Common use of Sicherheitenstrategie Clause in Contracts

Sicherheitenstrategie. Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- , Kre- dit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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Samples: www.swissfunddata.ch, www.teletrader.com

Sicherheitenstrategie. Für den Anlagefonds geltende Bestimmungen: Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt wer- den werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert Wiederbeschaffungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert Minimalwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-OTC- Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Bar-Sicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- den Anlagefonds Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen den Anlagefonds führen können.

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Sicherheitenstrategie. Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von Effektenleihe- und OTC-Derivatgeschäften gemäss ge- mäss den einschlägigen Vor- schriften Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: Effektenleihegeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden offen stehenden Markt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt; - Bankguthaben, sofern sie auf eine frei konvertierbare Währung lauten. OTC-Derivatgeschäfte: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt wer- den werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ge- handelt werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der erhaltenen Sicherheiten hat nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen. Bei besicherungspflichtigen besiche- rungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert Wiederbeschaffungs- wert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: Effektenleihegeschäfte: - Barsicherheiten: 2% - Anleihen: 3% - 11% - Aktien: 12% OTC-Derivatgeschäfte: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- den Anlagefonds Zins-, Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen den Anlagefonds führen können.

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Samples: swissfunddata.ch

Sicherheitenstrategie. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmung: Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Vorschriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den werden und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert Wiederbeschaffungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert Minimalwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-OTC- Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer kurzer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- , Kre- dit- Kredit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem einem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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Samples: fonds.cash.ch

Sicherheitenstrategie. Die Fondsleitung nimmt im Rahmen von OTC-Derivatgeschäften gemäss den einschlägigen Vor- schriften Sicherheiten entgegen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Als Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften sind folgende Arten zulässig: - Aktien, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und Bestandteil eines massgebenden Indexes sind; - Anleihensobligationen, sofern sie hoch liquide sind, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer- den und über ein Rating von mindestens A- verfügen, wobei ein Rating von mindestens BBB- genügt, falls die Gegenpartei oder deren Garant über ein Rating von mindestens AA- verfügt. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Bei besicherungspflichtigen OTC-Derivatgeschäften werden ab einem positiven Wiederbeschaf- fungswert von CHF 500‘000.- Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen. Der Mini- malwert für auszutauschende Sicherheiten mit den OTC-Derivatgegenparteien beträgt nach Abzug von Sicherheitsabschlägen jeweils CHF 500‘000.-. Die Mindestabschläge für Sicherheiten bei OTC-Derivatgeschäften werden wie folgt festgelegt: - Staatsanleihen: 0.5% - 6% - Unternehmensanleihen: 1% - 12% - Aktien: 15% Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: - Erhaltene Barsicherheiten dürfen nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kur- zer Laufzeit wieder angelegt werden oder als Reverse Repo verwendet werden. - Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten bestehen für das jeweilige Teilvermögen Zins- Zins-, Kre- dit- und Liquiditätsrisiken, welche im Falle einer Wertminderung der getätigten Anlage zu ei- nem Verlust für das Teilvermögen führen können.

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