Common use of Sicherheitenstrategie Clause in Contracts

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- ren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins-, Kre- dit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- renredu- zieren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - BarsicherheitenBar-Sicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen den Anlagefonds Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust einem Ver- lust für das Teilvermögen den Anlagefonds führen können.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen den Anlagefonds geltende Bestimmungen Bestimmungen: Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- renreduzieren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-OTC- Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - BarsicherheitenBar-Sicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen den Anlagefonds Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen den Anlagefonds führen können.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss ge- mäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- renreduzieren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen den Anlagefonds Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen den Anlagefonds führen können.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Bestimmungen, wobei bei denjenigen Teilvermögen, für welche die Fondsleitung gemäss § 10 Ziff. 1 keine Effektenleihe-Geschäfte tätigen darf, die Sicherheiten für die Effektenleihe nicht zur Anwendung kommen: Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss ge- mäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- renreduzieren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss ge- mäss den einschlägigen Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzie- renreduzieren. Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt gehan- delt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder ei- nem einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt gehan- delt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindes- tens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit min- destens mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungs- pflichtigen besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Minimalwert Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Si- cherheitsabschlägen Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - BarsicherheitenBar-Sicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige MittelMit- tel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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