Common use of Terror-Ausschluss Clause in Contracts

Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 10. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 10den Punkten 3.1. bis 3.8. gilt: Ist Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, gilt der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzesdadurch entstehende Schaden als Sachschaden. Zu den Punkten 3.2., so hat er nachzuweisen3.3., 3.4., 3.6., 3.7. und 3.8. gilt: Solche Schäden gelten als Sachschaden, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 3.9. gilt: Der Nachweis, dass der Schaden Sachschaden mit den in den Punkten 10.13.9.1. bis 10.53.9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.

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Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert. Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 10. 9 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 10.19.1. bis 10.59.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu Punkt 10. 10 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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