Taxen Musterklauseln

Taxen. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Taxen. Taxen sind PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder wäh­ rend der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu ei­ nem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Taxen. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be- stimmten Ziel ausführt. Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbs- mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
Taxen. 10 Selbstfahrervermietfahrzeuge
Taxen. Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
Taxen. Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebs- sitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsauf- träge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz - PBefG).
Taxen. Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirt- schaftlichen Zugmaschinen.
Taxen. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stel- len bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/ Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
Taxen. Die Taxen für die Bewohnerin/den Bewohner sind in der jeweils gültigen Taxordnung festgelegt und richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Taxen sind aus dem Anhang ersichtlich.
Taxen. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Be- förderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbs- mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden. Für die in Anhang 3 genannten Fahrzeuge gelten – unbeschadet der Regelungen in An- hang 4 Nr. 1, 2 und 3 – die Beiträge der Tarifgruppe R. Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht den Tarif- gruppen B, BKM, HFF, HOG oder R zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N.