist abgeschlossen worden. Schliessen aus- sergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen.
4. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat unverzüglich über die getroffe- nen Massnahmen und übermittelt alle zweckdienlichen Informationen.
5. Alle auf Grund dieses Artikels getroffenen Schutzmassnahmen sind alle drei Monate Gegenstand von Konsultationen im Rat ab dem Zeitpunkt derer Anwen- dung, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung vor Ablauf der bestimmten Frist oder auf Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu über- prüfen.
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