Tauchtypische Gesundheitsschäden Musterklauseln

Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gelten auch tauchtypische Gesundheitsschä- den wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommel- fellverletzung.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Wir erstatten die Kosten für die erforderliche Therapie zur Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Behandlung in einer Dekompressionskammer bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 EUR je Schadenfall. Als Unfallereignis gelten auch: • Ertrinken, • unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug (Ersticken), sowie • Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gelten auch tauchtypische Krankheiten, wie z. X. Xxxxxxxxxxxx- heiten oder Trommelfellverletzungen.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person beim Tauchen eine tauchtypische Gesundheitsschädigung erleidet.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig – erstickt oder ertrinkt oder – einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caisson-Krankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Hat die versicherte Person während eines Tauchvorgangs eine tauchtypische Schädigung der Gesundheit erlitten, so übernehmen wir die Kosten für den Aufenthalt in einer Dekompressions- xxxxxx bis zu einer Höhe von 15.000 EUR. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger (z. B. die gesetzliche oder private Krankenversicherung, ein Haftpflichtversicherer) eintritt, können Sie den Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend machen. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, so können Sie sich unmittelbar an uns halten. Diese Leistung nimmt nicht an einem gegebenenfalls für andere Leistungsarten vereinbarten Zuwachs von Leistung und Beitrag teil. Bestehen für die betroffene versicherte Person bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallver- sicherungen, so zahlen wir diese Kosten nur aus einer der Versicherungen.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. (zu Ziffer 1.3 AUB 2014) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Ge- sundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverlet- zung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Für tauchtypische Gesundheitsschäden wie x. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx, Trommelfellverletzung, Lungenüberdruckunfall, Tiefenrausch, Blaukommen, Barotrauma oder Hyperventilation besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Wir ersetzen zudem die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer. Dies gilt auch bei unbewusster oder bewusster Nichtbeachtung der Tauchrichtlinien.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. (Zu Ziffer 1.3 AUB CIF4ALL 2021) CIF4ALL BB UV complete 2021_06.2021 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypi- sche Gesundheitsschäden wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx oder Trommelfellverletzungen sowie den Erfrierungs-, Ertrin- kungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, auch wenn kein Unfallereignis eingetreten ist. Bei Tauchunfällen überneh- men wir die Kosten für dadurch verursachte Therapiemaß- nahmen einschließlich der Behandlung in einer Dekompres- sionskammer. Diese Erweiterungen gelten jedoch nicht für Berufstaucher und Tauchlehrer. (Zu Ziffer 1.3 AUB CIF4ALL 2021) Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbran- des oder Sonnenstiches.
Tauchtypische Gesundheitsschäden. Mitversichert sind Tauchunfälle, soweit sie zu tauchtypischen Gesundheitsschäden, wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx, Trommelfell­ verletzungen, Lungenüberdruck, Tiefenrausch, Barotrauma oder Hyperventilation führen. Die Nutzung einer Dekompressionskammer ist im Rahmen der Kostenerstattung für Such-, Bergungs- oder Rettungsein­ sätze und Transport (Ziffer 2.10) mitversichert.