Sorgfaltspflichten des Mieters Musterklauseln

Sorgfaltspflichten des Mieters. (1) Dem Mieter steht das Recht zu, dass das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenstände und die mitvermietete Außenfläche einschließlich der ihm zugewiesenen Stellplätze allein zu nutzen. Ihm steht ferner das Recht zu, die Gemeinschaftsflächen (Spielplätze usw.) gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen.
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter ist unter anderem zu Folgendem verpflichtet:
Sorgfaltspflichten des Mieters. Die Mietsachen dürfen nur nach Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG vom Mieter an einen anderen als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht werden. Der neue Ort muss der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG mitgeteilt werden. Die Verbringung an den neuen Bestimmungsort darf nur durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG auf Kosten des Mieters oder nach schriftlicher Zustimmung der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Mieters erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Geräte, deren Zweck in der mobilen Nutzung besteht (Notebooks u. ä.). Der Mieter ist verpflichtet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, auf seine Kosten für eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung des Mietgegenstandes zu sorgen. Die Geräte und Zubehör sind in einem ordnungsgemäßen, den Empfehlungen des Herstellers entspre- chenden Zustand zu halten. Zur Durchführung von erforderlichen Arbeiten wird der Mieter der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG freien Zugang zu den Geräten gewähren. Der Mieter hält für die Dauer der Arbeiten durch die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG alle erforderlichen kommunikationstechnischen Einrichtungen einschließlich Telefon und Übertragungs- leitungen in Betrieb. Die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG ist während der Durchfüh- rung von Arbeiten an den Mietgegenständen zu deren unentgeltlichen Nutzung berechtigt. Werden im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen EDV-Anlagen vom Mieter auch Kommu- nikationsmittel wie das Internet, ein Intranet, ein internes Netzwerk oder Ähnliches eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, für einen ausreichenden Virenschutz Sorge zu tragen und zudem eine so genannte „Firewall“ einzurichten. Er hat beide Systeme auf dem jeweils neuesten Stand, z.B. durch Beschaffung aktueller Virensignaturen (entsprechend der BSI-Richtlinie M 2.152 in der jeweils aktuellen Fassung), zu halten. Weiterhin muss die BSI-Richtlinie M 4.3 zum Einsatz der Virensoftware zwingend beachtet werden. Alle vom Mieter bzw. dessen Mitarbeiter vorgenommenen Veränderungen der EDV-Anlage müssen sofort an die Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG gemeldet werden und für den Fall, dass ein entsprechender qualifizierter Support vereinbart ist, in der Netzwerkdokumentation festgehal- ten werden. Solche Veränderungen dürfen nur in Absprache mit der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG erfolgen. Der Mieter ist für die...
Sorgfaltspflichten des Mieters. 8.1 Die Mieter haben den Schlafstrandkorb mit aller Sorgfalt zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden haben die Mieter zu ersetzen.
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter ist unter anderem zu Folgendem verpflichtet: • seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und hinsichtlich des Ge- brauchs von Gemeinschaftsflächen (Zugänge, Treppen, Aufzüge, Höfe, Ein- fahrten, Parkflächen und Tore) dafür zu sorgen, dass Dritte nicht geschädigt werden, • Trockenhalten und ordnungsgemäßes Behandlung der Fußböden, • Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen Anlagen und sonstigen Hauseinrichtungen, von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen, • sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen, • ordnungsgemäßes Verschlossenhalten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit, • Vermeiden der Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäu- deteilen sowie Vermeiden der Vergeudung von Wasser, • das Reinigen von Kellerlichtschächten und -fenstern, soweit solche etwa innerhalb des Mietkellers liegen, im gleichen Falle das ordnungsgemäße Lüf- ten der Keller und Speicher in dem Umfange, wie dies für den gesamten Hauskeller oder -speicher erforderlich ist, ebenso das Fensterschließen bei Nacht, Kälte und Nässe, • die Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter seine schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbesondere die Un- terlassung von Veränderungen an den Installationen einschließlich der elektrischen Leitungen und das Einschlagen von Nägeln (Schrauben), Haken usw. in Holzverkleidungen aller Art, • die genaue Beachtung der dem Vermieter abzufordernden Vorschriften für die Bedienung von Aufzügen, Warmwasserbereitern, Feuerungsstellen usw., • sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile, • das ausreichende Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume sowie das Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Was- sersperre, auch während längerer Abwesenheit des Mieters. • Bei starkem Frost ist die Wasserleitung sachgemäß zu entleeren. Der Mieter hat daneben für die Entleerung der Toilettenbecken, Abortspülkästen und sonstiger Einrichtungen zu sorgen. • Abwesenheit entbindet den Xxxxxx nicht von den zu treffenden Frostschutz- maßnahmen.
Sorgfaltspflichten des Mieters. 1. Die Pflege der Fußböden in der Wohnung und im Treppenhaus hat so zu erfolgen, dass kein Schaden entsteht; mechanische Einwirkung ist zu vermeiden.
Sorgfaltspflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich: - das Wohnmobil sorgsam zu behandeln - eventuelle Schäden dem Vermieter gegenüber so gering als möglich zu halten bzw. alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Folgeschäden zu vermeiden - Betriebsanleitungen und technische Vorschriften genauestens zu befolgen - alle 1000 KM Reifendruck, Kühlwasser und Ölstand zu kontrollieren und ggf. aufzufüllen - die ungewohnten Fahrzeugabmessungen zu beachten - besonders die Höhe und das zulässige Gesamtgewicht zu beachten - Zurücksetzen und Rangieren nur mit einer Hilfsperson vorzunehmen - sich über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften des jeweiligen Landes zu informieren und diese einzuhalten. - innerhalb der Fahrzeug NICHT ZU RAUCHEN! Die Rückgabe eines „verrauchten“ Fahrzeugs kann eine Vertragsstrafe von bis zu EUR 1.000, -- nach sich ziehen. - bei der Mitnahme von Haustieren – die vom Vermieter fallweise genehmigt werden muss! – diese artgerecht zu halten und von den Polstern fernzuhalten. Eine ungenehmigte Mitnahme – da möglicherweise ein für Allergiker bestimmtes Fahrzeug dann für diese nicht mehr zu gebrauchen ist, oder ein eindeutiger Nachweis unsererseits, dass sich ein Haustier im Bett aufgehalten hat, kann eine Vertragsstrafe für den Mieter von bis zu EUR 1.000 nach sich Haustiere werden abgestuft nach Größe ab EUR 5,-- pro Tag berechnet. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Mieter haftet dieser für etwaige Schadenersatzforderungen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.