Sicherheitsmanagement. (i) Der Lieferant wird eine Person (den "Sicherheitsbeauftragten des Lieferan- ten") ernennen, die folgende Aufgaben hat • alle Aspekte der Sicherheit im Einklang mit dem Abkommen zu koordinieren und zu verwalten; und • im Falle eines Sicherheitsvorfalls als einziger Ansprechpartner im Namen des Lieferanten und seiner Unterauftragnehmer zu fungie- ren.
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