Sorgfaltspflichten des Mieters Musterklauseln

Sorgfaltspflichten des Mieters. (1) Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände und die mit vermietete Außenfläche einschließlich der ihm zugewiesenen Stellplätze zu nutzen. Ihm steht ferner das Recht zu, die Gemeinschaftsflächen (Spielplätze usw.) gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar sowie die Gemeinschaftseinrich- tungen mit großer Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleitung und Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache oder den Gemeinschaftseinrichtungen zu ersetzen. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der Mülltrennung zu beachten und einzuhalten. (4) Das Rauchen innerhalb des vermieteten Ferienhauses sowie innerhalb des Gartenhauses ist grundsätzlich untersagt. Das Rauchen auf der Terrasse ist bei geschlossener Terrassentür unter Benutzung von Aschenbechern gestattet. (5) Die Verwendung mobiler Grills, das Betreiben von Lagerfeuer auf dem Grundstück, sowie das Abbrennen pyrotechnischer Artikel im Ferienpark sind aus Brandschutzgründen verboten. (6) Die Tierhaltung auf dem Mietobjekt ist untersagt. (7) Die Hausordnung und die darin geregelten ortsüblichen Ruhezeiten sind vom Mieter einzu- halten.
Sorgfaltspflichten des Mieters. 1. Die Pflege der Fußböden in der Wohnung und im Treppenhaus hat so zu erfolgen, dass kein Schaden entsteht; mechanische Einwirkung ist zu vermeiden. 2. Die sanitären Einrichtungen sind regelmäßig zu säubern. Haus- und Küchenabfälle sowie Putz- lappen oder hygienische Artikel dürfen weder in die Toilette, noch in sonstige Abflüsse hineinge- bracht werden. 3. Das Betreiben von Waschmaschinen ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und sonntags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr gestattet. Die Wasch- küche und der Trockenraum - sofern vorhanden - sind entsprechend dem Waschplan der Mieter zu benutzen. Die Schlüssel für diese Räume geben die Mieter in der festgelegten Reihenfolge weiter. Für das ordnungsgemäße Abschließen haftet derjenige, der die Schlüssel im Besitz hat. Hat die Hausgemeinschaft in Abstimmung mit dem Vermieter andere Festlegungen getroffen, gel- ten diese. Zum Trocknen von Wäsche sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. Das sichtbare Trocknen von Wäsche oberhalb der Brüstungen auf Terrassen, Loggien und Balkonen ist zu keinem Zeitpunkt gestattet. 4. Dach- und Flurfenster sind nachts, bei Sturm, Regen, Hagel oder Schneefällen und nach dem Lüften grundsätzlich zu schließen. Jeder bemerkte Xxxxxxx am Dach und etwaiges Eindringen des Regens ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. 5. Herde, Öfen und gastechnische Geräte sind vom Mieter sachgemäß zu betreiben, damit Versot- tungs- und andere Schäden vermieden werden. 6. Bei Frost und Frostgefahr sind die Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen vor dem Einfrie- ren zu schützen. Haus- und Hoftüren, Flur-, Keller- und Dachbodenfenster sind geschlossen zu halten. Sollten Leitungen eingefroren sein, ist der Vermieter sofort zu verständigen. 7. Blumenkästen und -bretter müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Durch die Blumen- pflege einschließlich des Gießens darf kein Mieter belästigt werden. 8. Drohen durch Schäden unmittelbare Gefahren für das Haus, die Mieter oder Dritte, so sind die Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Mitteilung davon zu machen und für provisorische Absicherung durch Warnzeichen zu sorgen. Bei Schäden am Wasserleitungssystem ist außerdem das Wasser abzustellen, um größere Schäden zu vermeiden. 9. Die Mietsache ist regelmäßig mehrmals täglich gut zu lüften, um Schimmelbildung zu unterbinden. Im Winter ist auch bei Abwesenheit für ausreichendes Beheizen zu sorgen. 10. Für die Dauer einer längeren Abwesenheit hat d...
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet • a) den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und fachgerecht zu nutzen. • b) Für die sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen • c) den Vermieter bei einem Ausfall des Mietgegenstandes unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter ist nicht berechtigt eigene Reparaturversuche zu unternehmen. Kosten hierfür hat der Mieter zutragen. • d) den Mietgegenstand bei Beendigung der Mietzeit im ursprünglichen Zustand mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der Geräte oder deren Ausfall entstehen. Der Mieter hat die Sicherheitshinweise in Zusammenhang mit Transport und Betrieb der Geräte und des Zubehörs sowie die Bedienungsanleitung zu beachten.
Sorgfaltspflichten des Mieters. (1) Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände und die mit vermietete Außenfläche einschließlich der ihm zugewiesenen Stellplätze allein zu nutzen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar mit großer Sorgfalt zu behandeln. Es ist ausdrücklich untersagt Xxxxxxxx (x.X. Xxxxxx, Schränke, Sofa) umzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache zu ersetzen.
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter ist unter anderem zu Folgendem verpflichtet:
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich: - das Wohnmobil sorgsam zu behandeln - eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering als möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Folgeschäden zu vermeiden - Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genauestens zu befolgen - alle 1000 KM Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen - die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten - besonders die Höhe und das zulässige Gesamtgewicht zu beachten - Zurücksetzen und Rangieren nur mit einer Hilfsperson vorzunehmen - sich über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten. - innerhalb der Fahrzeug NICHT ZU RAUCHEN! Die Rückgabe eines „verrauchten“ Fahrzeugs kann eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 1.000, -- nach sich ziehen. - bei der Mitnahme von Haustieren – die vom Vermieter fallweise genehmigt werden muss! – diese artgerecht zu halten und von den Polstern fernzuhalten. Eine ungenehmigte Mitnahme – da möglicherweise ein für Allergiker bestimmtes Fahrzeug dann für diese nicht mehr zu gebrauchen ist, oder ein eindeutiger Nachweis unsererseits, dass sich ein Haustier im Bett aufgehalten hat, kann eine Vertragsstrafe für den Mieter von bis zu EUR 1.000 nach sich Haustiere werden abgestuft nach Größe ab EUR 5,-- pro Tag berechnet. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter haftet dieser für etwaige Schadenersatzforderungen.
Sorgfaltspflichten des Mieters. Die Mietsachen dürfen nur nach Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG vom Mieter an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht werden. Der neue Ort muss der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG mitgeteilt werden. Die Verbringung an den neuen Bestimmungsort darf nur durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG auf Kosten des Mieters oder nach schriftlicher Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Mieters erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Geräte, deren Zweck in der mobilen Nutzung besteht (Notebooks u. ä.). Der Mieter ist verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, auf seine Kosten für eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes zu sorgen. Die Geräte und Zubehör sind in einem ordnungsgemäßen, den Empfehlungen des Herstellers entspre- chenden Zustand zu halten. Zur Durchführung von erforderlichen Arbeiten wird der Mieter der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG freien Zugang zu den Geräten gewähren. Der Mieter hält für die Dauer der Arbeiten durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG alle erforderlichen kommunikationstechnischen Einrichtungen einschließlich Telefon und Übertragungs- leitungen in Betrieb. Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist während der Durchfüh- rung von Arbeiten an den Mietgegenständen zu deren unentgeltlichen Nutzung berechtigt. Werden im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen EDV-Anlagen vom Mieter auch Kommu- nikationsmittel wie das Internet, ein Intranet, ein internes Netzwerk oder Ähnliches eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, für einen ausreichenden Virenschutz Sorge zu tragen und zudem eine so genannte „Firewall“ einzurichten. Er hat beide Systeme auf dem jeweils neuesten Stand, z.B. durch Beschaffung aktueller Virensignaturen (entsprechend der BSI-Richtlinie M 2.152 in der jeweils aktuellen Fassung), zu halten. Weiterhin muss die BSI-Richtlinie M 4.3 zum Einsatz der Virensoftware zwingend beachtet werden. Alle vom Mieter bzw. dessen Mitarbeiter vorgenommenen Veränderungen der EDV-Anlage müssen sofort an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG gemeldet werden und für den Fall, dass ein entsprechender qualifizierter Support vereinbart ist, in der Netzwerkdokumentation festgehal- ten werden. Solche Veränderungen dürfen nur in Absprache mit der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG erfolgen. Der Mieter ist für die...
Sorgfaltspflichten des Mieters. (1) Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände und die mitvermietete Außenfläche einschließlich der ihm zugewiesenen Stellplätze allein zu nutzen. Ihm steht ferner das Recht zu, die Gemeinschaftsflächen (Spielplätze usw.) gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar sowie die Gemeinschaftseinrichtungen mit großer Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleitung und Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache oder den Gemeinschaftseinrichtungen zu ersetzen. (3) Der Mieter ist verpflichtet, die Vorgaben der jeweiligen Gemeinde hinsichtlich der Mülltrennung zu beachten und einzuhalten. Das Rauchen innerhalb des vermieteten Ferienhauses sowie innerhalb (4) Die Haustierhaltung auf dem Mietobjekt ist beschränkt auf Hunde und immer anzufragen. Ohne Anmeldung darf kein Hund mit anreisen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet die Art des Tieres (5) Die Hausordnung und die darin geregelten ortsüblichen Ruhezeiten sind vom Mieter einzuhalten
Sorgfaltspflichten des Mieters. 8.1 Die Mieter haben den Schlafstrandkorb mit aller Sorgfalt zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden haben die Mieter zu ersetzen. 8.2 Die Mieter sind verpflichtet, bei Übergabe des Schlafstrandkorbes diesen auf Unversehrtheit zu prüfen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Während der Mietzeit eintretende Schäden hat der Mieter ebenfalls unverzüglich zu melden. 8.3 Der Schlafstrandkorb darf nur mit höchstens 2 Personen belegt werden. Das zusätzliche Aufstellen eines Zeltes o.ä. ist untersagt. 8.4 Der Verzehr von Speisen und Getränken im Strandkorb ist untersagt. 8.5 Offenes Feuer (z.B. Kerzen, Gaskocher) sind im und am Schlafstrandkorb untersagt. 8.6 Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. 8.7 Rauchen im Strandkorb ist nicht gestattet. 8.8 Der Mieter ist angehalten, seinen Müll ordnungsgerecht zu entsorgen. 8.9 Es gilt darüber hinaus die Satzung der Gemeinde Utersum über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand.
Sorgfaltspflichten des Mieters. 1. Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände und die zum Haus gehörenden Außenfläche einschließlich der ihm zugewiesenen Stellplätze allein zu nutzen. 2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar mit großer Sorgfalt zu behandeln. Es ist ausdrücklich untersagt Xxxxxxxx (z.B. Betten, Schränke, Sofa) umzustellen. Übernachtungen auf dem Sofa sind ebenfalls untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, einen während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Begleiter und Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache zu ersetzen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die Vorgabe der Gemeinde Glowe hinsichtlich der Mülltrennung zu beachten und einzuhalten. 4. Das Rauchen innerhalb des vermieteten Ferienhaus oder in der Sauna ist grundsätzlich untersagt. Bei Nichteinhaltung werden anfallende Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt. Das Rauchen auf der Terrasse ist bei geschlossener Terrassentür und bei Benutzung der vorhandenen Aschenbecher gestattet. 5. Die Hausordnung und die darin geregelten ortsüblichen Ruhezeiten sind vom Mieter einzuhalten.