Freigelände Musterklauseln

Freigelände. Das Freigelände der Messe München GmbH besteht aus asphaltierten Verkehrsflächen sowie ver- dichteten Schotterrasenflächen. Das Freigelände hat bei Dunkelheit während der veranstaltungs- bezogenen Öffnungszeiten eine allgemeine Straßen- und Wegebeleuchtung. Notwendige Versor- gungsanschlüsse sind in unregelmäßigen Abständen vorhanden. Die allgemeinen Bestimmungen der technischen Richtlinien für den Standaufbau gelten auch sinngemäß für die Stände im Freige- lände. Weitere ergänzende Hinweise können dem Merkblatt Freigelände entnommen werden.
Freigelände. 4.8.1. Standbaugenehmigungen / Genehmigungspflichtige Standbauten 4.8.2. Verankerungen im Boden 4.8.3. Witterungsbedingte Lasten
Freigelände. Freigelände Mitte ca. 65.000 m². Freigelände Süd ca. 150.000 m². Bodenbelag der Ausstellungsfläche: Schotterrasen (begrüntes Humus-Schottergemisch, partiell mit Splittanteil) Straßenbelag: Asphalt Breite der Fahrstraßen: 8 m bzw. 12 m Zulässige Bodenbelastung: 50 t/m² (500 kN/m²) ausgenommen der Bereich der Gleistrasse, für den die zulässige Bodenbelastung geringer ist; Details sind bei der Messe München GmbH, Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice, zu erfragen. Beleuchtung: 30 Lux/m² Freigelände Nord ca. 115.000 m² Zulässige Bodenbelastung: 20 t/m² (200 kN/m²) Die Versorgung der Stände mit Strom-, Wasser / Abwasseranschlüssen erfolgt im Freigelände aus Bodenanschlusspunkten. Wasser: max. DN 40/min. 3,5 bar Abwasser: max. DN 100 Elektroversorgung: 50 W/m² Die Versorgung der Stände mit Telefon, Telefax, Daten- und Antennenanschlüssen erfolgt im Frei- gelände aus Bodenanschlusspunkten. Anschlusstechnik XX 00 bzw. E 2000 bei Lichtwellenleiter- Anschlüssen.
Freigelände. Zweigeschossige Bauweise
Freigelände. Die Freigeländeflächen bestehen aus Asphaltflächen mit dem notwendigen Gefälle zur Regenwasserentsorgung. Das Gelände hat bei Dunkelheit eine allgemeine Straßen- und Wegbeleuchtung. Versorgungsanschlüsse sind im begrenzten Umfang vorhanden. Die Möglichkeiten der Frisch- und Ab- wasseranschlüsse müssen in jedem Fall vor der Planung mit der MESSE ESSEN GmbH abgestimmt werden. Die Verkehrsflächen werden durch die MESSE ESSEN GmbH gereinigt, schneefrei gehalten und bei Bedarf ab- gestreut. Underfloor piping and wiring If an exhibitor requires underfloor piping and wiring in the exhibition stand, this work may only be carried out by a contractor appointed by MESSE ESSEN GmbH. If neighbouring stands or hall aisles must be crossed when laying water pipes and electrical wires, some underfloor piping and wiring is unavoidable. In such cases, the laying of pipes and wires under the floor will be carried out without any specific order being placed and—following inspection by exhibition management–charged to the exhibitor concerned.
Freigelände. Neben der gedeckten Hallenfläche stehen Freigeländeflächen zur Ver- fügung. Fliegende Bauten wie Zelte, Pavillons o.ä., auch für kurze Stand- zeiten, sind ausnahmslos genehmigungspflichtig.
Freigelände. Das Freigelände bietet Landliegeplätze für den Xxxxxx und die Winterzeit. Ein Liegeplatz ist über den 1. Anlagenwart zu beantragen (siehe auch Abs. Liegeplatzvergabe) Das Oberflächenwasser wird in ein Biotop abgeleitet. Somit muss man hier dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zukommen lassen. Boote dürfen nur auf dem gesonderten Bootswaschplatz vor dem Vereinsgelände gewaschen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass keine Verunreinigungen ins Erdreich dringen oder das Biotop erreichen können. Somit sind Wartungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (z. B. Autowaschen oder Ölwechsel usw.) ausdrücklich untersagt. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (z. B. Autos, Motorräder usw.) und Anhängern außer Bootstrailern ist nicht gestattet, bzw. bedarf der Abstimmung mit den Anlagenwarten. Das Gelände darf nur zum Be- und Entladen befahren werden. Boote, Bootswagen oder Lagerböcke sind auf dem Vereinsgelände nur auf dem vom Anlagenwart zugewiesenen Platz abzustellen und müssen mit Namen und Telefonnummer des Mitglieds versehen sein. Auf Anordnung des Vorstandes/Anlagenwartes ist der Landliegeplatz kurzfristig zu räumen. Aus begründetem Anlass darf der Vorstand der SG-HFB oder ein von ihm Beauftragter Boote, Bootswagen oder Lagerböcke auf dem Vereinsgelände verschieben. Die Eigner der abgestellten Boote haben für ausreichende Stabilität ihrer Bootswagen oder Lagerböcke zu sorgen. Wird ein vom Vorstand beanstandeter Mangel am Bootslager nicht kurzfristig behoben, so kann der Vorstand die Mängelbehebung zu Lasten des Bootseigners beauftragen bzw. kann der Vorstand den zugewiesenen Liegeplatz zurückfordern. Das Lagern von Booten im Winterlager auf dem Vereinsgelände ist aufgrund der Sturmgefahren in der Regel nur mit gelegtem Mast erlaubt. Der Mast ist auf dem Boot zu lagern. Ausnahmen zur Mastlagerung können im Einzelfall mit dem Anlagenwart vereinbart werden. Bei Außenarbeiten (z.B. mit Lacken, Antifouling etc.) ist aus Umweltschutzgründen eine Bodenverun- reinigung auszuschließen. Gegebenenfalls sind geeignete Mittel (z.B. Planen) zu verwenden. Die Lagerung, Transport, etc. der privaten Boote und privaten sonstigen Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände der SG-HFB sowie im Hafenbereich des gesamten Rüschkanals geschieht auf eigene Gefahr des Boots- bzw. Fahrzeugeigners. Vereinszugmaschinen dürfen nur von bestimmten Mitgliedern, die dazu vom Vorstand benannt wurden, gefahren und bedient werden. Regressansprüche aus der Nutzung von Vereinszugmaschinen an die SG-HFB oder...

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.