Common use of Schutzmassnahmen Clause in Contracts

Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Schutzmassnahmen. 1) Wird während der Übergangsfrist nach Abs. Wird eine Ware 9 infolge Verminderung oder Aufhebung eines Zolls aufgrund dieses Abkommens ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei Partei in absoluten oder im Verhältnis zur inländischen Produktion derart erhöhten Mengen und unter der- artigen derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der einer anderen Vertragspartei Partei eingeführt, dass (a) dem dass den inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Partei ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter Partei im Rahmen des Notwendigen gemäss den Voraussetzungen und nach dem Verfahren Bestimmungen dieses Artikels geeignete Massnahmen treffenSchutzmass- nahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu beheben. 2) Jede Partei gewährleistet für Schutzmassnahmen ein faires, transpa- rentes und wirksames Verfahren. Ein Verfahren für Schutzmassnahmen kann auf Gesuch oder Klage einer Instanz, die die inländische Branche ver- tritt, welche ein gleichartiges oder das eingeführte Erzeugnis unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis herstellt, eröffnet werden. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über Partei, welche das Gesuch oder die Klage erhält, notifiziert unverzüglich die anderen Par- teien und den Gemischten Ausschuss schriftlich die Eröffnung eines Ver- fahrens, das zur Behebung Ergreifung einer Schutzmassnahme führen könnte. Die schriftliche Notifikation enthält die Kontaktdaten der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehenzuständigen Unter- suchungsbehörde der Partei. 3) Eine Schutzmassnahme darf nur ergriffen werden, wenn das Ver- fahren in Übereinstimmung mit Begriffsbestimmungen und Verfahren, die jenen von Art. Sie bestehen normalerweise 3 und 4 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen der WTO zu entsprechen haben, offensichtliche Beweise erbringt, nach denen die Einfuhrzunahme zu einem ernsthaften Schaden geführt hat oder zu führen droht. 4) Die Partei, die eine Schutzmassnahme gemäss diesem Artikel ergreifen will, notifiziert vorgängig die anderen Parteien und den Gemischten Aus- schuss. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, insbe- sondere den Nachweis des ernsthaften Schadens oder des drohenden ernst- haften Schadens, den die Einfuhrzunahme auslöst, eine genaue Beschrei- bung des betroffenen Erzeugnisses, die vorgeschlagene Massnahme sowie das beabsichtige Datum für die Einführung dieser Massnahme und die vor- gesehene Dauer ihrer Anwendung. Einer Partei, die von einer solchen Mass- nahme betroffen sein kann, muss ein Ausgleich in Form einer Handelsli- beralisierung angeboten werden, deren Umfang im Wesentlichen den Ein- fuhren aus dieser Partei entspricht. 5) Sind die in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und hat der Aussetzung Gemischte Ausschuss eine Prüfung nach Abs. 7 durchgeführt, kann die ein- führende Partei den auf das Erzeugnis anwendbaren Zollsatz auf ein Niveau erhöhen, welches den niedrigeren der folgenden Sätze nicht überschreiten darf: a) den MFN-Satz, der zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme gilt; oder b) den MFN-Satz am Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens. 6) Eine Schutzmassnahme darf für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ergriffen werden und darf das Ende der Übergangsfrist nach Abs. 9 nicht überschreiten. Ist in Bezug auf die Einfuhr eines Erzeugnisses bereits einmal eine Schutzmassnahme ergriffen worden, kann es nicht nochmals Gegenstand einer solchen Massnahme sein. 7) Der Gemischte Ausschuss prüft innert 30 Tagen nach Notifikation gemäss Abs. 4 die nach Abs. 4 vorgelegten Informationen, um eine bei- derseits annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Partei eine Massnahme nach Abs. 5 ergreifen und, soweit kein gegenseitig vereinbarter Ausgleich bestimmt worden ist, kann die Partei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Schutz- und Ausgleichsmassnahme müssen den anderen Parteien und dem Gemischten Ausschuss sofort noti- fiziert werden. Bei der Xxxx der Schutz- und der Ausgleichsmassnahme ist jener der Vorzug zu geben, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Ausgleichmassnahme besteht in der Aus- setzung von Zollkonzessionen, die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine gewährt worden sind und im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung Handelswirkungen haben, bezie- hungsweise aus oder in der Aussetzung von Zugeständnissen, die nach ihrem deren Wert im Wesentlichen den aus aufgrund der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechenent- sprechen. Die Partei, welche die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese Massnahme nicht länger an, als zur Erreichung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelswirkungen notwendig ist, in keinem Fall aber länger, als die Schutzmassnahme nach Abs. 5 Anwendung findet. 5. Das Angebot wird vor der Annahme 8) Nach Beendigung der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird beträgt der Zollsatz jene Höhe, die er ohne diese Massnahme betragen hätte. 9) Soweit der Gemischte Ausschuss sie nicht gemäss diesem Artikel unterrichtet Abs. 10 verlängert, umfasst die Übergangsfrist nach Abs. 1 und mit 6 den längeren der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von folgenden Zeiträume: a) die fünfjährige Periode ab Inkrafttreten dieses Abkommens; oder, wo anwendbar, b) die Dauer des schrittweisen Abbaus eines Zolls auf einem Erzeugnis der Vertragspartei, gegen deren Ware Liste einer Partei nach Anhang E. 10) Im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich Parteien im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügungdie Notwendigkeit, um eine die Übergangsdauer für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung bestimmte Erzeugnisse zu finden. 8verlängern. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifenÜbergangsdauer eines bestimmten Erzeugnisses verlängern, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann wobei die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind auf dieses Erzeugnis anwendbare Übergangsdauer im Einklang mit dem Entscheid des Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenAusschusses sein muss. (b11) Schliessen aussergewöhnliche Jede Partei behält ihre Rechte und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtetPflichten nach Art. XIX GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen der WTO. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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Samples: Freihandelsabkommen

Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, droht oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel 14 ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige gleichwer- tige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei Vertrags- partei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissenZugeständnis- sen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise beziehungswei- se aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme Schutz- massnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die VertragsparteiVer- tragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen vorgesehenen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz des Absatzes 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich mög- lich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien Vertragspar- teien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb in- nerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung Be- hebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreichter- reicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zolltarifli- che Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zollta- rifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüg- lich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen zolltarifli- chen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumeneinzuräu- men, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenbeein- trächtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide bei- de Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifenergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüglich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei Vertrags- partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit An- gelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können kön- nen beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide bei- de Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb in- nerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung Be- hebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreichter- reicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche zolltarifli- che Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche zollta- rifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich unverzüg- lich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen zolltarifli- chen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumeneinzuräu- men, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigenbeein- trächtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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Schutzmassnahmen. 1. Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter der- artigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass (a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar kon- kurrierende Waren herstellt, im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspar- tei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, oder (b) in einem Wirtschaftzweig erhebliche Störungen verursacht werden oder dro- hen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Regi- on der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren dieses Artikels geeignete Massnahmen treffen. 2. Die Schutzmassnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen. Sie bestehen normalerweise aus der Aussetzung einer im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen weiteren Sen- kung des Zollsatzes der betreffenden Waren oder aus einer Zollerhöhung für diese Waren. 3. Diese Massnahmen enthalten klare Angaben über deren schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muss. Die Massnahmen gelten nicht länger als ein Jahr. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen können sie bis auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen werden nicht auf die Einfuhr von Waren angewandt, die innerhalb der letzten drei Jahre bereits Gegenstand solcher Massnahmen waren. 4. Die Vertragspartei, die Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ergreifen will, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich durch eine im Wesentlichen gleichwertige Liberalisierung des Handels in Verbindung mit den Einfuhren dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht üblicherweise aus Zuge- ständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, bezie- hungsweise aus Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im Wesentlichen den aus der Schutzmassnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen. 5. Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmassnahme gemacht; gleichzeitig wird der Gemischte Ausschuss gemäss diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befasst. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmassnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf eine andere Art von Handelsausgleich einigen. 6. Xxxxxx Können sich die Vertragsparteien auf keinen Ausgleich einigen, so kann die Vertragspartei, deren Waren von einer Schutzmassnahme betroffen ist, zolltarifliche Ausgleichsmassnahmen erlassen, deren Wirkungen der nach diesem Artikel ergrif- fenen Schutzmassnahme im Wesentlichen entsprechen. Diese zolltariflichen Aus- gleichsmassnahmen gelten höchstens bis zum Zeitpunkt, an dem eine gleichwertige Handelswirkung erreicht wird. 7. In den in diesem Artikel genannten Fällen stellen die EFTA-Staaten beziehungs- weise Mexiko dem Gemischten Ausschuss vor der Einführung der hier vorgesehe- nen Massnahmen oder in den Fällen von Absatz 8 Buchstabe b dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. 8. Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: (a) Der Gemischte Ausschuss überprüft die Schwierigkeiten, die sich aus Um- ständen nach diesem Artikel ergeben, und kann alle zweckdienlichen Ent- scheide zu deren Behebung treffen. Treffen die ausführende Vertragspartei oder der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach dessen Befassung keinen Entscheid zur Behebung der Schwierigkeiten oder wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Massnahmen er- greifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der Massnahme betroffen ist, zolltarif- liche Ausgleichsmassnahmen gemäss diesem Artikel treffen. Derartige zoll- tarifliche Ausgleichsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unver- züglich zu notifizieren. Bei der Xxxx der Schutzmassnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, welche die Bestimmungen dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. (b) Schliessen aussergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fäl- len unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird umgehend hiervon unterrichtet. (c) Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmässiger Konsultationen, insbe- sondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung. 9. Unterstellt ein EFTA-Staat oder Mexiko die Einfuhr von Waren, welche die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, einem Verwal- tungsverfahren, um rasch Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so wird dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt.

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