Umfang und Ausführung des Auftrags Musterklauseln

Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm- ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh- rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis- se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1)Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. (2)Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. (3)Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. (4)Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (5)Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang des Auftrags ist das Angebot maßgebend, das von der anderen Vertragspartei angenommen wurde. Änderungen des Leistungs- umfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Soweit der Auftrag die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens betrifft, wird der Auftrag durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Standesregeln der Aktuare in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgeführt. Soweit zwi- schen den Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, werden versicherungsmathematische Gutachten ausschließlich zu bilanziellen Zwecken erstellt und dürfen vom Auftraggeber ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden.
Umfang und Ausführung des Auftrags. 1. Für den Umfang der vom Buchhaltungsbüro zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Umfang und Ausführung des Auftrags. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
Umfang und Ausführung des Auftrags. Für den Umfang der von VTP zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. VTP wird die vom Auftraggeber ge- nannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit VTP Unrichtigkeiten fest- stellt, ist VTP verpflichtet darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßig- keit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auf- trag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist VTP im Zweifel zu fristwahrenden Hand- lungen berechtigt und verpflichtet. Aufgrund eindeutiger rechtlicher Vorgaben ist VTP nicht zur Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Ange- legenheiten befugt und wird diese Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte auch nicht erfüllen. Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit der Erstellung oder Beratung bei der Lohnbuchhaltung beschränken sich nur auf die techni- sche Abwicklung in diesem Bereich sowie die Weiterleitung von Informationen an und von Sozialversicherungs- trägern. Es handelt sich hierbei um keine Beratungsleistung seitens VTP. Aus dieser Natur des Auftragsver- hältnisses und der unzweifelhaften Rechtsprechung zu diesem Gebiet besteht auch keine Haftungsgrundlage der VTP gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm- ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh- rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis- se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebs- wirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.