Sicherheit. Sicherheit im Rechtssinne bezeichnet alle Rechtsgeschäfte, deren Hauptzweck die Er- höhung der Wahrscheinlichkeit ist, dass der Gläubiger einer Forderung diese auch nebst Zinsen zurückgezahlt bekommt, sei es, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nach- kommt, sei es, dass ein anderer die Schuld erfüllt, sei es, dass der Gläubiger zum Zwe- cke der Befriedigung seines Anspruchs auf bestimmte Vermögensgegenstände zugrei- fen kann, deren Wert für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers haftet. Übliche Sicherheiten sind die Grundschuld und die Bürgschaft. Siehe Ziffern 2.1 und 3.6.
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