Common use of Sicherheitenstrategie Clause in Contracts

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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Samples: Prospectus and Fund Contract

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko Gegenparteienrisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines TeilvermögensRe- ferenzwährung des Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- MitgliedstaatOECD-Mitglied- staat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleichwer- tig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen auszu- schliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertetbe- wertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tat- sache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil Liquiditäts- profil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen VermögenswerteVermö- genswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen Ver- einbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge Mindest- transferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene entge- gengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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Samples: Investment Fund Agreement

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes Falle von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit gestellten Sicherheiten werden Abschläge (sog. Haircuts) berechnet, um den Marktpreisrisiken, Wechselkursrisiken sowie Liquiditätsrisiken der KKV-FINMA zugrunde liegenden Sicherheiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kannRechnung zu tragen. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über Verwaltungsgesellschaft verfolgt eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um in der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts abhängig von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der Art der jeweiligen Sicherheit und den damit verbundenen Risiken unterschiedliche Haircuts zu berücksichtigen sind. In Abhängigkeit von der Art der erhaltenen Sicherheiten, wie etwa die Bonität der Gegenpartei, der Fälligkeit, der Währung und der Preisvolatilität der Vermögenswerte, insbesondere werden die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheitenin nachstehender Tabelle aufgeführten Bandbreiten von Bewertungsabschlägen angewandt. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Bewertungsabschläge Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens der Währung des Fonds 0% Fest- Barmittel in einer anderen Währung als jener des Fonds jedoch ausschließlich EUR, CHF, USD bis zu 10% Anleihen und/oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere andere Schuldtitel oder -wertrechteForderungsrechte, mit festem oder variablem Zinssatz bis zu 10% In Ausnahmefällen können auch andere Vermögenswerte, die die Anforderungen an Sicherheiten erfüllen, akzeptiert werden bis zu 30% Es besteht die Möglichkeit, dass für den Fonds Geschäfte mit OTC-Derivaten akzeptiert werden ohne von der Gegenpartei Sicherheiten zu verlangen. Zur Vermeidung bzw. Handhabung von potenziellen Interessenkonflikten, die auch bei einem Einsatz von Derivaten und sonstigen Techniken und Instrumenten der effizienten Portfolioverwaltung für den Fonds nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Interessenkonfliktpolitik erstellt, deren aktuelle Details sowie mögliche Konstellationen eines potenziellen Interessenkonflikts jederzeit unter der Webseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxx-xxxxx.xx eingesehen bzw. heruntergeladen werden können. Sofern durch OECD-Mit- gliedstaaten das Auftreten eines Interessenkonflikts die Interessen der Anteilinhaber beeinträchtigt werden, wird die Verwaltungsgesellschaft die Art bzw. die Quellen des bestehenden Interessenkonflikts auf ihrer Webseite sowie im Halbjahres- bzw. Jahresbericht offenlegen. Bei der Auslagerung von Aufgaben an Dritte vergewissert sich die Verwaltungsgesellschaft, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben und wird die Einhaltung dieser Anforderungen bei den Dritten überwachen. Trotz aller gebotenen Sorgfalt und besten Bemühungen lässt sich nicht ausschließen, dass die organisatorischen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus administrativen Vorkehrungen der OECD oder Verwaltungsgesellschaft zur Behandlung von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen CharaktersInteressenkonflikten nicht ausreichen, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz um in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktienvertretbaren Maß zu gewährleisten, bei denen es sich um Stammaktien handeltdass potenzielle Schädigungen der Interessen des Fonds oder seiner Anteilinhaber verhindert werden. Ist dies der Fall, werden die an einer Börse oder an einem anderen geregeltenbetreffenden, dem Publikum offen stehenden Markt in nicht entschärften Interessenkonflikte den Anlegern auf der SchweizWebseite der Verwaltungsgesellschaft, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung Verkaufsprospekt sowie im Halbjahres- bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss ArtJahresbericht gemeldet. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziertPotenzielle Interessenkonflikte können sich ergeben, wenn die Verwahrstelle einzelne Verwahraufgaben bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslagerungsunternehmen überträgt. Sollte es sich bei diesem weiteren Auslagerungsunternehmen um ein mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmutter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusammenspiel zwischen diesem Auslagerungsunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte ergeben (z.B. könnte die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unternehmen bei der Vergabe von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% Verwahraufgaben oder bei der Xxxx des Nettoinventarwerts entsprechenUnterverwahrers gegenüber gleichwertigen anderen Anbietern bevorzugen). Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte Sollte ein solcher oder begebene Anlagen gemäss Artanderer Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Unterverwahrung zukünftig identifiziert werden, wird die Verwahrstelle die näheren Umstände und ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. 83 KKVMinimierung des Interessenkonflikts in dem unter dem auf der Internetseite der Verwahrstelle Liste der Unterverwahrer abrufbaren Dokument offenlegen. Ebenso können Interessenkonflikte entstehen, wenn die Verwahrstelle administrative Aufgaben nach Anhang II, Aufzählungspunkt 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 wahrnimmt, z.B. Aufgaben der Register- und Transferstelle. Um diese potenziellen Interessenkonflikte zu steuern, ist der jeweilige Aufgabenbereich divisional von der Verwahrstellenfunktion getrennt. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle verfügen über angemessene und wirksame Maßnahmen (z.B. Verfahrensanweisungen und organisatorische Maßnahmen), um zu gewährleisten, dass potenzielle Interessenkonflikte weitgehend minimiert werden. Können Interessenkonflikte nicht verhindert werden, werden die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle diese Konflikte identifizieren, steuern, beobachten und offenlegen, um eine Schädigung der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen Anlegerinteressen auszuschließen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwendeneiner unabhängigen Compliance Funktion überwacht. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus Der Verwaltungsgesellschaft wurden von der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch Verwahrstelle keine Interessenkonflikte im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei Zusammenhang mit der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig istUnterverwahrung bekanntgegeben.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Sicherheitenstrategie. IGemäss der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen („KKV-FINMA”) vom 27. August 2014, haben Vermögenswerte, die im Rahmen des Einsatzes Rah- men von Anlagetechniken und oder bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA als Sicherheiten entgegenent- gegengenommen werden, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Anforderungen zu erfüllen: Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charaktersfolgende Anforderungen erfüllen, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von sind zulässig: - sie sind hoch liquide und werden zu einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die transparenten Preis an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen offen- stehenden Markt in der Schweiz, in gehandelt. Sie können kurzfristig zu einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der GeschäftePreis veräussert werden, der Bonität nahe an der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit vor dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten Verkauf vorgenomme- nen Bewertung liegt; - sie werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten Bei einer hohen Preisvolatilität werden geeignete konservative Sicherheitsmargen verwendet; - sie sind nicht von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD Gegenpartei oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz davon abhängigen Gesellschaft be- geben; - der Emittent weist eine hohe Bonität auf. Eine Besicherung ist in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf folgendem Umfang erforderlich: - die Sicherheiten zu erhöhensind in Bezug auf Länder, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzierenMärkte und Emittenten angemessen diversifiziert. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine Eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten gilt als angemessen diversifizierterreicht, wenn die von einem einzelnen Emittenten Emitten- ten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts Nettoinventar- xxxxx entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Von dieser Vorgabe darf abgewichen werden, (i) wenn die Sicherheiten die Anforderungen von Art. 83 KKVAbs. Die 1 KKV er- füllen, d.h. sofern diese von einem OECD-Staat, einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden; diesfalls wird die vorgenannte Prozentzahl auf höchstens 35% des Nettoinventarwertes angehoben, oder (ii) die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 83 Absatz 2 KKV vorliegen; diesfalls darf der vorstehende Prozentsatz auf bis zu 100% des Net- toinventarwertes erhöht werden. Stellen mehrere Gegenparteien Sicherheiten, so haben sie eine aggregierte Sichtweise sicherzustel- len; - die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten oder deren Beauftragten müssen die Verfügungs- macht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegen- partei oder deren Zustimmung erlangen können; - die Fondsleitung oder deren Beauftragten dürfen Sicherheiten, die ihnen verpfändet oder zu Eigentum übertragen wurden, weder aus- leihen, weiterverpfänden, verkaufen, neu anlegen noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwenden. Erhaltene Barsicher- heiten (cash collateral) dürfen sie nur in der entsprechenden Währung Wäh- rung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen an- legen oder diese als «Reverse Repo» Repo verwenden. Einem Teilvermögen kann ein Verlust aus - nehmen sie für mehr als 30% des Fondsvermögens Sicherheiten ent- gegen, so müssen die Fondsleitung oder deren Beauftragten sicher- stellen, dass die Liquiditätsrisiken angemessen erfasst und über- wacht werden können. Hierzu sind regelmässige Stresstests durch- zuführen, die sowohl normale als auch aussergewöhnliche Liquidi- tätsbedingungen berücksichtigen. Die entsprechenden Kontrollen sind zu dokumentieren; - die Fondsleitung oder deren Beauftragten müssen in der Lage sein, allfällige nach Verwertung von Sicherheiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Anlagefonds zuzuordnen, deren Vermögenswerte Ge- genstand der zugrunde liegenden Geschäfte waren. Angemessene Sicherheitsmargen werden von der Fondsleitung oder deren Beauftragte festgelegt. Barsicherheiten können im Rahmen einer Anlagestrategie wiederangelegt werden, sofern diese (i) auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten abgestimmt ist und (ii) Eigenschaften der Si- cherheiten wie Volatilität und Ausfallrisiko des Emittenten berücksichtigt. Risiken für den Fall der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch sind im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig istdes Riskmanagements des Anlagefonds berücksichtigt.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilvermögensdes Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten diversifizier- ten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleich- wertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegenge- nommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen jeweili- gen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise möglich- erweise Mindesttransferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens des Anlagefonds 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten Mitgliedstaaten oder 0,5%–5% Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätz- lich folgende Abschläge: eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-EU- Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen der Anlagefonds über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss gemäss Art. 52 KKV-KKV- FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene angemes- sene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und EmittentenEmitten- ten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten Sicher- heiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten Vorbehal- ten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden entsprechen- den Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Dem Anlagefonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung Rücküberwei- sung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen den Anlagefonds zu begleichenbeglei- chen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändetweiter- verpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts Pensionsge- schäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten Finanzin- strumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei OTC-Geschäften nimmt die Fondsleitung in Übereinstimmung mit der KKV-FINMA Sicherheiten Sicher- heiten entgegen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kann. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines TeilvermögensRe- ferenzwährung des Anlagefonds; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-öffentlich- rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Or- ganisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder o- der ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden; Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- MitgliedstaatOECD-Mitglied- staat; Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden ste- henden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Mindest-Rating von «A-» oder gleichwertig bzw. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig gleichwer- tig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen auszu- schliessen oder, auf allgemei- nerer allgemeinerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chenmachen. Die Fondsleitung bestimmt den erforderlichen Umfang der Besicherung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Risikoverteilungsvorschriften und unter Berücksichtigung Be- rücksichtigung der Art und Eigenschaften der Geschäfte, der Bonität der Gegenparteien und der herrschenden Marktbedingungen. Bei einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zugunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt. Entgegengenommene Sicherheiten werden mindestens börsentäglich bewertetbe- wertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Sicherheiten entgegengenom- menen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Tat- sache Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil Liquiditäts- profil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern verschlechtern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt die Eigenschaften der jeweiligen VermögenswerteVermö- genswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie die Preisvolatilität der Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen Ver- einbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge Mindest- transferbeträge beinhalten, beabsichtigt die Fondsleitung, dass jede entgegengenommene entge- gengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hat. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens des Anlagefonds 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder o- der -wertrechte, die durch OECD-Mit- gliedstaaten Mitgliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder o- der von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen rechtli- chen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat Mit- gliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder o- der -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum Pub- likum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-EU- Mitgliedstaat, ei- nem einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Ver- einigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten ver- treten sind 5%–15% Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vor, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität die Abschläge Ab- schläge auf die Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen der Anlagefonds über höhere hö- here Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen ge- mäss gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation Di- versifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt di- rekt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Dem Anlagefonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage von erhaltenen Barsicherheiten entstehen, insbesondere wenn die Anlage, welche mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die Wertminderung Wert- minderung einer solchen Anlage reduziert sich der zur Rücküberweisung an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige Differenz zum Wert der erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen den Anlagefonds zu begleichen, wodurch diesem ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändetweiterver- pfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen er- haltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung Fondsleitung bei einer beaufsichtigten beauf- sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei Ge- genpartei unabhängig ist.

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Samples: Fondsvertrag

Sicherheitenstrategie. Im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken und bei Auf die Risikoposition in Bezug auf eine Gegenpartei aus OTC-Geschäften nimmt Derivaten und/oder Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung werden Sicherheiten angerechnet, die Fondsleitung von der Gegenpartei in Übereinstimmung mit Form von Vermögenswerten, die nach anwendbaren Gesetzen und Vorschriften als Sicherheiten zulässig sind, gestellt werden. Sicherheiten, die von dem Umbrellafonds für einen Teilfonds entgegengenommen werden, müssen die Anforderungen gemäß den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation und Diversifizierung, sowie alle diesbezüglichen Richtlinien, die jeweils von der KKV-FINMA Sicherheiten entgegenLuxemburger Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert werden kannerfüllen. Die Fondsleitung akzeptiert derzeit folgende Zulässige Arten von Vermögenswerten als zulässige Sicherheiten: ▪ Barmittel in Schweizer FrankenSicherheiten für OTC-Derivate umfassen liquide Mittel sowie Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, Euro oder US-Dollar die von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem anderen OECD- Mitgliedstaat oder einer Referenzwährung eines Teilvermögens; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte, die durch OECD-Mitgliedstaaten oder eine öf- fentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder der mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehörenangehört, ausgegeben begeben oder garantiert werden; ▪ Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD- Mitgliedstaat; ▪ Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, einem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind. Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte müssen grundsätzlich über ein langfristiges Mindest- Rating Zulässige Arten von «A-» oder gleichwertig bzwSicherheiten für Repo-Geschäfte, Reverse-Repo-Geschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind vorstehend im Abschnitt „Besondere Anlage- und Absicherungstechniken – Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung“ beschrieben. ein kurzfristiges Mindest-Rating von «A-2» oder gleichwertig verfügen. Wird ein Emittent bzw. eine Sicherheit durch Standard & Poors, Moody’s oder Fitch mit unterschiedlichen Ratings eingestuft, gilt das niedrigste der Ratings. Die Fondsleitung ist berechtigt, in Bezug auf bestimmte OECD-Staaten und Aktienindizes und deren Aufnahme in die Liste der zulässigen Länder bzw. Leitindizes Einschränkungen vorzunehmen oder sie aus der Liste auszuschliessen oder, auf allgemei- nerer Ebene, gegenüber Gegenparteien und Vermittlern weitere Beschränkungen der zulässigen Sicherheiten geltend zu ma- chen. Die Fondsleitung bestimmt Der Umbrellafonds wird den erforderlichen Umfang der Besicherung von OTC-Derivategeschäften und Techniken für eine effiziente Portfolioverwaltung auf der Grundlage der anwendbaren Risikovertei- lungsvorschriften Grenzen für das Kontrahentenrisiko, wie in diesem Prospekt angegeben, und unter Berücksichtigung der Art und Eigenschaften Merkmale der Geschäfte, der Bonität und Identität der Gegenparteien und der herrschenden MarktbedingungenMarktbedingungen bestimmen. Bei Insbesondere werden unter den aktuellen Marktbedingungen Reverse-Repo-Geschäfte im Allgemeinen in einer Effektenleihe vereinbart die Fondsleitung mit dem Borger bzwHöhe zwischen 100 % und 110 % ihres Nominalbetrags besichert. Vermittler, dass dieser zugunsten Die Höhe der Fondsleitung Besicherung kann je nach der Art der zu irgendeinem Zeitpunkt gestellten Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt, deren Wert angemessen ist und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts innerhalb der ausgeliehenen Effekten beträgtvorstehend genannten Spanne schwanken. Entgegengenommene Die Sicherheiten werden mindestens börsentäglich täglich anhand verfügbarer Marktpreise und unter Berücksichtigung angemessener Bewertungsabschläge, die von dem Umbrellafonds für jede Art von Vermögenswerten auf der Grundlage seiner Haircut-Strategie bestimmt werden, bewertet. Die Fondsleitung verfügt für alle als Sicher- heiten entgegengenommenen Arten von Vermögenswerten über eine Haircut-Strategie. Bei einem Haircut (Sicherheitsmarge) handelt es sich um einen Abschlag auf den Wert eines als Sicherheit entgegengenommenen Vermögenswerts, um der Tatsa- che Rechnung zu tragen, dass sich die Bewertung oder das Liquiditätsprofil dieses Vermögenswerts von Zeit zu Zeit verschlech- tern kann. Die Haircut-Strategie berücksichtigt je nach Art der entgegen- genommenen Sicherheiten eine Vielzahl von Faktoren, wie z.B. die Eigenschaften der jeweiligen Vermögenswerte, insbesondere die Art und Kreditwürdigkeit des Emittenten der Sicherheiten sowie Emittenten, die Laufzeit, die Währung und die Preisvolatilität der Vermögenswerte. Auf Barsicherheiten wird im Allgemeinen kein Bewertungsabschlag angewendet. Unbare Sicherheiten. Im Rahmen der Vereinbarungen mit der jeweiligen Gegenpartei, die möglicherweise Mindesttransferbeträge beinhaltenvon dem Umbrellafonds für einen Teilfonds entgegengenommen werden, beabsichtigt die Fondsleitungkönnen nicht veräußert, dass jede entgegengenommene Sicherheit einen an die Haircut-Strategie angepassten Wert hatneu angelegt oder verpfändet werden, außer wenn und soweit dies nach Luxemburger Gesetzen und Vorschriften zulässig ist. Basierend auf der Haircut-Strategie der Fondsleitung erfolgen grundsätzlich folgende Abschläge: Art der Sicherheit Abschlag Barmittel Barsicherheiten können in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar oder einer Referenzwährung eines Teilver- mögens 0% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechteliquide Mittel, die durch OECD-Mit- gliedstaaten oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein EU-Mitgliedstaat angehören, ausgegeben oder garantiert werden 0,5%–5% Fest- oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere oder -wertrechte von einem Emittenten mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat 1%–8% Aktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in der Schweiz, in einem EU-Mitgliedstaat, ei- nem OECD-Mitgliedstaat oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden nach Luxemburger Gesetzen und Aktien die in einem breit diversifizierten Leitindex vertreten sind 5%–15% Die Fondsleitung behält sich gegenüber Gegenparteien und Vermittlern das Recht vorVorschriften, insbesondere im Falle ungewöhnlicher Marktvolatilität den ESMA-Leitlinien 2012/832, zulässig sind, neu angelegt werden. Neu angelegte Barsicherheiten müssen die Abschläge auf die Diversifizierungsvoraussetzung für unbare Sicherheiten zu erhöhen, sodass die Teilvermögen über höhere Sicherheiten verfügen, um das Gegenparteirisiko zu reduzieren. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten gemäß Anlage I unter „Besondere Anlage- und Anforderungen ge- mäss Art. 52 KKV-FINMA Absicherungstechniken“ erfüllen. Insbesondere achtet die Fondsleitung auf eine angemessene Diversifikation der Sicherheiten nach Ländern, Märkten und Emittenten. Die Konzentrationsrisiken bei Emittenten gelten als angemessen diversifiziert, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vor- behalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Die Fondsleitung kann erhaltene Barsicherheiten nur in der entsprechenden Währung als flüssige Mittel, in Staatsanleihen von hoher Qualität sowie direkt oder indirekt in Geldmarktinstrumente mit kurzer Laufzeit anlegen oder diese als «Reverse Repo» verwenden. Einem Teilvermögen Teilfonds kann ein Verlust aus der Wiederanlage der von ihm erhaltenen Barsicherheiten entstehen. Ein solcher Verlust kann daraus entstehen, insbesondere wenn dass die Anlage, welche die mit den erhaltenen Barsicherheiten getätigt wird, an Wert verliert. Durch die eine Wertminderung einer solchen dieser Anlage reduziert würde sich der zur Rücküberweisung Betrag der Barsicherheiten, den der Teilfonds am Ende der Laufzeit des Geschäfts an die Gegenpartei verfügbare Betrag. Eine allfällige rückübertragen kann, verringern, und der Teilfonds müsste für die Differenz zum zwischen dem Wert der ursprünglich erhaltenen Barsicherheiten ist durch das betreffende Teilvermögen zu begleichenSicherheiten und dem zur Rückübertragung an die Gegenpartei verfügbaren Betrag aufkommen, wodurch diesem dem Teilfonds ein Verlust entsteht. Andere Sicherheiten als flüssige Mittel dürfen nicht ausgeliehen, weiterverpfändet, verkauft, neu angelegt noch im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten verwendet werden. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fonds- leitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertra- gen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig istentstehen würde.

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Samples: Investment Prospectus