Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: www.bam.de, www.gvw.com, www.lkgi.de
Sicherheitsleistung. 1. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: ramfire-kamine.de, www.dirmeier.de, www.dieter-kintscher.de
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
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Samples: tbs-wohnbau.de
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ ßß 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: www.rrr-bau.de
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn 1)Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: www.haus-und-grund-bad-kreuznach.de
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis § 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: www.telekom.com
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, BGB soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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Samples: www.wunsch-fliesenverlegung.de
Sicherheitsleistung. (1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
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