Common use of Stundenlohnarbeiten Clause in Contracts

Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist.

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Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. § 3 Witterungsbedingungen Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzufüh- ren. § 4 Vergütung Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. § 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnut- zung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen § 6 Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts an - deres vereinbart ist. Entsorgung von Materialresten sowie Verpackungen werden wie extra angefertigte Muster können durch den Auftragnehmer abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Ar - beiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinun - gen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewähr - leistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen aus - gesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Ge - bäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbe - stritten oder rechtskräftig festgestellt.

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Samples: oskar-seus.de

Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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Samples: maler-sapper.de

Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Anfallen von Stundenlohnarbeiten und einer Entfernung von mehr als 10 Kilometer von Betriebsstätte in 00000 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx 00 und dem Einsatzort wird eine Anfahrt-Pauschale ermittelt. Pro Kilometer und Mitarbeiten werden 0,70 € berechnet Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch den Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraftstarken örtlichen Klimaansprüchen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: • 2 Jahre für Wartungs-, gegebenenfalls aufgegliedert Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen). • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Mehr-Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − welche die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbundenGebäudesubstanz betreffen. Der AN Auftraggeber kann nur im Stundenlohn abrechnendie Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschriebenes sei denn, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etcdie Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist.

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Samples: www.farbgestaltung-goldschmitt.de

Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsorgung von Materialresten sowie Verpackungen werden wie extra angefertigte Muster können durch den Auftragnehmer abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen aus gesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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Samples: maler-mittenzwey.de

Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations - und Rüstzeiten fortzufüh- ren. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnut- zung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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Samples: www.stefan-sauer.biz