Stillliegeklausel Musterklauseln

Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. 7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnun- gen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent- sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. 7.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf- nahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stilllie- gezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit. 8.2 Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrags vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstands (vgl. Ziff. 6.1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%. 8.4 Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. 7.3 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. Die Mietzeit verlängert sich nicht automatisch, wenn beim Mie- ter Stillstandzeiten, z. B. bedingt durch gesetzliche Feiertage am Einsatzort oder einen Baustellenstopp, das Be- und Entla- den oder den Auf- und Abbau des Mietgegenstandes etc. auf- treten. Die Höhe des Mietzinses wird hierdurch ebenfalls nicht berührt. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Mieter.
Stillliegeklausel. 7.1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 7.3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Xxxxxxxx. 00-00 00000 Xxxxx Fon +00 0000 00000 Dipl.-Kfm. Xxxxxxxxx Xxxxxx Registergericht Dortmund HRB 17544 National-Bank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXX0XXXX Commerzbank AG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT/BIC: XXXXXXXXXXX 7.4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. X. Xxxxx, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 7.2 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
Stillliegeklausel. 6.1. Ruhen die Arbeiten am Einsatzort, für den das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Kunde noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. X. Xxxxx, Schneefall, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen), so gilt diese Zeit als Stillliegezeit. 6.2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 6.3. Der Kunde hat für die Stillliegezeit bis zu 10 aufeinanderfolgenden Kalendertagen den vollen Mietbetrag und vom 11. Stillliegetag ab 75 v. H. der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen. 6.4. Der Kunde hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der Fa. Mersch Recker Maschinenverleih unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und auf Verlangen die Stillliegezeit nachzuweisen. 6.5. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn der Kunde durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden des Bauherrn an der Ausübung des Gebrauchsrechts verhindert wird.
Stillliegeklausel. 8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. X. Xxxxx, Hochwasser, chend.
Stillliegeklausel. 1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsst‰tte, für die das Ger‰t gemie- tet ist, infolge von Umst‰nden, die weder der Mieter noch der Auf- traggeber zu vertreten hat (z. B. Hochwasser, Streik, innere Unru- hen, Kriegsereignisse, behˆrdliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag die- se Zeit als Stillliegezeit. 2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllie- gezeit verl‰ngert. 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit, der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitst‰gli- chen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders ver- einbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. 4. Der Mieter hat den Vermieter über Beginn und Ende der Stillliege- zeit schriftlich zu unterrichten und nachzuweisen. Die Meldung für Schlechtwettertage ist bis sp‰testens 10.00 Uhr eines jeden Mor- gens, meldepflichtig. Sp‰tere, rückwirkende Freimeldungen wer- den nicht akzeptiert. Die Maschinenbruchversicherung bleibt von dieser Regelung unberührt.