Stichentscheid Musterklauseln

Stichentscheid a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Stichentscheid. A3-6.8.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, weil
Stichentscheid. A1-12.3.4.1 Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis zum angestrebten Erfolg steht.
Stichentscheid. (1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
Stichentscheid. Der Versicherungsnehmer, aber auch der für ihn tätige oder noch zu beauftragende Rechtsanwalt kann veranlasst werden, eine begründete Stellungnahme abzugeben und zwar zu folgenden Fragen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? • Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für den Versicherungsnehmer und den Versicherer bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offensichtlich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Für die Stellungnahme kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, muss der Versicherungsnehmer diesen vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beweismittel angeben. Wenn der Versicherungsnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, entfällt sein Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.
Stichentscheid. 8.1 Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Stichentscheid. Die Kosten des Schiedsgutachtens beziehungsweise des Stichentscheids trägt der Versicherer unabhängig von deren Ergebnis.
Stichentscheid. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Stichentscheid. 1.6.2.1 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Zif f. 1.5 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichen- de Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Stichentscheid a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder