Störung des Betriebs Musterklauseln

Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die ebase haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkomm- nisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf demjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. § 4 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis mit der Bank Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat. § 5 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. § 6 Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden a) Geltung deutschen Rechts Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. b) Gerichtsstand für Inlandskunden Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe eines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
Störung des Betriebs. Die ING haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung; hoheitliche Eingriffe) eintreten. Für Schäden wegen Verzögerung bei der Auftragsausführung aufgrund einer Unterbrechung oder Störung des Telefonnetzes, des Internet und anderer Kommunikationssysteme der Deutschen Telekom AG oder anderer Netzbetreiber haftet die Bank nicht, es sei denn, solche Umstände sind der Bank zuzurechnen. Eine Haftung aufgrund solcher Umstände besteht nur in dem Maße, in dem die Bank im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Aus technischen und/oder betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen der Systeme und/oder Leitungen möglich. Die flatexDEGIRO Bank AG haftet für Schäden, die auf eine solche Nichtverfügbarkeit zurückzuführen sind, nur soweit sie ein Verschulden an der Nichtverfügbarkeit trifft.
Störung des Betriebs. Die BKM haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vor- kommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland) eintreten.
Störung des Betriebs. Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs­ und Naturereig­ nisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertre­ tende Vorkommnisse eintreten.
Störung des Betriebs. 10.1. Im Falle einer Störung des Betriebs der Bank durch hö­ here Gewalt, Aufruhr, Krieg, und Naturereignisse oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Vorkommnisse (ein­ schließlich Ausfall der Energieversorgung, Kommunikationsaus­ falls oder Ausfalls der sonstigen Infrastruktur) verlängern sich die in diesen Bedingungen vorgesehenen Fristen um die Dauer der Störung. Vom Eintritt einer Störung wird der Kunde in ange­ messener Weise unterrichtet. Als Störung des Betriebs der Bank gelten auch entsprechende Vorkommnisse am Referenzmarkt oder sich entsprechend auswirkende Eingriffe der hohen Hand oder der Leitung des Referenzmarktes. 10.2. In diesen Fällen kann die Bank zur Vermeidung von Schä­ den nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) insbesondere die fol­ genden Maßnahmen ergreifen: 10.3. Reichen die Maßnahmen zur Kompensation von Störun­ gen nicht aus oder sind nicht zumutbar ist jede Partei zur Kün­ digung berechtigt.
Störung des Betriebs. Im Falle von Störungen des Betriebs durch höhere Gewalt, Auf- ruhr, Krieg und Naturereignisse oder durch nicht vertretbare Vorkommnisse verlängern sich in diesen Ausführungsgrundsät- zen vorgesehene Fristen und definierte Zeiträume um die Dauer der Störung. Ein Fall höherer Gewalt liegt in der Regel auch vor, wenn der Market Maker aufgrund einer von ihm nicht zu vertreten- den Handlung oder Unterlassung oder eines nicht von ihm zu vertretenden Ereignisses (einschließlich des Ausfalls der Ener- gieversorgung, seiner Kommunikations- oder sonstigen Infra- struktur) nicht in der Lage ist, im Zusammenhang mit einem oder mehreren Basiswerten Kurse zu stellen; ein Referenzmarkt geschlossen oder auf einem maßgebli- chen Referenzmarkt der Handel mit einem Basiswert einge- stellt wird; in einem maßgeblichen Referenzmarkt oder Basiswert Li- mits oder andere außergewöhnliche Regeln oder Beschrän- kungen eingeführt werden; der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe von hoher Hand ausgesetzt oder untersagt wird. In diesen Fällen kann der Market Maker zur Vermeidung von Schäden die folgenden Maßnahmen gegebenenfalls in Abstim- mung mit dem Intermediär ergreifen: Änderung der Geschäfts- und Handelszeiten; Änderung der Margin-Parameter; Zwangsglattstellung offener CFD-Positionen (Ziffer 12); alle sonstigen vom Market Maker nach den Umständen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen nach bil- ligem Ermessen (§ 315 BGB) für erforderlich oder geeignet ge- haltenen Maßnahmen. Hierbei wird der Market Maker seine gesetzlichen Pflichten zur Vermeidung und gegebenenfalls Behandlung von Interessenkonflikten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG beachten.