Strafkaution. Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt der Versicherer darüber hinaus die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die dem Versicherten für die Bereitstellung des vom Versicherer nicht übernommenen Kautionsbetrages entstehen. Im Fall der besonderen Vereinbarung zum Ausgleich des Eigenschadens gemäß § 2 Absatz 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur solche Kosten, die diesem dadurch entstehen, dass er seinen Tochtergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren in § 3 genannten Personen außerhalb des EWR von den diesen dort entstandenen Kosten zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen in einem Rechtsschutzfall freistellt, soweit kein gleichwertiger lokaler Versicherungsschutz zur Verfügung steht. Erstattungsfähig ist insoweit ausschließlich der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Freistellung des nicht mitversicherten Unternehmens aufgrund nicht zur Verfügung stehenden lokalen gleichwertigen Versicherungsschutzes für Rechtsverfolgungskosten aufwenden muss. Die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer beschränken sich insoweit auf die Rechtsverfolgungskosten, welche nach den Bedingungen dieses Versicherungsvertrags durch den Versicherer zu erstatten wären, wenn die betroffenen Tochtergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren in § 3 genannten Personen bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz umfasst wären. Den Eintritt des Rechtsschutzfalles sowie die Tatsache, dass gleichwertiger lokaler Versicherungsschutz nicht zur Verfügung steht, hat der Versicherungsnehmer für die Geltendmachung seines Eigenschadens dem Versicherer nachzuweisen. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer die zur Bestimmung der Höhe des Eigenschadens, der Freistellung zugrundeliegenden, notwendigen Kostennachweise dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
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Strafkaution. Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt der Versicherer darüber hinaus die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die dem Versicherten für die Bereitstellung des vom Versicherer nicht übernommenen Kautionsbetrages entstehen. Im Fall der besonderen Vereinbarung zum Ausgleich des Eigenschadens gemäß § 2 Absatz 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur solche Kosten, die diesem dadurch entstehen, dass er seinen Tochtergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren in § 3 genannten Personen außerhalb des EWR von den diesen dort entstandenen Kosten zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen in einem Rechtsschutzfall freistellt, soweit kein gleichwertiger lokaler Versicherungsschutz zur Verfügung steht. Erstattungsfähig ist insoweit ausschließlich der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Freistellung des nicht mitversicherten Unternehmens aufgrund nicht zur Verfügung stehenden lokalen gleichwertigen Versicherungsschutzes für Rechtsverfolgungskosten aufwenden muss. Die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer beschränken sich insoweit auf die Rechtsverfolgungskosten, welche nach den Bedingungen dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages durch den Versicherer zu erstatten wären, wenn die betroffenen Tochtergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren in § 3 genannten Personen bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz umfasst wären. Den Eintritt des Rechtsschutzfalles sowie die Tatsache, dass gleichwertiger lokaler Versicherungsschutz nicht zur Verfügung steht, hat der Versicherungsnehmer für die Geltendmachung seines Eigenschadens dem Versicherer nachzuweisen. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer die zur Bestimmung der Höhe des Eigenschadens, der Freistellung zugrundeliegenden, notwendigen Kostennachweise dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
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Strafkaution. Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine KautionKau- tion, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonenver- schonen. Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt der Versicherer darüber hinaus die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- Bürg- schafts- und Bearbeitungskosten), die dem Versicherten Versicher- ten für die Bereitstellung des vom Versicherer nicht übernommenen Kautionsbetrages entstehen. Im Fall der besonderen Vereinbarung zum Ausgleich des Eigenschadens gemäß § 2 Absatz 1 ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur solche Kosten, die diesem dadurch entstehen, dass er seinen Tochtergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren de- ren in § 3 genannten Personen außerhalb des EWR von den diesen dort entstandenen Kosten zur Wahrnehmung Wahr- nehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen in einem Rechtsschutzfall freistellt, soweit kein gleichwertiger gleichwer- tiger lokaler Versicherungsschutz zur Verfügung steht. Erstattungsfähig ist insoweit ausschließlich der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Freistellung des nicht mitversicherten Unternehmens aufgrund nicht zur Verfügung stehenden lokalen gleichwertigen Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes für Rechtsverfolgungskosten aufwenden muss. Die Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beschränken sich insoweit auf die Rechtsverfolgungskosten, welche nach den Bedingungen Bedingun- gen dieses Versicherungsvertrags Versicherungsvertrages durch den Versicherer Versi- cherer zu erstatten wären, wenn die betroffenen TochtergesellschaftenToch- tergesellschaften, Niederlassungen und/oder deren in § 3 genannten Personen bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz umfasst wären. Den Eintritt des Rechtsschutzfalles sowie die Tatsache, dass gleichwertiger lokaler Versicherungsschutz nicht zur Verfügung steht, hat der Versicherungsnehmer für die Geltendmachung seines Eigenschadens dem Versicherer Versi- cherer nachzuweisen. Für diesen Fall hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die zur Bestimmung der Höhe des EigenschadensEigen- schadens, der Freistellung zugrundeliegenden, notwendigen not- wendigen Kostennachweise dem Versicherer zur Verfügung Ver- fügung zu stellen.
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