Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Mass- nahmen zum Schutze der versicherten Sachen zu treffen.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Objekte gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten zu beachten. Während der Zeit, in der sich niemand am Versicherungsort aufhält, sind Türen, Fenster und alle übrigen Gebäudeöffnungen verschlossen zu halten sowie alle vorhandenen und vereinbarten Sicherungsmöglichkeiten – insbesondere Alarmanlagen – anzuwenden bzw. in Betrieb zu setzen. Alarmanlagen sind mindestens einmal jährlich durch die Hersteller- oder Installations- firma warten zu lassen. Allfällig festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Der Versicherungsnehmer hat insbesondere die Wasserleitungen sowie die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten instand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern. Solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen sowie die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage wird unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Alle transportierten Objekte müssen transporttüchtig und beanspruchungsgerecht für die geplante Reise verpackt sein. Die Transporte müssen entweder vom Versicherungsnehmer selbst oder von einem für Kunsttransporte spezialisierten Spediteur bzw. Frachtführer durchgeführt werden.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat insbesondere alle nach den Umständen gebotenen Mass- nahmen zu treffen sowie die in der Police für jede Vertragsart festgelegten Verpflichtungen einzuhalten.
b) Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften kann die Entschädigung herabgesetzt bzw. auf- gehoben werden, und zwar in dem Mass, wie der Eintritt oder das Ausmass des Schadens davon beeinflusst wurde, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass sein Verhalten den Eintritt oder das Ausmass des Schadens nicht beeinflusst hat.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Die Versicherten (Versicherungsnehmer und Anspruchsbe- rechtigte) sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um die ver- sicherten Xxxxxx gegen die versicherten Risiken zu schützen. Des Weiteren haben sie die jeder Versicherung eigenen Sorg- faltspflichten und Obliegenheiten zu beachten, sofern Entspre- chendes erwähnt ist. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertrag- lichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschä- digung in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänzlich entfallen, als dadurch Eintritt oder Ausmass des Schadens be- einflusst wurde. Keine Kürzung erfolgt, wenn der Anspruchs- berechtigte beweist, dass das Verhalten den Eintritt oder das Ausmass des Schadens nicht beeinflusst hat.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen (wie Wartung und Unterhalt) zum Schutz der versicherten Sachen zu treffen. Schmucksachen, die bei Hote‐ laufenthalten nicht getragen werden, sind im Hotel in einem Safe aufzube‐ wahren. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versiche‐ rungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. 1. Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen ge- gen die versicherten Gefahren zu treffen.
2. Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder ver- traglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt oder Umfang des Schadens beein- flusst wurde, ausser der Versicherungsnehmer beweist, dass das Verhalten Eintritt oder Umfang des Schadens nicht beeinflusst hat.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. 6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat insbesondere die Wasser- leitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate auf seine Kosten instand zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und das Ein- frieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.
6.1.2 Solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserlei- tungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten.
6.1.3 Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer Leistungskürzung führen.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat die nach den Umstän- den gebotenen Massnahmen (wie Wartung und Unterhalt) zum Schutz der versi- cherten Sachen zu treffen. Schmucksachen, die bei Hotelaufenthalten nicht getra- gen werden, sind im Hotel in einem Safe aufzubewahren. Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen nicht zusammen ge- rechnet werden. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. A9.1 Verletzung von Obliegenheiten und Meldepflichten
Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten. Der Versicherte ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat na- mentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicher- ten Gefahren zu treffen. Die versicherten Gegenstände sind stets in ordnungsge- mässem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Das gleiche gilt insbeson- dere für alle Schliessvorrichtungen, vereinbarten Sicherun- gen und Einbruchmeldeanlagen.