Standsicherheit Musterklauseln

Standsicherheit. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss für jeden Bauzustand (Aufbau, Änderung, Abbau) gewährleistet sein. Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweis- pflichtig. Die Messe München GmbH behält sich das Recht vor, Standbauten, Exponate, Werbeträger etc. auf Kosten des Ausstellers auf ihre Stand- und Verkehrssicherheit zu überprüfen oder von Sachver- ständigen überprüfen zu lassen, sofern begründete Zweifel an der Stand- oder Verkehrssicherheit bestehen, auch wenn zuvor eine Genehmigung erteilt worden ist. Stehende bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen (z. B. freistehende Wände, hohe Exponate, hohe dekorative Elemente, LED-Wände), die umkippen können, müssen mindestens für folgende hori- zontal wirkende Ersatzflächenlast qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden; qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden. Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu erstellten Nachweise sind auf Verlangen der Messe München GmbH vorzulegen. Standaufbauten im Freigelände sind für die entsprechenden Wind- und gegebenenfalls Schneelasten zu bemessen. Lastannahmen für Podeste siehe Punkt 4.6., für zweigeschossige Stände siehe Punkt 4.9.3. Die Sicherung von Standbauten durch Abhängungen von der Hallendecke ist nicht zulässig (Zur Anbringung von Gegenständen an Befestigungspunkten siehe Punkt 4.7.5.2.).
Standsicherheit. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In Zweifelsfällen sind der Veranstalter und der Betreiber berechtigt zu Lasten des Ausstellers eine statische Begutachtung zu beauftragen.
Standsicherheit. 4.1. Stand construction safety
Standsicherheit. Der Aussteller übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf der von MESSE ESSEN GmbH überlassenen Standfläche. Ausstellungsstände ein- schließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so stand- sicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbe- sondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Während der Montage- und Demontagearbeiten ist darauf zu achten, dass mögliche Auswirkungen der dadurch entstehenden Gefährdungen ausschließlich auf die überlassenen Standflächen begrenzt bleiben. Gefährdungen auf angrenzende Flucht- und Rettungswege oder benach- barte Standflächen müssen durch eine entsprechende Planung und Vorbe- reitung der Arbeiten wirkungsvoll vermieden werden. Sofern bei der Montage oder Demontage die Standsicherheit (z.B. von schlanken und hohen Elementen wie Wandscheiben, entsprechenden De- korationsgegenständen oder vergleichbaren Exponaten) noch nicht oder nicht mehr gewährleistet ist, ist dies besonders zu berücksichtigen. Die hierzu notwendigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen und erforder- lichen Regelungen trifft der Aussteller eigenverantwortlich selbst. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In begründeten Fällen ist die Messe Essen berechtigt, vor Ort eine für den Aussteller kostenpflichtige Überprüfung der Standsicher- heit durch einen Statiker vornehmen zu lassen. Stehende bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen (z.B. freistehen- de Wände, hohe Exponate, hohe dekorative Elemente), die umkippen können, müssen mindestens für eine horizontal wirkende Ersatzflächen- last qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe ab Oberkante Fußboden Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu erstellten Nachweise sind auf Verlangen der Messe Essen prüffähig vorzulegen. Standaufbauten im Freigelände sind für die entsprechenden Wind- und ggf. Schneelasten zu bemessen. (Lastannahmen für Podeste Siehe Punkt 4.6., für zweigeschossige Stände siehe Punkt 4.9.3.). Im Übrigen gilt die Landesbauordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten NRW in der jeweils geltenden Fassung. Die DIN 4102 & EN13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Standsicherheit. 1.2.5 Weitere Regelungen
Standsicherheit. (10) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders geregelt, ist bei der Planung, Aus- führung und Überwachung von Instandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 in jedem Fall so zu verfahren wie bei Maßnahmen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Bedeutung sind.
Standsicherheit. Sie dürfen für Heizungen etc. ausschließlich strombetriebene Geräte verwenden. Der Betrieb von gasbetriebenen Geräten ist untersagt. Sie haben die baurechtlichen und sonstigen Vorschriften für den Aufbau, Betrieb und Abbau zu beachten. Eine etwaige durch uns oder durch Dritte vorgenommene Abnahme oder Begehung des Standes befreit Sie nicht von der Pflicht, selbstständig und eigenverantwortlich für die Standsicherheit zu sorgen. Jegliche Einrichtungen und Aufbauten müssen mindestens windsicher sein bzw. frühzeitig abgebaut bzw. gesichert werden. Bedenken Sie, dass es auch in einem umschlossenen Raum zu ständigem Wind oder auch plötzlich auf- tretenden Windstößen kommen kann (z.B. beim Öffnen von Außentüren). Wir können jederzeit einen Nachweis über die Standsicherheit (insbesondere Statik) verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder haben die von uns beauftragten Fachkräfte nicht unerhebliche Bedenken gegen Aufbauten oder Exponate und deren Standsicherheit, können wir verlangen, dass die Aufbauten bzw. das Exponat abgebaut, entfernt oder stillgelegt wird.
Standsicherheit. (11) Bei der Planung, Ausführung und Überwachung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 ist in jedem Fall so zu verfahren wie bei Maßnahmen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Bedeutung sind.
Standsicherheit. Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Ge- sundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwort- lich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen die VStättV. Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobilen Stände, Son- derbauten und/oder -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Ge- nehmigung vorzulegen. Hierzu sind ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen.