Tauchtypische Gesundheitsschäden Musterklauseln

Tauchtypische Gesundheitsschäden. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Wir erstatten die Kosten für die erforderliche Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Behandlung in einer Dekompressionskammer bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 EUR je Schadenfall.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet. Beispiel: Caissonkrankheit.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gelten auch tauchtypische Krankheiten, wie z. X. Xxxxxxxxxxxx- heiten oder Trommelfellverletzungen.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig – erstickt oder ertrinkt oder – einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Mitversichert sind Tauchunfälle, soweit sie zu tauchtypischen Gesundheitsschäden, wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx, Trommelfell­ verletzungen, Lungenüberdruck, Tiefenrausch, Barotrauma oder Hyperventilation führen. Die Nutzung einer Dekompressionskammer ist im Rahmen der Kostenerstattung für Such-, Bergungs- oder Rettungsein­ sätze und Transport (Ziffer 2.10) mitversichert.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. (Zu Ziffer 1.3 AUB CIF4ALL 2021) CIF4ALL BB UV comfort 2021_06.2021/01 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypi- sche Gesundheitsschäden wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx oder Trommelfellverletzungen sowie den Erfrierungs-, Ertrin- kungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wenn kein Unfallereignis eingetreten ist. Bei Tauchunfällen überneh- men wir die Kosten für dadurch verursachte Therapiemaß- nahmen einschließlich der Behandlung in einer Dekompres- sionskammer. Diese Erweiterungen gelten jedoch nicht für Berufstaucher und Tauchlehrer.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Ergänzend zu Ziffer 1.3 AUB 2017 gilt es auch als Un- fall, wenn die versicherte Person unter Wasser unfrei- willig > erstickt, ertrinkt, erfriert oder > einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. (zu Ziffer 1.3 AUB 2014) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Ge- sundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverlet- zung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caisson-Krankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. 1.4.2.1 Kosten für den Aufenthalt in einer Dekompressionskammer