Common use of Steuerrechtliche Anerkennung Clause in Contracts

Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Unternehmer) ist die steuerli- che Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen doku- mentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

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Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. R. Unternehmer) ist die steuerli- che Anerkennung durch die Finanzverwaltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedoch, dass die elektronischen Kontoauszüge Kon- toauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft und dieses Vorgehen doku- mentiertdokumen- tiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige Steu- erpflichtige verantwortlich.

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Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. i.d.R. Unternehmer) ist die steuerli- che steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung Finanzver- waltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedochje- doch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft ge- prüft und dieses Vorgehen doku- mentiertdokumentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere revi- sionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

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Steuerrechtliche Anerkennung. Für nicht buchführungspflichtige Kunden (i. d. X. Xxxxxxxxxxx) ist nach heutiger Rechtslage die steuerrechtliche Anerkennung von im Elektroni- schen Postfach bereitgestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die Finanzverwaltung gewährleistet. Für buchführungspflichtige Kunden (i. d. i.d.R. Unternehmer) ist die steuerli- che steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung Finanzver- waltung ebenfalls gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist jedochje- doch, dass die elektronischen Kontoauszüge vom Steuerpflichtigen geprüft ge- prüft und dieses Vorgehen doku- mentiertdokumentiert/protokolliert wird. Für die revisionssichere Archivierung ist der Steuerpflichtige verantwortlich.

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