Totalverlust Musterklauseln

Totalverlust. Im Falle eines Totalverlustes kann das versicherte Mitglied die Auszahlung der Versicherungsleistung und der etwai- gen zu Lasten des Vereins gehenden Aufwendungen verlangen, muss sich jedoch den Wert der vor der Auszahlung geretteten Sachen anrechnen lassen. Dazu gehört auch ein etwaiger Erlös aus dem Verkauf des Objektes oder ge- borgener Gegenstände. Ein Totalverlust des versicherten Objektes liegt vor, wenn es dem Mitglied ohne Aussicht auf Wiedererlangung ent- zogen, insbesondere wenn es unrettbar gesunken oder in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist. Das Gleiche gilt, wenn die Reparaturkosten den Wert des Schiffes zur Zeit des Schiffsunfalls übersteigen.
Totalverlust. Ein Totalverlust ist eingetreten, wenn die Hauptkonstruktion des Tisches nicht mehr repariert werden kann. Ob einzelne Elemente des Tisches noch funktionsfähig sind, ist unerheblich. - Der Nutzer hat bei einem Totalverlust den in Punkt 2 dieser Vereinbarung festgelegten Wert gegen Rechnung an Harz Escape zu zahlen.
Totalverlust. 5.1.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Bootes, des versicherten Außenborders, des Trailers/Slipwagens, des Beibootes, der/den Rettungsinsel(n) und der Effekten ersetzt der Versicherer den Marktwert/Zeit- wert am Schadentag abzüglich eines etwaigen Restwertes. Sofern nicht gesondert vereinbart, gilt für die Ausrüstungsgegenstände/Effekten gemäß Ziffer 1.2 SKB je Position ein Versicherungswert von 10% der Versicherungssumme vom Boot, maximal 1.500 Euro versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die entsprechenden Werte in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurden.
Totalverlust. 5.1.1 Bei Verlust oder Beschädigung des Bootes, des versicherten Auftenborders (auch Elektromotor inkl. mobilen Batterieladegerät), des Trailers/Slipwagens, des Beibootes, der/den Rettungsinsel(n) und der Effekten ersetzt der Versicherer innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsbeginn ersetzt der Versicherer den versicherten Wert. Ab dem 6. Jahr nach Vertragsbeginn ersetzt der Versicherer den Marktwert/Zeitwert am Schadentag abzüglich eines etwaigen Restwertes.
Totalverlust. Bei Totalverlust ist die jeweilige Versicherungssumme zu leisten, abzüglich eines etwaigen Erlöses aus erzielbaren Restwerten. Totalverlust liegt vor, wenn das versicherte Wassersportfahrzeug dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen wurde. Ein Totalverlust liegt auch dann vor, wenn die geschätzten Kosten für die Reparatur, einschließlich der Kosten für die Bergung und/oder der Verbringung zum Reparaturort, die Versicherungssumme übersteigen.
Totalverlust. Eine auf Grund von 1.8 versicherte Sache oder irgend ein Teil davon gilt als Totalverlust, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der betreffenden Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis abzüglich des Restwertes (auch wenn eine Reparatur aus technischer Sicht noch möglich wäre) übersteigen, wenn diese Sache verloren ist oder dem Gewahrsam des Versicherten entzogen wurde und eine Wiedererlangung nicht zu erwarten ist.
Totalverlust. Schäden als Folge von Totalverlust am Fahrzeug, darunter auch an einer Sache im Sinne von 1.8 oder an irgend einem Teil davon, werden auf der Grundlage des Zeitwerts abzüglich des Restwertes erstattet.
Totalverlust. Ein Totalverlust liegt vor, wenn das Wasserfahrzeug: - Vollständig verloren gegangen ist; - So stark beschädigt ist, dass die Reparaturkosten die Versicherungssumme übersteigen; - Sich der Kontrolle des Versicherungsnehmers entzogen hat und der Versicherungsnehmer es aller Voraussicht nach nicht zurückerhält.
Totalverlust. Im Falle eines Totalverlusts des Wasserfahrzeugs wird die Versicherungssumme des Wasserfahrzeugs erstattet. Mit Abzug des Ertrags der Reststücke, des vereinbarten Selbstbehalts und eventueller Abwrackzahlungen. Das Eigentum am beschädigten Wasserfahrzeug oder Wrack einschließlich des eventuellen Hausrats kann keinesfalls der Gesellschaft übertragen werden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und