SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags Betrages aus Gründen, die der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsnehmerin nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • » Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • » Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge Prämien von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag die Prämie als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags einer Prämie aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag die Prämie erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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SEPA-Lastschriftverfahren. Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werdenwer- den, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet.
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