Sonderzahlung. 1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. 2Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätz- lich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). 3Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. 4Der Anspruch er- mäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer kei- nen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.
Sonderzahlung. Bei herausragenden, außergewöhnlichen Erfolgen oder individuellen Leistungen eines Vor- standsmitglieds, die sich für die Gesellschaft signifikant vorteilhaft auswirken und ihr einen zu- kunftsbezogenen Nutzen bringen, kann der Aufsichtsrat ausnahmsweise nach billigem Ermessen beschließen, dem Vorstandsmitglied eine angemessene Sonderzahlung zu gewähren, wenn die Sonderzahlung nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Unternehmensinteresse liegt. Als außer- gewöhnlicher Erfolg oder außergewöhnliche individuelle Leistung können zum Beispiel gelten: – die längerfristige Übernahme zusätzlicher Vorstandsressorts aufgrund von Verhinderung oder Vakanz des an sich ressortzuständigen Vorstandsmitglieds; – die endgültige Abwendung außergewöhnlicher Risiken für den Fortbestand der Gesell- schaft bzw. des Konzerns durch persönlichen überobligatorischen Einsatz; – der erfolgreiche Abschluss einer für den Konzern strategisch sehr wichtigen Transaktion oder eines Zusammenschlusses mit einem anderen Unternehmen durch den persönlichen überobligatorischen Einsatz des Vorstandsmitglieds; oder – die erfolgreiche Refinanzierung des Bilfinger Konzerns in einer durch eine unvorherseh- bare Krise hervorgerufenen Liquiditätskrise der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann weitere individuelle Beispiele für besondere vergleichbare Umstände oder außergewöhnliche Leistungen vereinbaren, die Grundlage einer Sonderzahlung sein können. Ferner müssen die Gesamtbezüge für das Geschäftsjahr, in dem die Sonderzahlung gewährt wird, auch unter Berücksichtigung der Sonderzahlung angemessen i.S.d. § 87 Abs. 1 AktG sein. Eine etwaige Sonderzahlung wird auf die Maximalvergütung angerechnet.
Sonderzahlung. Angestellte, deren Monatsbezüge das höchste im Gehaltstarif- vertrag geregelte Monatsgehalt zuzüglich Verantwortungszu- lage - und, sofern die/der Angestellte Anspruch auf Schichtzu- lage hat, dieser Schichtzulage - nicht um mehr als 10 % über- steigen, erhalten im 2. Quartal des Kalenderjahres eine Sonder- zahlung in Höhe von 50 % ihres Bruttomonatsgehalts. Durch Be- triebsvereinbarung kann von diesem Zahlungszeitraum abgewi- chen werden. Maßgebend für die Höhe der Sonderzahlung ist das Monatsgehalt des Auszahlungsmonats einschließlich der ta- riflichen Zulagen. Dabei werden Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit der/des Angestellten im 1. Kalenderhalbjahr (z. B. Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung) anteilig be- rücksichtigt. Hat die/der Angestellte im Auszahlungszeitraum weder Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 noch auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1, so ist das zuletzt bezogene Gehalt maßge- bend. Der Anspruch auf die Sonderzahlung entsteht nach Überführung eines etwaigen Probearbeitsverhältnisses in ein festes Arbeits- verhältnis, dann aber rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhält- nisses. Für jeden Monat im 1. Kalenderhalbjahr, in dem die/der Ange- stellte nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Bezüge gem. § 3 Ziff. 2 oder auf Leistungen gem. § 10 Ziff. 1 bis 3 oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungs- verbote nach dem Mutterschutzgesetz hat, wird die Sonderzah- lung um 1/6 gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt, wenn die/der An- gestellte nur deshalb keine Zahlungen gem. § 10 Ziff. 2 und 3 erhält, weil das Krankengeld bereits 90 % der
Sonderzahlung. Den Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von 2 Monatsgehältern inklusive Gefahrenzulage, wobei die 1. Hälfte bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 1. Juli, die 2. Hälfte am 1. Dezember fällig wird. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt; ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen.
Sonderzahlung. Sie können zu diesem Vertrag Zuzahlungen vornehmen.
Sonderzahlung. Ein weiterer Vergütungsbestandteil ist eine jährliche Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung orientiert sich am Tarifvertrag („13. Monatsgehalt“). Sie beträgt derzeit ein Monatsgehalt.
Sonderzahlung. Eine allfällige Sonderzahlung von maximal 49.9% des Finanzierungsbetrags ist vor Auslieferung des Fahrzeuges zusammen mit der ersten Leasingrate zu bezahlen und ist in der Leasingrate bereits berücksichtigt. Dabei ist auch der Lieferant berechtigt, die Sonderzahlung einzuziehen.
Sonderzahlung. Eine allfällige Sonderzahlung ist vor Auslieferung des Fahrzeuges zusammen mit der ersten Leasingrate zu bezahlen und ist in der Leasingrate bereits berücksichtigt. Dabei ist auch der Lieferant berechtigt, die Sonderzahlung einzuziehen.
Sonderzahlung. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, haben Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch den Mitarbeiter selbst oder durch den Apothekeninhaber aus verhaltensbe- dingten Gründen gekündigt wird.
Sonderzahlung. Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Tabellenentgeltes. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 gilt die am 01. Dezember vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit.