Stichentscheid. (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- schutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertenge- meinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat, ist dies der versicherten Person un- verzüglich unter Angabe der Gründe schrift- lich mitzuteilen.
(2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- tungspflicht verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- cherers nicht zu, kann die versicherte Person den für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- son gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- lage erheblich abweicht.
(3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- cherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis- mittel angeben. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Stichentscheid a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Stichentscheid. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Stichentscheid. Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versi- chertengemeinschaft in einem groben Missverhält- nis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Stichentscheid. 8.1 Lehnt der Rechtsschutzversicherer mangels hinreichender Erfolgsaussichten seine Leistungspflicht ab und stimmt die versicherte Person dieser Beurteilung nicht zu, kann sie auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt damit beauftragen, ihm gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Voraussetzun- gen für eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussichten vorliegen. Dieser Stichent- scheid ist für die versicherte Person und den Rechtsschutz- versicherer bindend, es sei denn, er weicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.
8.2 Der Rechtsschutzversicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismit- tel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Nr. 8.1 abgeben kann. Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz- versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs- schutz. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Stichentscheid. Der Versicherungsnehmer, aber auch der für ihn tätige oder noch zu beauftragende Rechtsanwalt kann veranlasst werden, eine begründete Stellungnahme abzugeben und zwar zu folgenden Fragen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? • Und steht die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für den Versicherungsnehmer und den Versicherer bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offensichtlich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Für die Stellungnahme kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, muss der Versicherungsnehmer diesen vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem muss der Versicherungsnehmer die Beweismittel angeben. Wenn der Versicherungsnehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, entfällt sein Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf diese mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen.
Stichentscheid. Die Kosten des Schiedsgutachtens beziehungsweise des Stichentscheids trägt der Versicherer unabhängig von deren Ergebnis.
Stichentscheid. Die ARAG kann den Rechtsschutz ablehnen, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vo- raussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der zung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be- stehen.
Stichentscheid a) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab aa) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Be- rücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
Stichentscheid. 1.6.2.1 Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Zif f. 1.5 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr- nehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichen- de Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
1.6.2.2 Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Zif f. 1.6.2.1 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.