Stundenlohnarbeiten. Im Rahmen von § 15 Absatz 1 Nummer 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Stundenlohnarbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Die Vereinbarung muss schriftlich unter Angabe der jeweiligen Stundensätze erfolgen. Dem Bauherrn ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftragnehmer hat dabei den erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für die Vorhaltung von Maschinen und maschinellen Anlagen sowie etwaige Sonderposten anzugeben. Darüber hinaus sind die aufzuführenden Personen gesondert mit Namen, Berufs- und Lohngruppe aufzuführen. Die Listen sind werktäglich bei dem bauüberwachenden Architekten und wöchentlich in Kopie beim Bauherrn direkt einzureichen. Der Bauherr soll die Stundenzettel innerhalb von vierzehn Werktagen nach Zugang zurückgeben. Er kann Einwendungen auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Rücklauf des Stundenzettels, längstens jedoch in Abständen von zwei Wochen einzureichen. Sofern Stundensätze nicht vereinbart sind, gelten die Ansätze der Urkalkulation, nicht jedoch über ortsübliche Preise hinaus.
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Stundenlohnarbeiten. Im Rahmen von § 15 Absatz Abs. 1 Nummer Nr. 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Stundenlohnarbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Die Vereinbarung muss schriftlich unter Angabe der jeweiligen Stundensätze erfolgen. Dem Bauherrn ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftragnehmer hat dabei den erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für die Vorhaltung von Maschinen und maschinellen Anlagen sowie etwaige Sonderposten anzugeben. Darüber hinaus sind die aufzuführenden Personen gesondert mit Namen, Berufs- und Lohngruppe aufzuführen. Die Listen sind werktäglich bei dem bauüberwachenden Bau überwachenden Architekten und wöchentlich in Kopie beim Bauherrn direkt einzureichen. Der Bauherr soll die Stundenzettel innerhalb von vierzehn Werktagen nach Zugang zurückgeben. Er kann Einwendungen auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Rücklauf des Stundenzettels, längstens jedoch in Abständen von zwei Wochen einzureichen. Sofern Stundensätze nicht vereinbart sind, gelten die Ansätze der Urkalkulation, nicht jedoch über ortsübliche Preise hinaus.
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Stundenlohnarbeiten. Im Rahmen von § 15 Absatz Abs. 1 Nummer Nr. 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Stundenlohnarbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Die Vereinbarung muss schriftlich unter Angabe der jeweiligen Stundensätze erfolgen. Dem Bauherrn ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftragnehmer hat dabei den erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für die Vorhaltung von Maschinen und maschinellen Anlagen sowie etwaige Sonderposten anzugeben. Darüber hinaus sind die aufzuführenden Personen gesondert mit Namen, Berufs- und Lohngruppe aufzuführen. Die Listen sind werktäglich bei dem bauüberwachenden Architekten und wöchentlich in Kopie beim Bauherrn direkt einzureichen. Der Bauherr soll die Stundenzettel innerhalb von vierzehn Werktagen nach Zugang zurückgeben. Er kann Einwendungen auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Rücklauf des Stundenzettels, längstens jedoch in Abständen von zwei Wochen einzureichen. Sofern Stundensätze nicht vereinbart sind, gelten die Ansätze der Urkalkulation, nicht jedoch über ortsübliche Preise hinaus.
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Stundenlohnarbeiten. Im Rahmen 15.1 Leistungen des Auftragnehmers dürfen nur dann in der Form von § 15 Absatz 1 Nummer 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Stundenlohnarbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Bauherrn. Die Vereinbarung muss schriftlich unter Angabe der jeweiligen Stundensätze erfolgenabgerechnet werden, wenn ent- sprechende Stundenlohnarbeiten vom Auftraggeber rechtswirk- sam angeordnet wurden. Dem Bauherrn Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über Für die
15.2 In der Abzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch Mitarbeiter des Auftraggebers liegt kein rechtsgeschäftliches An- erkenntnis im Hinblick auf die geleisteten Arbeitsstunden grundsätzliche Berechtigung des Auftragnehmers zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten in dem konkreten Falle; es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um zusätzlich erforderliche Stundenlohn- oder um vom Ver- trag bereits umfasste Leistungen handelt. Stellt sich im Rahmen späterer Überprüfung heraus, dass die im Stundenlohn berech- neten Arbeiten bereits als Vertragsleistungen berücksichtigt sind Listen (Stundenlohnzettel) einzureichenoder zu deren Nebenleistungen gehören, so erhält der Auftrag- nehmer trotz eventuell abgezeichneter Stundenlohnnachweise nicht die von ihm begehrte Vergütung. Der Bei etwaiger Doppelbe- zahlung von Stundenlohnarbeiten, indem diese auch als Ver- tragsleistungen vergütet wurden, ist der Auftragnehmer hat dabei zur un- verzüglichen Rückerstattung verpflichtet. Auf den erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
15.3 Die Kosten einer etwa – aus Sicht des Auftragnehmers – erforderlichen Aufsicht bei der Ausführung von Stoffen, für die Vorhaltung von Maschinen und maschinellen Anlagen sowie etwaige Sonderposten anzugeben. Darüber hinaus sind die aufzuführenden Personen Stundenlohnar- beiten werden nicht gesondert mit Namen, Berufs- und Lohngruppe aufzuführen. Die Listen sind werktäglich bei dem bauüberwachenden Architekten und wöchentlich in Kopie beim Bauherrn direkt einzureichen. Der Bauherr soll die Stundenzettel innerhalb von vierzehn Werktagen nach Zugang zurückgeben. Er kann Einwendungen auf den Stundenzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Rücklauf des Stundenzettels, längstens jedoch in Abständen von zwei Wochen einzureichen. Sofern Stundensätze nicht vereinbart sind, gelten die Ansätze der Urkalkulation, nicht jedoch über ortsübliche Preise hinausvergütet.
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