Common use of Sicherheitenstrategie Clause in Contracts

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei Auf die Risikoposition in Bezug auf eine Gegenpartei aus OTC-Geschäften nimmt Derivaten und/oder Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung werden Sicherheiten angerechnet, die Fondsleitung von der Gegenpartei in Übereinstimmung mit Form von Vermögenswerten, die nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften als Sicherheiten zulässig sind, gestellt werden. Sicherheiten, die von dem Umbrellafonds für einen Teilfonds entgegengenommen werden, müssen die Anforderungen gemäß den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation und Diversifizierung, sowie alle diesbezüglichen Richtlinien, die jeweils von der KKV-FINMA Sicherheiten entgegenLuxemburger Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kannerfüllen. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Zulässige Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer FrankenSicherheiten für OTC-Derivate umfassen liquide Mittel sowie Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, Euro oder US-Dollar die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem anderen OECD- Mitgliedstaat oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder der mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehörenangehört, ausgegeben begeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating Zulässige Arten von «A-» oder gleichwertig bzwSicherheiten für Repo-Geschäfte, Reverse-Repo-Geschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind vorstehend im Abschnitt „Besondere Anlage- und Absicherungstechniken – Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung“ beschrieben. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt Der Umbrellafonds wird den erforderlichen Umfang der Besicherung von OTC-Derivategeschäften und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Grenzen für das Kontrahentenrisiko, wie in diesem Prospekt angegeben, und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften Merkmale der Geschäfte, der Bonität und Identität der Gegenparteien und der herrschenden MarktbedingungenMarktbedingungen bestimmen. Bei Insbesondere werden unter den aktuellen Marktbedingungen Reverse-Repo-Geschäfte im Allgemeinen in einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzwHöhe zwischen 100 % und 110 % ihres Nominalbetrags besichert. Vermittler, dass dieser zugunsten Die Höhe der Fondsleitung Besicherung kann je nach der Art der zu irgendeinem Zeitpunkt gestellten Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts innerhalb der ausgeliehenen Effekten beträgtvorstehend genannten Spanne schwanken. Entgegengenommene Die Sicherheiten werden mindestens börsentäglich täglich anhand verfügbarer Marktpreise und unter Berücksichtigung angemessener Bewertungsabschläge, die von dem Umbrellafonds für jede Art von Vermögenswerten auf der Grundlage seiner Haircut-Strategie bestimmt werden, bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt je nach Art der entgegen- genommenen Sicherheiten eine Vielzahl von Faktoren, wie z.B. die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie Emittenten, die Laufzeit, die Währung und die Preisvolatilität der Vermögenswerte. Auf Barsicherheiten wird im Allgemeinen kein Bewertungsabschlag angewendet. Unbare Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhaltenvon dem Umbrellafonds für einen Teilfonds entgegengenommen werden, beabsichtigt die Fondsleitungkönnen nicht veräußert, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hatneu angelegt oder verpfändet werden, außer wenn und soweit dies nach Luxemburger Gesetzen und Vorschriften zulässig ist. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel Barsicherheiten können in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechteliquide Mittel, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden nach Luxemburger Gesetzen und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vorVorschriften, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität den ESMA-Leitlinien 2012/832, zulässig sind, neu angelegt werden. Neu angelegte Barsicherheiten müssen die Abschläge auf die Diversifizierungsvoraussetzung für unbare Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten gemäß Anlage I unter „Besondere Anlage- und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA Absicherungstechniken“ erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Teilfonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage der von ihm erhaltenen Barsicherheiten entstehen. Ein solcher Verlust kann daraus entstehen, insbesondere wenn dass die Anlage, welche die mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die eine Wertminderung einer solchen dieser Anlage reduziert würde sich der zur Rücküberweisung Betrag der Barsicherheiten, den der Teilfonds am Ende der Laufzeit des Geschäfts an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige rückübertragen kann, verringern, und der Teilfonds müsste für die Differenz zum zwischen dem Wert der ursprünglich erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichenSicherheiten und dem zur Rückübertragung an die Gegenpartei verfügbaren Betrag aufkommen, wodurch diesem dem Teilfonds ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig istentstehen würde.

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Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines TeilvermögensRe- ferenzwährung des Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder o- der ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- MitgliedstaatOECD-Mitglied- staat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleichwer- tig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen auszu- schliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertetbe- wertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tat- sache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil Liquiditäts- profil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen VermögenswerteVermö- genswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen Ver- einbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge Mindest- transferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene entge- gengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens des Anlagefonds 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder o- der -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten Mitgliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder o- der von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen rechtli- chen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat Mit- gliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder o- der -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum Pub- likum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-EU- Mitgliedstaat, ei- nem einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten ver- treten sind 5%–15% Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge Ab- schläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen der Anlagefonds über höhere hö- here Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation Di- versifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt di- rekt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Dem Anlagefonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung Wert- minderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen den Anlagefonds zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändetweiterver- pfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen er- haltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung Fondsleitung bei einer beaufsichtigten beauf- sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei Ge- genpartei unabhängig ist.

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Sicherheitenstrategie. IGemäss der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen („KKV-FINMA”) vom 27. August 2014, haben Vermögenswerte, die im Rahmen des Einsatzes Rah- men von Anlagetechniken und oder bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA als Sicherheiten entgegenent- gegengenommen werden, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Anforderungen zu erfüllen: Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charaktersfolgende Anforderungen erfüllen, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von sind zulässig: - sie sind hoch liquide und werden zu einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die transparenten Preis an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen offen- stehenden Markt in der Schweiz, in gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der GeschäftePreis veräussert werden, der Bonität nahe an der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit vor dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten Verkauf vorgenomme- nen Bewertung liegt; - sie werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten Bei einer hohen Preisvolatilität werden geeignete konservative Sicherheitsmargen verwendet; - sie sind nicht von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD Gegenpartei oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz davon abhängigen Gesellschaft be- geben; - der Emittent weist eine hohe Bonität auf. Eine Besicherung ist in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf folgendem Umfang erforderlich: - die Sicherheiten zu erhöhensind in Bezug auf Länder, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzierenMärkte und Emittenten angemessen diversifiziert. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine Eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten gilt als angemessen diversifizierterreicht, wenn die von einem einzelnen Emittenten Emitten- ten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts Nettoinventar- xxxxx entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, (i) wenn die Sicherheiten die Anforderungen von Art. 83 KKVAbs. Die 1 KKV er- füllen, d.h. sofern diese von einem OECD-Staat, einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden; diesfalls wird die vorgenannte Prozentzahl auf höchstens 35% des Nettoinventarwertes angehoben, oder (ii) die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV vorliegen; diesfalls darf der vorstehende Prozentsatz auf bis zu 100% des Net- toinventarwertes erhöht werden. Stellen mehrere Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustel- len; - die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten oder deren Beauftragten müssen die Verfügungs- macht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegen- partei oder deren Zustimmung erlangen können; - die Fondsleitung oder deren Beauftragten dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder aus- leihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Erhaltene Barsicher- heiten (cash collateral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung Wäh- rung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen an- legen oder diese als «Reverse Repo» Repo verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus - nehmen sie für mehr als 30% des Fondsvermögens Sicherheiten ent- gegen, so müssen die Fondsleitung oder deren Beauftragten sicher- stellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und über- wacht werden können. Hierzu sind regelmässige Stresstests durch- zuführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquidi- tätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu dokumentieren; - die Fondsleitung oder deren Beauftragten müssen in der Lage sein, allfällige nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Anlagefonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Ge- genstand der zugrunde liegenden Geschäfte waren. Angemessene Sicherheitsmargen werden von der Fondsleitung oder deren Beauftragte festgelegt. Barsicherheiten können im Rahmen einer Anlagestrategie wiederangelegt werden, sofern diese (i) auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten abgestimmt ist und (ii) Eigenschaften der Si- cherheiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emittenten berücksichtigt. Risiken für den Fall der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch sind im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig istdes Riskmanagements des Anlagefonds berücksichtigt.

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Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögensdes Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten diversifizier- ten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleich- wertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegenge- nommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen jeweili- gen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise möglich- erweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens des Anlagefonds 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten Mitgliedstaaten oder 0,5%–5% Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätz- lich folgende Abschläge: eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-EU- Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen der Anlagefonds über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss gemäss Art. 52 KKV-KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und EmittentenEmitten- ten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten Sicher- heiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten Vorbehal- ten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden entsprechen- den Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Dem Anlagefonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung Rücküberwei- sung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen den Anlagefonds zu begleichenbeglei- chen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändetweiter- verpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts Pensionsge- schäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten Finanzin- strumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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Sicherheitenstrategie. IFür alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken Effektenleihe- und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Derivatgeschäften ge- mäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, wodurch um das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kannzu reduzieren. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit Als Sicherheiten sind folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheitenzulässig: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Effektenleihegeschäfte: - Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handeltsofern sie hoch liquide sind, die zu einem transparenten Preis an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- transparenten Preis an einer Börse oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehan- delt werden und über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. mindestens A- verfügen, wobei ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder gleichwertig deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehan- delt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. Wird ein Emittent bzw. In folgendem Umfang ist eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste Besicherung erforderlich: Der Wert der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen erhaltenen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgtzu betragen. Entgegengenommene Bei besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircutwie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Bar-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die HaircutSicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschlägefolgenden Risiken wieder angelegt werden: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige MittelMit- tel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen wieder angelegt werden oder diese als «Reverse Repo» verwendenRepo verwendet werden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus - Bei der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehenbestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins-, insbesondere wenn die AnlageKredit- und Liquiditätsrisiken, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu einem Verlust für das Teilvermögen führen können. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Bei der Risikomessung gelangt bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Re- sponsible Corporate hedged CHF und Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate Short Duration hedged CHF der Commitment–Ansatz II und beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Sustainable Global Corporate der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von An- lagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwe- cke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Bezüglich des Commitment-Ansatzes II bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate hedged CHF und Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corpo- rate Short Duration hedged CHF gilt folgendes: Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate in einem vernachläs- sigbaren Umfang eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12 des Fondsvertrages), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zuläs- sig sind. Die Derivate können an einer Börse oder als Deckung an einem anderen geregelten, dem Pub- likum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finan- ziellen Schaden verursacht. Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet Kreditderivaten (z.B. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahrenRisikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die erhaltenen Sicherheiten Höhe dieser Prä- mie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kre- ditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäu- fer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettofondsver- mögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettofondsvermögens be- tragen. Bezüglich des Commitment-Ansatzes I beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Sustainable Global Corporate gilt folgendes: Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Cre- dit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Auftrag der Fonds- leitung bei Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12 Ziff. 10 des Fondsvertrages), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werdenBörse oder an einem anderen geregelten, wenn dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Eigentum an Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Sicherheiten nicht übertra- gen Risi- kokäufer übertragen. Dieser wird und die Drittverwahrstelle dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prä- mie hängt u.a. von der Gegenpartei unabhängig istWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Der Anlagefonds kann sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen we- der eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leer- verkauf entsprechen.

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Sicherheitenstrategie. IFür alle Teilvermögen geltende Bestimmungen, wobei bei denjenigen Teilvermögen, für welche die Fondsleitung gemäss § 10 Ziff. 1 keine Effektenleihe-Geschäfte tätigen darf, die Sicherheiten für die Effektenleihe nicht zur Anwendung kommen: Die Fondsleitung nimmt im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken Effektenleihe- und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Derivatgeschäften ge- mäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, wodurch um das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kannzu reduzieren. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit Als Sicherheiten sind folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheitenzulässig: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ - Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handeltsofern sie hoch liquide sind, die zu einem transparenten Preis an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- transparenten Preis an einer Börse oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ge- handelt werden und über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. mindestens A- verfügen, wobei ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder gleichwertig deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. Wird ein Emittent bzw. In folgendem Umfang ist eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste Besicherung erforderlich: Der Wert der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen erhaltenen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgtzu betragen. Entgegengenommene Bei besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschlägefolgenden Risiken wieder angelegt werden: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen wieder angelegt werden oder diese als «Reverse Repo» verwendenRepo verwendet werden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus Bei der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehenbestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins-, insbesondere wenn die AnlageKredit- und Liquiditätsrisiken, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu einem Verlust für das Teilvermögen führen können. Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von An- lagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwe- cke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Cre- dit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlage- politik als Anlage zulässig sind. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahrenDerivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem Credit-Default Swaps (CDS) wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risi- koverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschä- digt. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Gegenpartei unabhängig istWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen we- der eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Vermögen eines Teilvermögens ausüben beziehungsweise einem Leerverkauf entsprechen.

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Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko Gegenparteienrisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines TeilvermögensRe- ferenzwährung des Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- MitgliedstaatOECD-Mitglied- staat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleichwer- tig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen auszu- schliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertetbe- wertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tat- sache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil Liquiditäts- profil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen VermögenswerteVermö- genswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen Ver- einbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge Mindest- transferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene entge- gengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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