Stillliegeklausel Musterklauseln

Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. 7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnun- gen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag die- se Zeit als Stillliegezeit. 8.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent- sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübli- che Prozentsatz von 75 %. 8.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf- nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllie- gezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mie- ter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. ▇. ▇▇▇▇▇, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Mo- natsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders ver- einbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. 7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unver- züglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. Die Mietzeit verlängert sich nicht automatisch, wenn beim Mie- ter Stillstandzeiten, z. B. bedingt durch gesetzliche Feiertage am Einsatzort oder einen Baustellenstopp, das Be- und Entla- den oder den Auf- und Abbau des Mietgegenstandes etc. auf- treten. Die Höhe des Mietzinses wird hierdurch ebenfalls nicht berührt. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Mieter.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnun- gen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Eine etwaige Haftungsbeschränkungsvergütung ist in vollem Umfang zu ent- richten. 7.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stillliegezeit auf Verlan- gen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. ▇. ▇▇▇▇▇, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte oder dem Nutzungsort, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen etc.) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. Ein auf be- stimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag verlängert sich um die Still- liegezeit. 6.2 Die Stillliegezeit ist dem Vermieter schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. In dieser Zeit hat der Mieter einen um 25 % des Normalmietzinses geminderten Mietpreis zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ziff. 5.2 Satz 1 gilt entsprechend.
Stillliegeklausel. 6.1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für den das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Kunde noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. ▇. ▇▇▇▇▇, Schneefall, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stillliegezeit. 6.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 6.3. Der Kunde hat für die Stillliegezeit bis zu 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen den vollen Mietbetrag und vom 11. Stillliegetag ab 75 v. H. der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen. 6.4. Der Kunde hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der Fa. Mersch Recker Maschinenverleih unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und auf Verlangen die Stillliegezeit nachzuweisen. 6.5. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Kunde durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
Stillliegeklausel. 14.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens elf aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 14.2 Der Mieter hat für die Stillliegezeit, sofern er den Mietgegenstand nicht nutzt, den vereinbarten Prozentsatz des dieser Zeit entsprechenden anteiligen Mietpreises zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Kosten für Bedienpersonal sind auch während der Stillliegezeit weiter in voller Höhe geschuldet. 14.3 Der Mieter hat den Eigentümer unverzüglich sowohl über die Einstellung der Arbeiten als auch über deren Wiederaufnahme schriftlich zu informieren und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 8.1 Ist der Mieter mit der Zahlung der fälligen Miete länger als 3 Kalendertage in Verzug, oder geht ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Pro- test, so ist der Vermieter berechtigt, nach seiner ▇▇▇▇ entweder a) sämtliche von ihm vermieteten Maschinen / Gegenstände bis zum vollständigen Ausgleich der dann fälligen Forderungen stillzulegen, wobei ihm der Zutritt zu dem Gegenstand unverzüglich und einredefrei zu ermöglichen ist, oder b) sämtliche von ihm vermieteten Maschinen / Gegenstände nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den angemieteten Gegenständen und den Ab- transport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. 8.2 Macht der Vermieter von in Ziffer 1. benannten Rechten Gebrauch, so bleiben die ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bestehen. Je- doch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Ver- tragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzie- len können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung ent- standenen Kosten angerechnet. 8.3 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhalte- ner Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Gegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.