Umfang und Ausführung des Auftrags Musterklauseln

Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. (3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. (4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimm- ter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsfüh- rung. Der Wirtschaftsprüfer ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnis- se seiner Leistungen nicht verantwortlich. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebs- wirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist allein der schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag maßgebend. (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) durchgeführt. (3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Gegebenenfalls sind die einschlägigen ausländischen Berufsvorschriften zu beachten. (4) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Berater nicht verpflichtet. den Mandanten auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Felgen hinzuweisen. (5) Der Berater wird die vom Mandanten übermittelten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Belege, als richtig zu Grunde legen. Sofern der Berater Unrichtigkeiten oder Widersprüche feststellt, ist er verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen. Im Übrigen besteht keine Pflicht des Beraters, ihm bei Gelegenheit bekannt gewordene Sachverhalte auf ihre steuerliche Relevanz hin zu überprüfen. (6) Die Überprüfung überlassener Unterlagen und Belege, insbesondere Buchführung und Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit obliegt dem Berater nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. (7) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar Sie ist gesondert zu erteilen. ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmıtteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu übergeben. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben sowie die zur Verfügung gestellten Belege, Grundaufzeichnungen und dgl., als richtig und vollständig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. (3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. (5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
Umfang und Ausführung des Auftrags. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beauftragungsfalles wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 2.2 Der AN führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. 2.3 Der AN ist bei der Ausführung des Vertrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinem bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, jedoch erfolgt die Erbringung der Beratungsleistung in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber. 2.4 Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Umfang und Ausführung des Auftrags. Für den Umfang der von VTP zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt unter Beachtung der einschlägigen be- rufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt Die Berücksichtigung auslän- dischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. VTP wird die vom Auftraggeber genann- ten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit VTP offensichtliche Unrichtig- keiten feststellt, ist VTP verpflichtet darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ord- nungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledi- gung einer Angelegenheit, so ist VTP nicht verpflichtet auf die Änderung oder die sich hieraus ergebenen Fol- gen hinzuweisen. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar; diese ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Ein- legung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist VTP im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Aufgrund eindeutiger rechtlicher Vorgaben ist VTP nicht zur Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Ange- legenheiten befugt und wird diese Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte auch nicht erfüllen. Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit der Erstellung oder Beratung bei der Lohnbuchhaltung beschränken sich nur auf die technische Abwicklung in diesem Bereich sowie die Weiterleitung von Informationen an und von Sozialversicherungsträgern. Es handelt sich hierbei um keine Beratungsleistung seitens VTP. Aus dieser Natur des Auftragsverhältnisses und der unzweifelhaften Rechtsprechung zu diesem Gebiet besteht auch keine Haftungsgrundlage der VTP gegen- über dem Auftraggeber oder Dritten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Für Aufträge, die der Auftraggeber der Pape & Co. er- teilt, gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera- tungsgesellschaften (I.) und diese Ergänzenden Allge- meinen Geschäftsbedingungen für Pape & Co.(II) (nach- folgend gemeinschaftlich als „Bedingungen“ bezeich- net). (2) Die Bedingungen sind Grundlage für jeweils gesondert erteilte Aufträge, wie insbesondere: 1. die steuerliche Beratung, 2. die betriebswirtschaftliche Beratung, 3. die Jahresabschlusserstellung i. S. der Vorschriften des dritten Buches des HGB, 4. die Erstellung von Überschussrechnungen bzw. Steuerbilanzen, 5. die Erstellung von Steuererklärungen, 6. die Vertretung vor Finanzbehörden bei der Abwehr und Berichtigung von Verwaltungsakten, 7. die Erledigung der Finanzbuchhaltung einschließlich der Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertun- gen, 8. die Erledigung der Lohnbuchhaltung, 9. sonstige typische oder vereinbare Leistungen der Steuerberater.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Die Gesellschaft BMB Partners ist berechtigt, die ihr vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig, wahrheitsgemäß und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Soweit vom Auftraggeber und BMB Partners schriftlich ausdrücklich nicht anders vereinbart, ist die Gesellschaft BMB Partners nicht verpflichtet, die ihr vorgelegten Informationen und Unterlagen auf Fehler hin zu überprüfen. Ansonsten ist I. Teil, Punkt 4, Absatz 2 dieser AAB anwendbar. (2) Falls für die im II. Teil, Punkt 1 dieser AAB genannten Tätigkeiten ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeiten im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der finalen Vergleiche der Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung u. Ä. gesondert zu honorieren. (3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im II. Teil, Punkt 1 dieser AAB genannten Tätigkeiten erfolgt nur auf Grundlage eines gesonderten Auftrags des Auftraggebers und ist gemäß Teil I. dieser AAB zu beurteilen.
Umfang und Ausführung des Auftrags. (1) Gegenstand des Auftrags ist die Beratung / Betreuung gem. Vertrag. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein etwa erwartetes Ergebnis, z.B. in Form einer erfolgreichen Zertifizierung kann nicht gewährleistet werden. (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der Arbeit eines ordentlichen Beraters unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. (3) Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann sich der Berater zur Durchführung des Auftrags der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Die Verantwortung trägt allein der Berater. (4) Der Berater ist in der Bestimmung der Arbeitszeit frei und nimmt in dieser Hinsicht Rücksprache mit dem Auftraggeber zur Abstimmung der Beratungstermine. (5) Der Berater verpflichtet sich, sich auf dem Gebiet, das seine Beratungstätigkeit umfasst, weiterzubilden und sich jederzeit über einschlägige Veränderungen seines Fachgebietes zu informieren.