Sonstige versicherte Sachen / Schäden Musterklauseln

Sonstige versicherte Sachen / Schäden. 4.1. 7937 - Gefrier- und Kühlgut a) In Erweiterung von § 8 Nr. 1 VHB 2008 leistet der Versicherer Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder – fächern infolge unvor- hersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr (Netzausfall) oder durch technisches Versagen der Geräte. b) Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder ei- ner entsprechenden Einrichtung dokumentiert sein. c) Nicht versichert sind Schäden durch Bedienungs- fehler, die im Haushalt des Versicherungsnehmers geschehen. d) Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR je Schaden- fall begrenzt 4.2. 7913 - Innere Unruhen, Streik, Aussperrung a) Abgrenzung zur Staatshaftung a. Ein Anspruch auf Entschädigung durch innere Unruhen, Streik oder Aussper- rung besteht nicht, soweit die Voraus- setzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschä- digungsrechts gegeben sind. b. Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgren- zen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent- schädigungsrechts überschreitet. b) Innere Unruhen a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusam- menhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. b. Eingeschlossen sind unmittelbare Schä- den durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. c. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räu- men berechtigt anwesende Personen verursachen. c) Streik oder Aussperrung a. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ver- hältnismäßig großen Zahl von Arbeit- nehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. b. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Xxxxxx, die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu- sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussper- rung zerstört oder beschädigt werden. c. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungs- nehmer oder andere in den versicher- ten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. 4.3. 7925 - Entschädigungsgrenzen für Wertsa- chen – außerhalb von Wertbehältnissen a) In Abänderung von § 13 Nr. 2 a) VHB 2008 ist die Entschädigung für Wertsac...

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausge- schlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Scha- den bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehba- ren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Ferner haftet Stress & Strength nicht für den durch Nutzung von Stress & Strength Software generierten Datenoutput, insbesondere hinsichtlich dessen fachlicher Richtigkeit oder falls dieser unter Mitwirkung von Fremdsoftware entstanden ist. 4. Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprü- che zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelans- prüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadenser- satzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.