Common use of Terror-Ausschluss Clause in Contracts

Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert. Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 9 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichertPunkt 10. Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 9 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.110.1. bis 9.510.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 3.1. bis 8 3.8. gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist gilt der dadurch entstehende Schaden versichertals Sachschaden. Zu den Punkten 23.2., 33.3., 43.4., 63.6., 7 3.7. und 8 3.8. gilt: Solche Schäden sind versichertgelten als Sachschaden, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 9 3.9. gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisenDer Nachweis, dass der Schaden Sachschaden mit den in den Punkten 9.13.9.1. bis 9.53.9.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Terror-Ausschluss. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. Zu den Punkten 1 bis 8 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert. Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses eintreten. Zu Punkt 9 10 gilt: Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass der Schaden mit den in den Punkten 9.110.1. bis 9.510.5. genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.

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Samples: Landwirtschaftsversicherung