Sicherungspflichten Musterklauseln

Sicherungspflichten. Wird das versicherte Fahrrad nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten: 1) Das versicherte Fahrrad ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbewegli- chen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des Fahrrads von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein. 2) Ist das versicherte Fahrrad in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen unter- gebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des Fahrrads nach Punkt 1 bestehen. 3) Befindet sich das versicherte Fahrrad in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten. 4) Wird das versicherte Fahrrad auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert wer- den. Zusätzlich muss das Fahrrad gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
Sicherungspflichten. Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten: 1) Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein. 2) Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen unter- gebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des E-Bikes nach Punkt 1 bestehen. 3) Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten. 4) Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
Sicherungspflichten. Wir weisen darauf hin, dass beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen besondere Verkehrssicherungspflichten zu beachten sind. Der Mieter ist verpflichtet, in Befolgung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften alles Notwendige zur Sicherung des Betriebes des Mietgegenstandes zu unternehmen und alle Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung von Menschen und Sachen beim Betrieb des Mietgegenstandes zu ergreifen. Auf die Richtlinie 2006/42/EG bzw. die Maschinensicherheitsverordnung 2010 wird verwiesen. Ebenso verweisen wir auf das ebenfalls bei Übergabe ausgehändigte AUVA-Informationsblatt für die richtige persönliche Schutzausrüstung.
Sicherungspflichten. Wird das versicherte Leasing-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten: a) Das versicherte Leasing-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 50 EUR an einen ortsgebundenen und unbe- weglichen Gegenstand anzuschließen. Bei Beginn der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein. b) Ist das versicherte Leasing-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen untergebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließba- ren Räumen bleibt die Sicherung des Leasing-Bikes nach Punkt 1 bestehen. c) Befindet sich das versicherte Leasing-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten. d) Wird das versicherte Leasing-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das Leasing-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden wer- den.
Sicherungspflichten a) Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen für die Dauer der Baumaßnahme unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Der AN hat darüber hinaus die zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art erforderlichen Schutzeinrichtungen anzubringen und solange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Den AG trifft im Verhältnis zum AN keine eigene Sicherungspflicht. Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB. b) Die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten bei Benutzung öffentlicher oder privater Wege/Grundstücke und Anlagen für den Baubetrieb des ANs sowie die Regelung aller eventuellen Schäden, die Dritten durch den Baubetrieb des ANs entstanden sind, obliegt ebenfalls dem AN.

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  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.