Sonstige Vertragsbestimmungen. 1) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorge- berechtigte(n) zur ungeteilten Hand. 2) Der Bausparer ist verpflichtet, bei Beginn der Geschäftsbe- ziehung bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag be- treiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat der Bausparer von sich aus der Bau- sparkasse unverzüglich bekannt zu geben. 3) Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Bau- sparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur möglich: – auf im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder Legatare, – auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung be- stimmte natürliche Personen, – zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehe- gatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemein- schaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden ge- meinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben, – im Rahmen von Großbauvorhaben, – bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen. Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bau- sparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand infor- miert. 4) Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkas- se geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gut- geschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) wird im Verhältnis des geteilten Bauspargut- habens auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Zusammen- legung von zwei oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglich, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ers- ten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sind. 5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gilt österreichisches Recht. 6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.
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Sonstige Vertragsbestimmungen. 1) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorge- berechtigte(nObsorgeberechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
2) Der Bausparer ist verpflichtet, bei Beginn der Geschäftsbe- ziehung Geschäftsbeziehung bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag be- treiben betreiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat der Bausparer von sich aus der Bau- sparkasse Bausparkasse unverzüglich bekannt zu geben.
3) Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Bau- sparguthabens Bausparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur möglich: – - auf im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder Legatare, – - auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung be- stimmte bestimmte natürliche Personen, – - zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehe- gatten Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemein- schaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden ge- meinsamen gemeinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben, – - im Rahmen von Großbauvorhaben, – - bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen. Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bau- sparer Bausparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand infor- miertinformiert.
4) Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkas- se Bausparkasse geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gut- geschriebenen gutgeschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) wird im Verhältnis des geteilten Bauspargut- habens Bausparguthabens auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Zusammen- legung Zusam- menlegung von zwei oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglich, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ers- ten ersten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sind.
5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gilt österreichisches Recht.
6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.
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Sonstige Vertragsbestimmungen. 1) Über jede Änderung hinsichtlich der Obsorgeberechtigung für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer ist die Bausparkasse sofort zu informieren. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorge- berechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
2) Der Bausparer ist verpflichtet, bei Beginn der Geschäftsbe- ziehung bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag be- treiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat der Bausparer von sich aus der Bau- sparkasse unverzüglich bekannt zu geben.
3) Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung des Bau- sparguthabens Bausparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur möglich: – - auf im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder Legatare, – - auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung be- stimmte bestimmte natürliche Personen, – - zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehe- gatten Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemein- schaft Gemeinschaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden ge- meinsamen gemeinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben, – - im Rahmen von Großbauvorhaben, – - bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen. Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bau- sparer Bausparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand infor- miertinformiert.
4) 2. Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung der Bausparkas- se Bausparkasse geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gut- geschriebenen gutgeschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) wird im Verhältnis des geteilten Bauspargut- habens Bausparguthabens auf den neuen Vertrag übertragen. Eine Zusammen- legung Zusammenlegung von zwei oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglich, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ers- ten ersten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sind.
5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer 3. Der Eintritt des Erwerbers einer an die Bausparkasse verpfändeten Liegenschaft in das damit verbundene Darlehen bedarf der Zustimmung durch die Bausparkasse. Die Bausparkasse ist berechtigt, ihre Zustimmung zum Eintritt neuer Darlehensschuldner von der Bezahlung einer jeweils festzusetzenden Sondertilgung und der Bausparkasse gilt österreichisches RechtEntrichtung einer einmaligen Darlehensübertragungs- gebühr in Höhe von 3% der Restschuld abhängig zu machen.
6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.
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Sonstige Vertragsbestimmungen. 1) Über jede Änderung hinsichtlich 20 Verhältnis zur Hauptversicherung Die Option bildet mit der Obsorgeberechtigung Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit. Sie kann ohne die Hauptversi- cherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Option. Eine Option, für minderjährige oder sonst wie pflegebefohlene Bausparer die laufende Beiträge zu zahlen sind, können Sie für sich allein mit der Kündigungsfrist der Hauptversicherung kündigen. In den letzten fünf Versicherungsjahren vor Ablauf der Hauptversicherung kann die Option jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung gekündigt werden. Entsprechend § 169 VVG werden wir – falls vorhanden – diesen Teil des Rückkaufswertes erstatten. Der Rückkaufswert ist die Bausparkasse sofort zu informierennach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode berechnete Deckungsrückstellung der Versicherung. Diese Verpflichtung trifft bis zur Eigenberechtigung Mindestens verwenden wir jedoch den Betrag der Deckungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 22 Absatz 2 der Bedingungen der Hauptversicherung) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Von dem so ermittelten Wert erfolgen ein Stornoabzug sowie ein Abzug evtl. vorhandener Beitragsrückstände. Der Stornoabzug beträgt max. 25 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Bausparers neben dem Bausparer auch den/die bisherige(n) und neue(n) Obsorge- berechtigte(n) zur ungeteilten Hand.
2) Stornoabzugs können Sie Ihrem persönlichen Angebot entnehmen. Der Bausparer Abzug ist verpflichtetzu- lässig, bei Beginn der Geschäftsbe- ziehung bekannt zu geben, ob wenn er die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzwangemessen ist. Dies ist im fremden Auftrag be- treiben will; diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung hat Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Verände- rung der Bausparer Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risi- kokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel gewährte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der auf- grund Ihres Verlangens der Kündigung von sich aus uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Bau- sparkasse unverzüglich bekannt zu geben.
3) Eine ÜbertragungAbzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, Abtretung oder Verpfändung des Bau- sparguthabens bedarf der Zustimmung der Bausparkasseentfällt er. Die Übertragung eines Bausparvertrages Option können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Die aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Ver- fügung stehende Deckungsrückstellung mindert sich um den Stornoabzug und evtl. ausstehende Forderungen (z. B. Beitragsrückstände). Der Stornoabzug beträgt max. 10 % der Deckungsrückstellung. Die genaue Höhe des Stornoabzugs können Sie Ihrem persönlichen Angebot ent- nehmen. Der Abzug ist nur möglich: – auf zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung bestimmte Erben oder LegatareZweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, – auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung be- stimmte natürliche Personenweil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital sowie für in der bisherigen Vertragslaufzeit zu viel gewährte Überschüsse vorgenommen. Wenn Sie uns nach- weisen, – zwischen Verwandten in gerader Liniedass der aufgrund Ihres Verlangens der Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, Geschwisternwird er entspre- chend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, Ehe- gatten und Personendass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, die in einer eheähnlichen Gemein- schaft (Nachweis eines sechs Monate andauernden ge- meinsamen Wohnsitzes erforderlich) leben, – im Rahmen von Großbauvorhaben, – bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehenentfällt er. Werden die Rechte aus dem Vertrag ohne Zustimmung Das Verhältnis der Bausparkasse übertragen, abgetreten oder verpfändet oder werden diese Rechte von dritter Seite gepfändet, so hat die Bausparkasse das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Bau- sparer wird bei Vertragsabschluss über diesen Umstand infor- miert.
4) Ein Bausparvertrag kann mit Zustimmung Versicherungssumme der Bausparkas- se geteilt werden. Die am Bausparvertrag zum Zeitpunkt der Teilung vorhandene Sparer-Leistungszahl (Summe der gut- geschriebenen Zinsen dividiert durch den entsprechenden Ansparzinssatz) Hauptversicherung zur Option wird im Verhältnis des geteilten Bauspargut- habens Fall der Beitragsfreistellung beibehalten. Dabei muss eine beitragsfreie Einmalleistung von 1.000 Euro erreicht werden. Wird diese beitragsfrei gestellte Einmalleistung nicht erreicht, zahlen wir den Rückkaufswert an Sie aus. Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend. Ansprüche aus der Option, die auf den neuen Vertrag übertragenbereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung eingetretener schwerer Krankheit beruhen, werden durch Kündigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung nicht berührt. Eine Zusammen- legung von zwei Ansprüche aus der Dread Disease Option können Sie nicht abtreten oder mehreren Bausparverträgen ist von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig und nur möglichverpfänden. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wenn bei allen zusammenzulegenden Verträgen seit der ers- ten Einzahlung mindestens 15 Monate verflossen sindfinden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwen- dung.
5) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse gilt österreichisches Recht.
6) Der Bausparer erhält vor Vertragsabschluss die gesetzgemäße Information zur Einlagensicherung.
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