Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge, Einkaufsbedingungen Für Bauaufträge
Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis 1. Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten ausnahmsweise vergeben und gemäß Ziffnur vergütet, wenn sie vom Auftraggeber vor ihrem Beginn schriftlich in Auftrag gegeben worden sind. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die In diesem Fall sind Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung mit namentlicher Aufstellung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der eingesetzten Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- genauer Beschreibung der ausgeführten Arbeiten und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher der verwendeten Stoffe der Bauleitung des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag Auftraggebers in dreifacher Ausfertigung täglich vorzulegen und von diesem abzeichnen dieser bestätigen zu lassen.
2. Mit Soweit eine Arbeitszeitkontrolle eingerichtet ist, werden Stundenlohnrechnungen nur unter der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß ZiffVoraussetzung anerkannt, dass diese Kontrollen ebenfalls durchgeführt worden sind.
3. 22.2 verbunden. Der AN kann nur Wenn in Ausnahmefällen Arbeiten im Stundenlohn abrechnenausgeführt werden, so werden als vergütungsfähige Lohnsätze die tariflichen Stundenlöhne bezahlt. Auf diese Tariflohnsätze wird ein Unternehmerzuschlag vergütet, dessen Höhe von Fall zu Fall mit dem Auftraggeber zu vereinbaren ist. Lohnstunden für Aufsichtspersonal werden nur bezahlt, wenn deren Gestellung ausdrücklich schriftlich vom Auftraggeber verlangt worden ist.
4. Fahr- und Wegegelder vergütet der Auftraggeber nur, soweit der Auftragnehmer diese Beträge aufgrund von Tarifverträgen an seine Arbeitnehmer zu zahlen hat. Bei Fernmontage wird die einmalige Hin- und Rückreise 2. Klasse erstattet. Eine Überprüfung der Notwendigkeit und der Sätze behält sich der Auftraggeber vor.
5. Bei Stundenlohnarbeiten, die in Verbindung mit anderen Leistungen auszuführen sind (sog. angehängte Stundenlohnarbeiten), erfolgt keine Erstattung für Wegegelder, An- und Rückreise und dergleichen.
6. Für von dem Auftraggeber angeordnete Arbeiten an bezahlten Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird nur der tarifliche Zuschlag für die normale Arbeitszeit mit einem zu vereinbarenden, angemessenen verminderten Unternehmerzuschlag bezahlt. Der einfache Arbeitslohn ist in jedem Falle von dem Auftragnehmer zu tragen, der ihn auch dann trägt, wenn nicht gearbeitet wird. Für die an solchen Tagen über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit sowie für alle Arbeiten an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, bezahlt der Auftraggeber den normalen Arbeitslohn zuzüglich der tariflichen Zulagen. Auf den Normallohn wird der Unternehmerzuschlag entsprechend Absatz c), auf die Feiertagszulagen der gemäß Satz 1 zu vereinbarende Unternehmerzuschlag gezahlt.
7. Xxxxxx vom Auftraggeber in Ausnahmefällen nach besonderer Vereinbarung Über-, Nacht- oder Sonntagsstundenzuschläge sowie Höhen-, Schmutz- oder sonstige tarifliche Zulagen gezahlt, werden Unternehmerzuschläge nur dann vergütet, wenn vorher eine Anordnung des AG gemäß Ziffentsprechende schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschriebenAuf Auslagen, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkostenwie z. B. auf Auslösung, Wegegeld, Auslösung Wege- und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Zehrgelder sowie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten seinGepäckbeförderung dürfen nur die durch steuerliche Vorschriften bedingten Belastungen aufgeschlagen werden.
8. Aufsichtsstunden werden Das Vorhalten allgemein gebräuchlicher Werkzeuge wird bei Stundenlohnarbeiten nicht besonders vergütet. Machen besonders geartete Stundenlohnarbeiten die Benutzung besonderer Werkzeuge, auch Geräte, Gerüste, Maschinen oder anderer Einrichtungen erforderlich, kann hierfür eine Vergütung nur verlangt werden, wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sindbesonders schriftliche vereinbart worden ist.
9. Der Aufwand Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber Einblick in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, die Preisermittlung zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart istgewähren.
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Samples: Bedingungen Für Bauleistungen
Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. 20.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung nach schriftlicher Beauftragung des AG durchgeführt HU durchgeführt, müssen täglich durch Stundenlohnzettel nachgewiesen und der Nachweis vom HU gegengezeichnet werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre VergütungAndernfalls kann der NU keine Vergütung geltend machen. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das DatumWird nach Stunden vergütet, − wird nur die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte reine Arbeitszeit ohne Pausen vergütet; Fahrtzeiten und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert –kosten werden nur nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößenvorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem HU gesondert vergütet. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann Wartezeiten werden nur im Stundenlohn abrechnenvergütet, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. sie von HU nach- weislich zu vertreten sind.
20.2 Soweit nicht anders ausgeschriebenvereinbart, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkostensind Stundenlohnberichte dem HU nach Ausführung der Stundenlohnarbeiten unverzüglich vor- zulegen. Die Stundenlohberichte haben die für eine Rechnungsprüfung erforderlichen Angaben wie insbesondere, Wegegelddie geleiste- ten Arbeitsstunden, Auslösung Lohngruppe des Mitarbeiters, Datum, Uhrzeit der Tätigkeiten, Bestellnummer, HU (Name, Abteilung), Ob- jektbezeichnung, die Art der ausgeführten Leistungen den dabei erforderlichen Aufwand für den Verbrauch von Stoffen und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge Materialien, für Überstundendie Vorhaltung von Einrichtungen, Feiertagszuschläge etcGeräten, Maschinen und maschinellen Anlagen zu enthalten.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie
20.3 Die Abzeichnung der Stundenlohnzettel kann nur durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sindbevollmächtigten Vertreter des HU erfolgen. Der Aufwand ist in den Stundensätzen Die Höhe der Vergü- tung für eine Lohnstunde wird zwischen HU und NU besonders vereinbart. Die Unterschrift des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder HU unter dem Stundenlohnbe- richt gilt nicht als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Anerkenntnis.
20.4 Stellt sich bei einer späteren späterer Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehörenunterschriebenen Stundenlohnzettel vertragliche Leistungen (einschließ- lich Nebenleistungen) betreffen, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG diese nicht vergütet. Bei etwaiger evtl. Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart ist.gilt Ziff.19.6
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Stundenlohnarbeiten. Sind a. Stundenlohnarbeiten werden nur ausnahmsweise vergeben und werden nur vergütet, wenn sie von dem Besteller vor ihrem Beginn schriftlich in Auftrag gegeben worden sind. In diesem Fall sind Stundennachweise der Bauleitung des Bestellers auf dessen Vordrucksätzen arbeitstäglich vorzulegen.
b. Stundenlohnrechnungen für Arbeiten innerhalb des durch Torkontrolle abgegrenzten Werksgeländes des Bestellers werden nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Anwesenheit der AN- Arbeitskräfte durch die Zeiterfassungsgeräte des Bestellers erfasst wird.
x. Xxxxxx Arbeiten im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder Stundenlohn ausgeführt, gelten die Stundenlöhne gemäß dem für den Betrieb des AN geltenden Tarif. Hierauf wird ein Unternehmerzuschlag vergütet, dessen Höhe von Fall zu Fall mit der Abteilung Einkauf des Bestellers zu vereinbaren ist. Lohnstunden für Aufsichtspersonal werden solche nachträglich vereinbartnur bezahlt, wenn dessen Gestellung ausdrücklich schriftlich von dem Besteller verlangt worden ist. Wird Aufsichtspersonal nicht verlangt, im Laufe der Arbeiten aber notwendig, so ist die angegebene Zahl von Genehmigung unverzüglich beim Besteller einzuholen.
d. Bei zusätzlich zu verfahrenden Stunden unverbindlichauf Anordnung des Bestellers, die in Verbindung mit anderen Leistungen ausgeführt sind (sog. Bezahlt angehängte Stundenlohnarbeiten), werden nur die Sätze nach Abs. 2c vergütet.
e. Für vom Besteller angeordnete Arbeiten an bezahlten Feiertagen, die auf schriftliche Anordnung einen Werktag fallen, wird für die normale Arbeitszeit nur der tarifliche Zuschlag mit einem zu vereinbarenden Unternehmerzuschlag bezahlt. Der Arbeitslohn ohne den tariflichen Zuschlag ist in jedem Falle vom AN zu tragen, der ihn auch trägt, wenn nicht gearbeitet wird. Für die an solchen Tagen über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit sowie für alle Arbeiten an Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, bezahlt der Besteller den normalen Arbeitslohn zuzüglich des AG tatsächlich geleisteten tariflichen Zuschlages. Auf den Normallohn werden der Unternehmerzuschlag entsprechend Abs. 2c. und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen StundenFeiertagszuschläge die mit dem Besteller zu vereinbarenden lohngebundenen Kosten vergütet.
f. Werden nach vorheriger Vereinbarung in Ausnahmefällen Über-, Nacht- und/oder Sonntagsstunden verfahren, werden neben dem normalen Arbeitslohn gemäß Abs. Stundenlohnarbeiten dürfen 2c. nur auf Anordnung des AG durchgeführt werdendie tariflichen Zuschläge zuzüglich der vereinbarten lohngebundenen Kosten vergütet. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Eine Vergütung für tarifliche Zulagen jeglicher Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- (z.B. Schmutz- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnenHöhenzulagen) erfolgt nur, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschriebendie Voraussetzungen hierfür von dem Besteller anerkannt worden sind.
g. Das Vorhalten allgemein gebräuchlicher Werkzeuge, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung Geräte und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden Gerüste wird bei Stundenlohnarbeiten nicht besonders vergütet. Machen besonders geartete Stundenlohnarbeiten die Benutzung besonderer Werkzeuge, auch Geräte, Gerüste, Maschinen oder andere Einrichtungen erforderlich, kann hierfür eine Vergütung nur verlangt werden, wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst sind oder zu deren Ne- benleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B Arbeitsbeginn besonders schriftlich vereinbart worden ist.
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Samples: Anfrage Und Auftragsbedingungen
Stundenlohnarbeiten. Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbart, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. 15.1 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des nach gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Vor Ausführung der Stundenlohnarbeiten ist eine schriftliche Vereinbarung über den zu erwartenden Gesamtaufwand zu treffen.
15.2 Über Stundenlohnarbeiten hat der AN arbeitstäglich Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte in zweifacher Ausfertigung einzureichen und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher vom Projektleiter des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann Stundenlohnarbeiten werden nur im Stundenlohn abrechnenvergütet, wenn die Stundenlohnzettel abgezeichnet sind. Sie müssen alle für die Beurteilung der geleisteten Arbeiten notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Beschreibung der ausgeführten Leistungen (Art und Ort der Arbeiten) in Stichworten einschließlich Materialverbrauch, Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Geräten, Gerüsten, Bauhilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen und Maschineneinsätze sowie nachvollziehbare Bauteil- beschreibungen und Namen der arbeitenden Personen mit Berufsbezeichnung.
15.3 Soweit nicht anders ausgeschriebennichts anderes vereinbart wird, müssen sind im Stundenlohnsatz LohnnebenkostenAuf- sichtskosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für einschließlich Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten seinenthalten. Aufsichtsstunden Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht besonders gesondert vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigt. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. .
15.4 Stellt sich bei einer späteren Prüfung heraus, dass die nach Stun- denlohn berechneten im Stundenlohn be- rechneten Arbeiten bereits von in den Vertragsleistungen umfasst berücksichtigt sind oder zu deren Ne- benleistungen Nebenleistungen gehören, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch die Stundenlohnarbeiten nicht Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 29/33 vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel schriftlich anerkannt sind. Doppelzahlungen sind zurückzuerstatten.
15.5 Die Rechnung über Stundenlohnarbeiten ist getrennt von den AG nicht vergütetRechnungen über die sonstigen Leistungen aufzustellen und nach den vereinbarten Stunden- und Mengenverrechnungssätzen zu gliedern. Bei etwaiger Doppelzahlung durch Die Lohnkosten bzw. die Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossen, sofern die Geltung der VOB/B vereinbart istStundenlohnzetteln nach Berufsbezeichnungen aufgegliedert werden.
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Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts an - deres vereinbart ist. Entsorgung von Materialresten sowie Verpackungen werden wie extra angefertigte Muster können durch den Auftragnehmer abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Ar - beiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinun - gen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewähr - leistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen aus - gesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Ge - bäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbe - stritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entsorgung von Materialresten sowie Verpackungen werden wie extra angefertigte Muster können durch den Auftragnehmer abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen aus gesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. § 3 Witterungsbedingungen Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzufüh- ren. § 4 Vergütung Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. § 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnut- zung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen § 6 Aufrechnungsverbot Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations - und Rüstzeiten fortzufüh- ren. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnut- zung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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Stundenlohnarbeiten. Sind Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, können gesondert, auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlagszahlung und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen oder werden solche nachträglich vereinbartAußenbereich zutreffen, so ist die angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf schriftliche Anordnung des AG tatsächlich geleisteten und gemäß Ziff. 22.2 bis 22.4 nachgewiese- nen und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen angemessenen Stunden. Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf Anordnung des AG durchgeführt werden. Ohne ausdrückliche Anordnung besteht kein Anspruch auf ihre Vergütung. Die Stundenlohnzettel müssen folgende Angaben enthalten: − das Datum, − die Bezeichnung der Baustelle, − die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, − die genaue Bezeichnung der Art der Leistung, − die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppesowie für Beschichtungen, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, − die Gerätekenngrößen. Die Stundenlohnzettel sind dem Objektüberwacher des AG spätestens an dem auf die Leistung folgenden Arbeitstag vorzulegen und von diesem abzeichnen zu lassen. Mit der Abzeichnung ist keine Anordnung gemäß Ziff. 22.2 verbunden. Der AN kann nur im Stundenlohn abrechnen, wenn eine Anordnung des AG gemäß Ziff. 22.2 vorliegt. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Lohnnebenkosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge (Zuschläge für Überstunden, Feiertagszuschläge etc.) so- wie Kosten für Handwerkszeug und Kleingeräte enthalten sein. Aufsichtsstunden werden nicht besonders vergütet, auch wenn sie durch den AG angeordnet wur- den oder nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erforderlich starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Der Aufwand ist in den Stundensätzen des AN berücksichtigtIm Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. Gegengezeichnete oder als anerkannt geltende Stundenlohnzettel bedeuten kein Anerkenntnis ei- nes Vergütungsanspruchs. Dem AG bleibt es vorbehalten§ 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, zu prüfenRenovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, ob die Arbeiten vor Beginn angeordnet wurden nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und nicht schon mit den Preisen für die Vertragsleistungen (einschließlich Ne- benleistungen) abgegolten sind. Stellt sich bei einer späteren Prüfung herausArbeiten, dass die nach Stun- denlohn berechneten Arbeiten bereits von den Vertragsleistungen umfasst Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder zu deren Ne- benleistungen gehörenArbeiten, so werden sie trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte durch den AG welche die Gebäudesubstanz betreffen Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung durch den AG besteht eine Rückerstat- tungspflicht des AN; auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der AN nicht berufen. § 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B wird ausgeschlossenmit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, sofern es sei denn, die Geltung der VOB/B vereinbart istForderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
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