Common use of Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Schutzmassnahmen. (1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden. (2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt. (3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbeson- dere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderli- chen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten. (4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn: (a) die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann; (b) Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ur- sprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtli- chen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind; (c) Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können. (5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses An- hangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.

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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement