Stornierungen und Änderungen Musterklauseln

Stornierungen und Änderungen. ITW kann jeden Auftrag in voller Höhe oder Teile davon in schriftlicher oder elektronischer Form stornieren: (a) wenn es sich nicht um für ITW maßgefertigte, d.h. nicht nach ITW-Spezifikationen hergestellte Produkte handelt, kann ITW die Bestellung jederzeit vor deren Auslieferung durch den Verkäufer ohne weitere Verpflichtung oder Haftung ihm gegenüber stornieren; (b) Dienstleistungen darf ITW jederzeit vor deren Fertigstellung stornieren und haftet in solchen Fällen nur (i) für die tatsächlich zum Datum der Kündigung geleisteten Dienste oder (ii) falls die Zahlung von Gebühren von der Erbringung von Leistungen oder Ergebnissen abhängt, für die jeweils tatsächlich zum Datum der Kündigung erbrachten Leistungen und Ergebnisse. ITW kann jederzeit nach Benachrichtigung des Verkäufers Spezifikationen, Materialien, Verpackungen, Transportwege, Lieferort und Lieferdatum ändern. Der Verkäufer muss ITW unverzüglich anzeigen, ob diese Änderungen den Preis oder Lieferzeitplan beeinträchtigen. Falls ITW die Änderungen durchführen möchte, werden beide Parteien die Preis- und Lieferterminänderungen aushandeln, die im Einklang mit dieser Vereinbarung stehen. Dem Verkäufer ist es nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung seitens ITW Änderungen am Produkt vorzunehmen. Dieses Verbot gilt ebenso für Spezifikationen, Design, Materialien, Produktionsort und Prozesse.
Stornierungen und Änderungen. Alle Aufträge sind bei der Annahme verbindlich. Für den Fall, dass SPX FLOW nach eigenem Ermessen der Stornierung eines Auftrags durch den Käufer zustimmt, haftet der Käufer für eine Stornogebühr in Höhe des jeweils höheren Betrags von (i) fünfundzwanzig Prozent (25 %) des Kaufpreises und (ii) für jegliche Verluste oder Kosten, die SPX FLOW entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt für Materialkosten, Personalaufwand, technische Bearbeitung, Nacharbeiten und eine angemessene Gewinnspanne. Der Käufer ist für alle Kosten für eine angemessene Lagerung, Versicherung und sonstige Kosten verantwortlich, die SPX FLOW aufgrund von Stornierungen und / oder Änderungen des Käufers entstehen. Keine Änderungen der Spezifikation oder des Auftrags werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung beider Parteien angenommen. Falls der Käufer eine Änderung fordert, legt SPX FLOW dem Käufer innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zehn (10) Werktagen ein Angebot vor, in dem die entsprechende Änderung der Lieferung, des Preises, der Materialien und dergleichen angegeben ist. SPX FLOW ist nicht verpflichtet, die angeforderte Änderung umzusetzen, bis das Angebot von den Parteien vereinbart ist.
Stornierungen und Änderungen. ITW kann alle Bestellungen oder Freigaben stornieren und Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Erwerb von ITW-Produkten und ITW-Dienstleistungen unter Wahrung einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigen. Nach Annahme oder Bearbeitungsbeginn der Bestellung durch ITW kann der Besteller diese Bestellung nur mit schriftlicher Zustimmung von ITW stornieren oder ändern. In diesem Fall haftet der Besteller für sämtliche Gebühren und Kosten, die durch die Stornierung oder Änderung entstehen oder entstanden sind und für entgangenen Gewinn.
Stornierungen und Änderungen. 4.1. Die Bestellung kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Käufers storniert, verschoben oder geändert werden. 4.2. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Bestellung jederzeit vor der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Leistungen durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Verkäufer zu stornieren. Der Käufer hat infolge der Stornierung einer Bestellung gegenüber dem Verkäufer keinerlei Haftung außer, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Vergütung für die zum Zeitpunkt der Stornierung laufenden Arbeiten an den Waren und/oder Leistungen und/oder Liefergegenständen zahlt, die jedoch begrenzt ist auf den Wert der stornierten Bestellung. 4.3. Der Käufer kann jederzeit schriftliche Änderungen in Bezug auf die Bestellung vornehmen, einschließlich Änderungen der Spezifikation, der Versandart, der Mengen, der Verpackung oder der Lieferzeit oder des Lieferorts. Führen solche Änderungen zu einer Erhöhung der Kosten oder des Zeitaufwands für die Erfüllung des Vertrages, wird eine angemessene Anpassung des Preises, des Liefertermins oder beider vorgenommen. Jede derartige Anpassung ist vom Käufer schriftlich zu genehmigen, bevor der Verkäufer diese Änderungen umsetzt.
Stornierungen und Änderungen. Außerhalb von Inlandsüberweisungen können Stornierungen und Änderungen einzelner mittels Internetbanking (Oberbank Kundenportal) bzw. Oberbank App an die Oberbank übermittelter Aufträge grundsätzlich nur außerhalb des Internetbanking bzw. der Oberbank App vorgenommen werden. Die Oberbank kann Stornierungen und Änderungen allgemein nur berücksichtigen, wenn ihr diese so rechtzeitig zugehen, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist und der Auftrag noch nicht ausgeführt ist. Die Oberbank ist berechtigt, die ihr mittels Telekommunikation (insbesondere mittels Telefon, E-Mail oder Fax) erteilten Aufträge bzw. Storno- oder Änderungsaufträge durchzuführen. Die Oberbank ist berechtigt, Aufträge bzw. Storno- oder Änderungsaufträge in jeder Form, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass die Aufträge von diesem stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der Oberbank zurechenbar ist.
Stornierungen und Änderungen. Stornierungen und Änderungen von Wertpapieraufträgen erfordern die Eingabe und Bestätigung mittels eines Autorisierungsverfahrens und werden ausschließlich vorbehaltlich bereits erfolgter Ausführungen angenommen. Bestensaufträge können weder geändert noch storniert werden. Stoppaufträge können lediglich storniert werden. Doppelausführungen aufgrund neu erteilter Aufträge, bei denen zum Zeitpunkt der Erteilung noch keine Ausführung des Ursprungsauftrages erfolgt ist, werden - wenn der Teilnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist - nicht zu Lasten der Oberbank egalisiert. Außerhalb des Wertpapiergeschäfts können Aufträge, die mittels Internetbanking an die Oberbank übermittelt wurden, im Internetbanking nur storniert bzw. geändert werden, wenn es sich um Terminaufträge handelt, und nur bis einen Werktag vor Fälligkeit. Andere Stornierungen und Änderungen kann die Oberbank nur berücksichtigen, wenn ihr diese so rechtzeitig zugehen, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist und der Auftrag noch nicht ausgeführt ist. Die Oberbank ist berechtigt, die ihr mittels Telekommunikation (insbesondere mittels Telefon, E-Mail oder Fax) erteilten Aufträge bzw. Storno- oder Änderungsaufträge durchzuführen. Die Oberbank ist berechtigt, Aufträge bzw. Storno- oder Änderungsaufträge in jeder Form, die ihr im Rahmen der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass die Aufträge von diesem stammen, und der unwirksame Auftrag nicht der Oberbank zurechenbar ist.

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  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.