Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. ▇▇▇▇▇▇ sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizieren. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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Sources: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6. ▇▇▇▇▇▇ Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.
7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizieren. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.
9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6. ▇▇▇▇▇▇ sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.
7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide bei- de Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifenergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich zu notifizieren. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.
9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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Schutzmassnahmen. 1) Wird während der Übergangsfrist nach Abs. Wird eine Ware 9 infolge Verminderung oder Aufhebung eines Zolls aufgrund dieses Abkommens ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei Partei in absoluten oder im Verhältnis zur inländischen Produktion derart erhöhten Mengen und unter der- artigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei Partei eingeführt, dass
(a) dem dass den inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Partei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer Partei im Rahmen des Notwendigen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes Artikels Schutzmass- nahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu beheben.
2) Jede Partei gewährleistet für Schutzmassnahmen ein faires, transpa- rentes und wirksames Verfahren. Ein Verfahren für Schutzmassnahmen kann auf Gesuch oder Klage einer Instanz, die die inländische Branche ver- tritt, welche ein gleichartiges oder das eingeführte Erzeugnis unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eröffnet werden. Die Partei, welche das Gesuch oder die Klage erhält, notifiziert unverzüglich die anderen Par- teien und den Gemischten Ausschuss schriftlich die Eröffnung eines Ver- fahrens, das zur Ergreifung einer Schutzmassnahme führen könnte. Die schriftliche Notifikation enthält die Kontaktdaten der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Warenzuständigen Unter- suchungsbehörde der Partei.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung) Eine Schutzmassnahme darf nur ergriffen werden, wenn das Ver- fahren in Übereinstimmung mit Begriffsbestimmungen und Verfahren, die spätestens am Ende jenen von Art. 3 und 4 des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Übereinkommens über Schutzmassnahmen werden nicht auf der WTO zu entsprechen haben, offensichtliche Beweise erbringt, nach denen die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen warenEinfuhrzunahme zu einem ernsthaften Schaden geführt hat oder zu führen droht.
4. ) Die VertragsparteiPartei, die Schutzmassnahmen nach eine Schutzmassnahme gemäss diesem Artikel ergreifen will, bietet der notifiziert vorgängig die anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit Parteien und den Einfuhren dieser Vertragspartei anGemischten Aus- schuss. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissenNotifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, insbe- sondere den Nachweis des ernsthaften Schadens oder des drohenden ernst- haften Schadens, den die Einfuhrzunahme auslöst, eine genaue Beschrei- bung des betroffenen Erzeugnisses, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissenvorgeschlagene Massnahme sowie das beabsichtige Datum für die Einführung dieser Massnahme und die vor- gesehene Dauer ihrer Anwendung. Einer Partei, die nach ihrem Wert von einer solchen Mass- nahme betroffen sein kann, muss ein Ausgleich in Form einer Handelsli- beralisierung angeboten werden, deren Umfang im Wesentlichen den Ein- fuhren aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechendieser Partei entspricht.
5) Sind die in Abs. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und hat der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit eine Prüfung nach Abs. 7 durchgeführt, kann die ein- führende Partei den auf das Erzeugnis anwendbaren Zollsatz auf ein Niveau erhöhen, welches den niedrigeren der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von folgenden Sätze nicht überschreiten darf:
a) den MFN-Satz, der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen zum Zeitpunkt der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigenErgreifung der Massnahme gilt; oder
b) den MFN-Satz am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
6) Eine Schutzmassnahme darf für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ergriffen werden und darf das Ende der Übergangsfrist nach Abs. ▇▇▇▇▇▇ sich 9 nicht überschreiten. Ist in Bezug auf die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigenEinfuhr eines Erzeugnisses bereits einmal eine Schutzmassnahme ergriffen worden, so kann die Vertragspartei, deren Waren von es nicht nochmals Gegenstand einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wirdsolchen Massnahme sein.
7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig prüft innert 30 Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird Notifikation gemäss Abs. 4 die nach Abs. 4 vorgelegten Informationen, um eine bei- derseits annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird keine zufriedenstellende solche Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifenPartei eine Massnahme nach Abs. 5 ergreifen und, und in Ermangelung eines soweit kein gegenseitig vereinbarten Ausgleichs vereinbarter Ausgleich bestimmt worden ist, kann die VertragsparteiPartei, deren Ware von der Massnahme betroffen Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffeneine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind Schutz- und Ausgleichsmassnahme müssen den anderen Parteien und dem Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizierensofort noti- fiziert werden. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen Schutz- und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen Ausgleichsmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumenjener der Vorzug zu geben, welche die Bestimmungen das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenbeeinträchtigt. Die Ausgleichmassnahme besteht in der Aus- setzung von Zollkonzessionen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt worden sind und im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen haben, oder in der Aussetzung von Zugeständnissen, deren Wert im Wesentlichen den aufgrund der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen ent- sprechen. Die Partei, welche die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese Massnahme nicht länger an, als zur Erreichung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelswirkungen notwendig ist, in keinem Fall aber länger, als die Schutzmassnahme nach Abs. 5 Anwendung findet.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände8) Nach Beendigung der Schutzmassnahme beträgt der Zollsatz jene Höhe, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebunger ohne diese Massnahme betragen hätte.
9) Soweit der Gemischte Ausschuss sie nicht gemäss Abs. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko 10 verlängert, umfasst die Einfuhr von WarenÜbergangsfrist nach Abs. 1 und 6 den längeren der folgenden Zeiträume:
a) die fünfjährige Periode ab Inkrafttreten dieses Abkommens; oder, welche wo anwendbar,
b) die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könntenDauer des schrittweisen Abbaus eines Zolls auf einem Erzeugnis der Liste einer Partei nach Anhang E.
10) Im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Parteien im Gemischten Ausschuss die Notwendigkeit, einem Verwal- tungsverfahrendie Übergangsdauer für bestimmte Erzeugnisse zu verlängern. Der Gemischte Ausschuss kann die Übergangsdauer eines bestimmten Erzeugnisses verlängern, um rasch Informationen wobei die auf dieses Erzeugnis anwendbare Übergangsdauer im Einklang mit dem Entscheid des Gemischten Ausschusses sein muss.
11) Jede Partei behält ihre Rechte und Pflichten nach Art. XIX GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über die Entwicklung Schutzmassnahmen der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteiltWTO.
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Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6. ▇▇▇▇▇▇ sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.
7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide bei- de Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb in- nerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung Be- hebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreichter- reicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zolltarifli- che Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zollta- rifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüg- lich zu notifizieren. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen zolltarifli- chen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumeneinzuräu- men, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenbeein- trächtigen.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.
9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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Sources: Freihandelsabkommen
Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass
(a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, droht oder
(b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen.
2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren.
3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren.
4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel 14 ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige gleichwer- tige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei Vertrags- partei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissenZugeständnis- sen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise beziehungswei- se aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme Schutz- massnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.
5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen.
6. ▇▇▇▇▇▇ Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die VertragsparteiVer- tragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird.
7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen vorgesehenen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich mög- lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien Vertragspar- teien annehmbare Lösung zu finden.
8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:
(a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb in- nerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung Be- hebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreichter- reicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zolltarifli- che Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zollta- rifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüg- lich zu notifizieren. Bei der ▇▇▇▇ der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen zolltarifli- chen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumeneinzuräu- men, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenbeein- trächtigen.
(b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet.
(c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.
9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.
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Sources: Freihandelsabkommen