Schwangerschaft/Mutterschaft Musterklauseln

Schwangerschaft/Mutterschaft. Aufgehoben per 30. Juni 2005.
Schwangerschaft/Mutterschaft. Aufgehoben per 30. Juni 2005. Kommentar Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG). Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht grundsätzlich am Tag der Nie- derkunft und endet nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Er- werbseinkommens, höchstens aber den im EOG vorgesehenen Höchstsatz. Dem jeweiligen Arbeitgeber steht es frei, darüber hinausgehende Leistungen einzuräumen. Im Gegensatz zu Taggeldleistungen der Krankengeldversicherung nach Art. 23 GAV sind Leis- tungen der Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz sozialversicherungs- pflichtig (Art. 19a EOG).
Schwangerschaft/Mutterschaft. Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs. Bei Niederkunft hat die Mitarbeitende Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub. Er ist zusammenhängend zu beziehen und beträgt 16 Wochen, 14 Wochen davon sind ab Niederkunft zu beziehen. Während des Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung fallen dabei an die Arbeitgeberin. Erlauben es die betrieblichen Umstände, so kann der Mutter (anschliessend an den Mutterschaftsurlaub) ein unbezahlter Urlaub bis zu einem Jahr gewährt werden. Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Schwangerschaft/Mutterschaft. 1 Wird die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach Artikel 23. 2 Gesetzliche Ansprüche, die nicht versichert sind, hat der Arbeitgeber selber zu be- zahlen. 3 Der Arbeitgeber hat in jedem Fall eine Mutterschaftsversicherung abzuschliessen, die während mindestens 70 Tagen dieselben Leistungen wie die Krankengeldversicherung erbringt. Mindestens 6 Wochen (42 Tage) der Leistungen müssen auf die Zeit nach der Niederkunft entfallen. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen. Falls der Arbeitgeber eine Mutterschaftsversicherung von 16 Wochen abschliesst, ge- hen krankheitsbedingte Ausfälle innerhalb der letzten 8 Wochen vor der Niederkunft zulasten der Mutterschaftsversicherung. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitge- ber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nur, wenn die Mitarbeiterin bis zum Tag der Niederkunft während mindestens 270 Tagen versichert ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber den Lohn nach Artikel 324a OR zu bezahlen.
Schwangerschaft/Mutterschaft. 1 Ist die Mitarbeiterin während der Schwangerschaft infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, richtet sich die Fortzahlung nach Art. 8.2, dauert jedoch längstens bis zum Be- ginn ihres bezahlten Mutterschaftsurlaubs. 2 Bei Mutterschaft wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Urlaub von 16 Wochen gewährt, entsprechend des durchschnittlichen Lohns der letzten 12 Monate. 3 Die Modalitäten des Mutterschaftsurlaubs richten sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft. 4 Die Arbeitgeberin kann den Beginn des Mutterschaftsur- laubs frühestens 2 Wochen vor dem mutmasslichen Geburtster- min bewilligen. 5 Zur Sicherstellung eines geordneten und kontinuierlichen Be- triebsablaufs hat sich die Mitarbeiterin spätestens mit Beginn des 7. Schwangerschaftsmonats auf die für sie geltende Variante des bezahlten Mutterschaftsurlaubs festzulegen und dies mit der vorgesetzten Stelle abzusprechen. 6 Wünscht die Mitarbeiterin unbezahlten Urlaub, gelten die diesbezüglichen Regelungen gemäss Art. 4.9. 7 Sofern der Ablauf des Vertrags in die Zeit der Schwanger- schaft bzw. des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung fällt, kann der Vertrag bis zu dem Tag, an dem der Anspruch auf Mut- terschaftsentschädigung endet, verlängert werden. Fällt der Vertragsablauf in die Zeit nach der 30. Schwangerschaftswoche, wird der Vertrag in jedem Fall verlängert.

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  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 3 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäfts- guthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäfts- jahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. 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(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der General- versammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen. (4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. (5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein. (6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerde- entscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. (7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt. (2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Ausein- andersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinander- setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Ausein- andersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. 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