Totalverlust Musterklauseln

Totalverlust. Ein Totalverlust liegt vor, wenn das Wasserfahrzeug: - Vollständig verloren gegangen ist; - So stark beschädigt ist, dass die Reparaturkosten die Versicherungssumme übersteigen; - Sich der Kontrolle des Versicherungsnehmers entzogen hat und der Versicherungsnehmer es aller Voraussicht nach nicht zurückerhält.
Totalverlust. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs erstattet. Mit Abzug des Ertrags der Reststücke, des vereinbarten Selbstbehalts und eventueller Abwrackzahlungen. Das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls der Gesellschaft übertragen werden.
Totalverlust. Eine auf Grund von 1.8 versicherte Sache oder irgend ein Teil davon gilt als Totalverlust, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der betreffenden Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis abzüglich des Restwertes (auch wenn eine Reparatur aus technischer Sicht noch möglich wäre) übersteigen, wenn diese Sache verloren ist oder dem Gewahrsam des Versicherten entzogen wurde und eine Wiedererlangung nicht zu erwarten ist.
Totalverlust. Schäden als Folge von Totalverlust am Fahrzeug, darunter auch an einer Sache im Sinne von 1.8 oder an irgend einem Teil davon, werden auf der Grundlage des Zeitwerts abzüglich des Restwertes erstattet.
Totalverlust. Im Falle eines Totalverlustes kann das versicherte Mitglied die Auszahlung der Versicherungsleistung und der etwai- gen zu Lasten des Vereins gehenden Aufwendungen verlangen, muss sich jedoch den Wert der vor der Auszahlung geretteten Sachen anrechnen lassen. Dazu gehört auch ein etwaiger Erlös aus dem Verkauf des Objektes oder ge- borgener Gegenstände. Ein Totalverlust des versicherten Objektes liegt vor, wenn es dem Mitglied ohne Aussicht auf Wiedererlangung ent- zogen, insbesondere wenn es unrettbar gesunken oder in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reparaturkosten den Wert des Schiffes zur Zeit des Schiffsunfalls übersteigen.
Totalverlust. Bei Totalverlust ist die jeweilige Versicherungssumme zu leisten, abzüglich eines etwaigen Erlöses aus erzielbaren Restwerten. Totalverlust liegt vor, wenn das versicherte Wassersportfahrzeug dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen wurde. Ein Totalverlust liegt auch dann vor, wenn die geschätzten Kosten für die Reparatur, einschließlich der Kosten für die Bergung und/oder der Verbringung zum Reparaturort, die Versicherungssumme übersteigen.
Totalverlust. 5.1.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Bootes, des versicherten Auftenborders (auch Elektromotor inkl. mobilen Batterieladegerät), des Trailers/Slipwagens, des Beibootes, der/den Rettungsinsel(n) und der Effekten ersetzt der Versicherer innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsbeginn ersetzt der Versicherer den versicherten Wert. Ab dem 6. Jahr nach Vertragsbeginn ersetzt der Versicherer den Marktwert/Zeitwert am Schadentag abzüglich eines etwaigen Restwertes. 5.1.2 Ein „Totalverlust“ im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherten Sachen dem Versiche- rungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, sie gesunken sind und ihre Bergung wirtschaftlich sinnlos ist oder wenn sie in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder so beschä- digt sind, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sachen überstei- gen. Wirtschaftlich sinnlos ist eine Bergung der versicherten Sachen, wenn die voraussichtlichen Bergungs- kosten ihren Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens übersteigen.
Totalverlust. 5.1.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Bootes, des versicherten Außenborders, des Trailers/Slipwagens, des Beibootes, der/den Rettungsinsel(n) und der Effekten ersetzt der Versicherer den Marktwert/Zeit- wert am Schadentag abzüglich eines etwaigen Restwertes. Sofern nicht gesondert vereinbart, gilt für die Ausrüstungsgegenstände/Effekten gemäß Ziffer 1.2 SKB je Position ein Versicherungswert von 10% der Versicherungssumme vom Boot, maximal 1.500 Euro versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Werte in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurden. 5.1.2 Ein „Totalverlust“ im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherten Sachen dem Versiche- rungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, sie gesunken sind und ihre Bergung wirtschaftlich sinnlos ist oder wenn sie in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder so beschä- digt sind, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sachen überstei- gen. Wirtschaftlich sinnlos ist eine Bergung der versicherten Sachen, wenn die voraussichtlichen Bergungs- kosten ihren Wiederbeschaffungswert zum Schadenstag übersteigen.
Totalverlust. Ein Totalverlust ist eingetreten, wenn die Hauptkonstruktion des Tisches nicht mehr repariert werden kann. Ob einzelne Elemente des Tisches noch funktionsfähig sind, ist unerheblich. - Der Nutzer hat bei einem Totalverlust den in Punkt 2 dieser Vereinbarung festgelegten Wert gegen Rechnung an Harz Escape zu zahlen.

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Todesfall Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, das Starterpaket in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Wider- rufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das amtliche Muster-Widerrufsformular im BGBl. I 2013, Nr. 58, S. 3642 (3665) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an: DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx, Tel. 05722/00000000. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie haben das Starterpaket unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an die DIPLOMA Hochschule, Immatrikulationsamt, Xxxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Starterpaket vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Starterpakets. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust des Starterpakets nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Starterpakets nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

  • Bonitätsprüfung 6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu- bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenver- band (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.