Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts Musterklauseln

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen Art. 9.10 Andere Bestimmungen

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