Common use of Sonderfälle Clause in Contracts

Sonderfälle. (1) Zusätzlich zur HZV-Vergütung darf ein XXXXXXXX weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM bzw. DMP-Vereinbarungen im Einzelfall folgende Leistungen für HZV-Versicherte, die nicht in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, über die KV abrechnen: a) Allergologie (30110-30123); b) Methadon (01950-01952); c) Fachärztliche Leistungen im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung; d) DMP-Schulungen e) Onkologie (01510-01512, 02101) f) Phlebologie (30500-30501) g) Proktologie (30600-30601, 30610-30611) h) Psychotherapie (35130-35131, 35140-35142) i) HIV-Betreuung (30920, 30922, 30924) (2) Für Versicherte, die nicht nur im HZV-Vertrag, sondern zusätzlich in das AOK- FacharztProgramm eingeschrieben sind, dürfen vom HAUSARZT oder einem Arzt der selben Praxis (BAG/ MVZ) zusätzlich zur HZV-Vergütung nur solche Leistungen mit der KV abgerechnet werden, die nicht in einem AOK-FacharztProgramm enthalten sind (vgl. Gesamtziffernkranz, Anhang 1 zu Anlage 12). (3) HAUSÄRZTE, die über die Voraussetzung zur Erbringung der Richtlinienpsychotherapie nach der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen, können vom Beirat des 73c-Vertrages Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zur Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen über dieses Programm zugelassen werden. (4) Neben der jeweiligen Einzelleistung nach Absatz 1 lit. a) bis i) ist kein Leistungskomplex bzw. keine Grundpauschale über die KV abzurechnen. (5) Für Versicherte, die zusätzlich in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Gesamtziffernkranzes, (vgl. Anhang 1 zu Anlage 12). (6) Nimmt ein HAUSARZT gleichzeitig an einem oder mehreren Verträgen des AOK- FacharztProgramms, mit Ausnahme des Psychotherapie-Moduls im PNP-Vertrag, teil, kann für überwiesene HZV-Versicherte keine Vertreterpauschale nach diesem VERTRAG abgerechnet werden, sofern der HAUSARZT den Patienten am gleichen Tag über das AOK- FacharztProgramm abrechnet. Die MANAGEMENTGESELLSCHAFT kürzt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungsinformationen durch die AOK die Rechnung.

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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung

Sonderfälle. (1) Zusätzlich zur HZV-Vergütung darf ein XXXXXXXX weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß EBM bzw. DMP-Vereinbarungen im Einzelfall folgende Leistungen für HZV-Versicherte, die nicht in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, über die KV abrechnen: a) Allergologie (30110-3012330121); b) Methadon (01950-01952); c) Fachärztliche Leistungen im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung; d) DMP-Schulungen e) Onkologie (01510-01512, 02101) f) Phlebologie (30500-30501) g) Proktologie (30600-30601, 30610-30611) h) Psychotherapie (35130-35131, 35140-35142) i) HIV-Betreuung (30920, 30922, 30924) (2) Für Versicherte, die nicht nur im HZV-Vertrag, sondern zusätzlich in das AOK- FacharztProgramm eingeschrieben sind, dürfen vom HAUSARZT oder einem Arzt der selben Praxis (BAG/ MVZ) zusätzlich zur HZV-Vergütung nur solche Leistungen mit der KV abgerechnet werden, die nicht in einem AOK-FacharztProgramm enthalten sind (vgl. Gesamtziffernkranz, Anhang 1 zu Anlage 12). (3) HAUSÄRZTE, die über die Voraussetzung zur Erbringung der Richtlinienpsychotherapie nach der aktuellen Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen, können vom Beirat des 73c-Vertrages Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zur Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen über dieses Programm zugelassen werden. (4) Neben der jeweiligen Einzelleistung nach Absatz 1 lit. a) bis i) ist kein Leistungskomplex bzw. keine Grundpauschale über die KV abzurechnen. (5) Für Versicherte, die zusätzlich in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des Gesamtziffernkranzes, (vgl. Anhang 1 zu Anlage 12). (6) Nimmt ein HAUSARZT gleichzeitig an einem oder mehreren Verträgen des AOK- FacharztProgramms, mit Ausnahme des Psychotherapie-Moduls im PNP-Vertrag, teil, kann für überwiesene HZV-Versicherte keine Vertreterpauschale nach diesem VERTRAG abgerechnet werden, sofern der HAUSARZT den Patienten am gleichen Tag über das AOK- FacharztProgramm abrechnet. Die MANAGEMENTGESELLSCHAFT kürzt nach Erhalt der entsprechenden Abrechnungsinformationen durch die AOK die Rechnung.

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