Systemintegration Musterklauseln

Systemintegration. Dienstleistungen, welche die Zusammenführung verschiedener Komponenten zu einem Gesamtsystem zum Inhalt haben Architektur (Layout einer IT-Anlage), Hardware, Betriebssysteme, Peripheriegeräte, Netzwerktechnologie etc. Für die Mehrheit der Nutzer des Kunden sind mindestens ein Service oder Dienst bzw. dessen Daten nicht mehr verfügbar.
Systemintegration. Xxxxxx übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt Xxxxxx keine Verantwortung für die Systemintegration, so liefert Nexgen auf „Time and Material“- Basis und der Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
Systemintegration. CyberTech Engineering GmbH übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Nachträgliche nicht spezifizierte Wünsche und Anforderungen werden sondiert offeriert und in Rechnung gestellt.
Systemintegration redIT übernimmt die Verantwortung für die Systemintegra- tion nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifi- ziert. Übernimmt redIT keine Verantwortung für die Systeminte- gration, so liefert redIT auf „Time and Material“- Basis und der Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
Systemintegration. HEAD IT Solutions AG übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt HEAD IT Solutions AG keine Verantwortung für die Systemintegration, so liefert HEAD IT Solutions AG auf „Time and Material“- Basis und der Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unab- hängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
Systemintegration. Dienstleistungen, welche die Zusammenführung verschiedener Komponenten zu einem Gesamtsystem zum Inhalt haben.
Systemintegration. ALLIANZ FÜR EINE SICHERE STROMVERSORGUNG
Systemintegration. Mycomp IT-Services GmbH übernimmt die Verantwor- tung für die Systemintegration nur, wenn dies im Ein- zelvertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde sei- ne Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt Mycomp IT-Services GmbH keine Verantwortung für die Systemintegration, so liefert Mycomp IT-Services GmbH auf „Time and Material“- Basis und der Kauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Er- bringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
Systemintegration. HCI übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt HCI keine Verantwortung für die Systemintegration, so liefert HCI auf „Time and Material“- Basis und der Verkauf von Hardware, die Lizenzie- rung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
Systemintegration. Ergonomics übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwor- tung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt Ergonomics keine Verantwortung für die Systemintegration, so erbringt Ergonomics entsprechende Leistungen nach Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen. Der Verkauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhän- gige Rechtsgeschäfte betrachtet.