Umschulungsmaßnahmen Musterklauseln

Umschulungsmaßnahmen. Hat der Unfall die Berufsunfähigkeit der versicherten Person zur Folge und absolviert sie daher eine staat- lich anerkannte Umschulung, werden die Kosten hierfür bis zu 20.000 EUR erstattet. Berufsunfähig- keit im Sinne dieser Bedingungen heißt, dass die versicherte Person voraussichtlich dauernd außer Stande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraus- setzt.
Umschulungsmaßnahmen a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer staatlich anerkannten Umschulungsmaßnahme, sofern – die versicherte Person die Kosten selbst zu tragen hat und – die notwendigen Umschulungsmaßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität erfor- derlich sind und – die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Aus- bildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkei- ten voraussetzt und – die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden.
Umschulungsmaßnahmen. Abweichend von Ziffer 2.2.11 der Zusatzbedingungen werden die Kosten für Umschulungsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.
Umschulungsmaßnahmen. Führt die versicherte Person infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine staatlich anerkannte Umschulung durch, werden die Kosten bis zu der unter Ziffer 1.3.2.4 genannten Summe erstattet. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingun- gen heißt, dass die versicherte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.
Umschulungsmaßnahmen. 1. Führt die versicherte Person infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine staatlich anerkannte Umschu- lung durch, werden die Kosten bis zu der in § 21 IX Ziffer 3 definierten Höhe übernommen.
Umschulungsmaßnahmen. Umschulungsmaßnahmen sind durch den Xxxxxx dieser Maßnahme in der Regel an eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gebunden. Für Umschüler gelten im Bereich der Bayerischen Landestierärztekammer die gleichen Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wie für ein reguläres Berufsausbildungsverhältnis • Voraussetzungen siehe Richtlinien der BLTK 🡺 Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwölf Monate auf zwei Jahre ist daher grundsätzlich nicht möglich. Die Bayerische Landestierärztekammer beteiligt sich seit April 2008 nicht mehr an Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen (EQ). Entsprechende Verträge werden von der BLTK nicht zertifiziert, absolvierte Praktikumszeiten können nicht als Ausbildungszeiten anerkannt werden. • Beschluss des Berufsbildungsausschusses der BLTK
Umschulungsmaßnahmen. Wir übernehmen die Kosten für Umschulungsmaßnahmen bis zu 10.000 Euro, sofern diese vom Job-Berater empfohlen und vermittelt wurden.
Umschulungsmaßnahmen. (§ 2 AUB 2008)
Umschulungsmaßnahmen. Führt die versicherte Person infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine staatlich anerkannte Umschulung durch, werden die Kosten bis zu 10.000 Euro erstattet. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen heißt, dass die versicherte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, können die vereinbarten Leistungen nur aus einem dieser Versicherungsverträge verlangt werden.
Umschulungsmaßnahmen. Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer staatlich anerkannten Umschulungs- maßnahme, sofern - die versicherte Person die Kosten selbst zu tragen hat und - die notwendigen Umschulungsmaßnahmen aus- schließlich aufgrund der durch den Unfall verur- sachten Invalidität erforderlich sind und - die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszu- üben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleich- wertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt und - die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jah- ren, vom Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden. Der Kostenersatz für Umschulungsmaßnahmen ist auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt.