StadtTicket Musterklauseln

StadtTicket. Für Fahrten innerhalb des jeweiligen Stadtgebiets der nachfolgend genannten Städte werden besonders ermäßigte StadtTickets ausgegeben: → EinzelTagesTicket und GruppenTagesTicket: Aichtal, Albershausen, As- perg, Backnang, Bad Boll, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Böblingen/ Sindelfingen, Ditzingen, Ebersbach (F), Eislingen/ Salach, Fellbach, Fil- derstadt, Göppingen/Birenbach/ Rechberghausen/Wäschenbeuren, Heiningen, Herrenberg, Kernen im Remstal, Kirchheim (T)/Dettingen (T), Korb, Kornwestheim, Leinfelden-Echterdingen, Leonberg, Lichten- wald, Ludwigsburg, Marbach (N), Markgröningen, Möglingen, Nür- tingen, Ostfildern, Plochingen, Plüderhausen, Reichenbach (F), Ren- ningen, Remseck am Neckar, Rutesheim, Sachsenheim, Schlierbach, Süßen, Tamm, Uhingen, Urbach, Vaihingen (E), Waiblingen, Weilheim (T)/Neidlingen, Wendlingen, Wernau (N), Winnenden → MonatsTicket für jedermann: Herrenberg Die aufgeführten Regelungen gelten ausschließlich für den Geltungsbereich des VVS- Gemeinschaftstarifs. Für verbundübergreifende Fahrten gelten die Regelungen des bwtarifs, für Fahrten in anderen Verbünden die jeweiligen Verbundregelungen.
StadtTicket. Im Rahmen eines Pilotprojekts werden für Fahrten innerhalb des jewei- ligen Stadtgebiets der nachfolgend genannten Städte besonders ermäßigte StadtTickets ausgegeben: • Esslingen: EinzelTagesTicket und GruppenTagesTicket • Herrenberg: EinzelTagesTicket, GruppenTagesTicket und MonatsTicket für jedermann • Ludwigsburg: EinzelTagesTicket und GruppenTagesTicket • Marbach: EinzelTicket Der Gemeinschaftstarif gilt für die nachstehend genannten Linien und Strecken der Verkehrsunternehmen – DB Regio AG Baden-Württemberg – DB Fernverkehr AG – Stuttgarter Straßenbahnen AG – Bader Reisen GmbH – Bietergemeinschaft Bader/Schlienz – Bietergemeinschaft RAB/VBN – Däuble Reisen GmbH – Omnibus Dannenmann, Linien- und Reiseverkehr GmbH – Eisemann Reisen GmbH & Co. KG – Fischle & Schlienz Omnibusverkehr – FOV Flattich Omnibusverkehre GmbH & Co. KG – Xxxxxxxxx Xxxxxx Omnibusunternehmen GmbH – GR Omnibus GmbH – Hassler-Reisen GmbH & Co. KG – Haussmann & Bauer, Omnibusverkehr GmbH & Co. KG – Xxxxxx-Xxxxxx Xxxxxx Xxxxx GmbH & Co. KG – Knisel Bus + Reisen GmbH & Co. KG – LVL Jäger GmbH – Omnibusverkehr Melchinger GmbH – VBN Verkehrsbetriebe Nagoldtal GmbH, BVN Busverkehr Nordschwarzwald GmbH – Omnibus Verkehr Kirchheim GmbH – Pflieger, Reise- und Verkehrs GmbH + Co. KG – Regional Bus Stuttgart GmbH RBS – Römer Reisen GmbH & Co. KG – RVP GmbH – RVS Regionalbusverkehr Südwest GmbH – Omnibusverkehr Ruoff GmbH – Schlienz-Tours GmbH & Co. KG – Omnibusverkehr Schlierbach GmbH – Seitter GmbH & Co. KG, Reise- und Verkehrsgesellschaft – Seiz Reisen GmbH – Omnibusverkehr Spillmann GmbH – Stadtwerke Herrenberg – Stadtwerke Leonberg – Stadtwerke Remseck am Neckar – Stäbler-Reisen GmbH + Co. KG – Städtischer Verkehrsbetrieb Esslingen – Volz Reisen – Weiss & Nesch GmbH – Wöhr Tours GmbH – Württembergische Bus-Gesellschaft mbH – Württembergische Eisenbahn GmbH – Zeiher Omnibusunternehmung GmbH & Co. KG – Zweckverband ÖPNV im Ammertal (ZÖA) Darüber hinaus gelten die VVS-Angebote EinzelTagesTicket Netz, Grup- penTagesTicket Netz, StudiTicket (inkl. Studentenausweis mit VVS-Auf- druck), Anschluss-StudiTicket, 3-TageTicket Netz und KombiTicket (inkl. StuttCard) in Bahnen und Bussen im gesamten Tarifgebiet des Filsland Mobilitätsverbunds. 1. DB Regio AG Baden-Württemberg 2. DB Fernverkehr AG, 00000 Xxxxxxxxx 3. Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx XX, 00000 Xxxxxxxxx 4. Bader Reisen GmbH, 00000 Xxxxxxxxxx 5. Bietergemeinschaft Bader/Schlienz, 71394 Kernen 6. Bietergemeinschaft RAB/VBN, 00000 Xxxx 0. Xxxxxx Xxxx...

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  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen