Umstandsmeldung Musterklauseln

Umstandsmeldung. Der DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen, die mitversicherten Tochterunternehmen und die versicherten Personen können während der Vertragslaufzeit, wenn ihnen konkrete Informationen zu Verstößen vorliegen, für die eine Inanspruchnahme möglich und nicht un- wahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände vorsorglich in Textform melden. Kün- digt der Versicherer den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Grundversicherungszeit (31.12.2018) kann eine Umstandsmeldung bis neunzig Tage nach Beendigung des Vertra- ges erfolgen. Es gelten dann alle später auf diesen Umständen beruhenden Versicherungs- fälle als zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände bzw. bei Meldung nach Vertragsende innerhalb des letzten Versicherungsjahres der vereinbarten Vertragslaufzeit gemeldet, sofern der Anspruch innerhalb der Nachmeldefrist nach Ablauf des Vertrags in Textform geltend gemacht worden ist. Erforderlich für eine Meldung im Sinne dieser Rege- lung sind eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und Höhe des möglichen Schadens, Zeit, Ort und Art des Verstoßes, seiner Entdeckung, Namen der be- troffenen Personen und der potentiellen Anspruchsteller.
Umstandsmeldung. Versicherungsnehmerin und versicherte Personen können bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages dem Versicherer Umstände vorsorglich melden, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme führen können. Wird das Vertragsverhältnis durch den Versicherer beendet, kann eine Meldung noch innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende erfolgen. Für den Fall einer Inanspruchnahme wird dann angenommen, dass diese zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Sachverhalte erstmals erfolgte. Die Umstandsmeldung muss die versicherte Person welche die Pflichtverletzung begannen hat benennen sowie konkrete Angaben zu der Art und dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung und zum möglichen Schaden, inklusive Geschädigtem, enthalten.
Umstandsmeldung. Der WLSB, die Fachverbände, Vereine oder Sportkreise, die mit- versicherten Tochterunternehmen sowie die versicherten Per- sonen können während der Vertragslaufzeit, wenn ihnen kon- krete Informationen zu Verstößen vorliegen, für die eine Inan- spruchnahme möglich und nicht unwahrscheinlich ist, dem Versicherer diese Umstände vorsorglich in Textform melden. Kündigen die Versicherer den Versicherungsvertrag nach Ab- lauf der Grundversicherungszeit (31.12.2021) kann eine Um- standsmeldung bis neunzig Tage nach Beendigung des Vertrages erfolgen. Es gelten dann alle später auf diesen Umständen beruhenden Versicherungsfälle als zu dem Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände bzw. bei Meldung nach Vertragsende innerhalb des letzten Versiche- rungsjahres der vereinbarten Vertragslaufzeit gemeldet, sofern der Anspruch innerhalb der Nachmeldefrist nach Ablauf des Vertrags in Textform geltend gemacht worden ist. Erforderlich für eine Meldung im Sinne dieser Regelung sind eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und Höhe des möglichen Schadens, Zeit, Ort und Art des Verstoßes, seiner Entdeckung, Namen der betroffenen Personen und der potentiellen Anspruchsteller.
Umstandsmeldung. Die Versicherten haben während der Vertragslaufzeit das Recht, dem Versicherer Umstände vorsorglich zu melden, wenn ihnen konkrete Informationen zu Tatsachen vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungsfall im Sinne dieses Abschnitts (Cyber-Haftpflichtversicherung) führen können. Die Umstandsmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. alle konkreten Informationen zu Tatsachen und etwaigen Behauptungen, die voraussichtlich als Grundlage für den potenziellen Anspruch vorgebracht werden; 2. die Identität der Person, die angeblich für das tatsächliche oder behauptete Fehlverhalten verantwortlich ist; 3. die Folgen, die sich aus dem Fehlverhalten ergeben haben oder ergeben können, und 4. die Umstände, unter denen der Versicherte das tatsächliche oder behauptete Fehlverhalten erstmals festgestellt hat. Sofern die vorstehenden Informationen dem Versicherer vollständig mitgeteilt werden und der Versicherer die Umstandsmeldung als bedingungsgemäße Meldung akzeptiert, gilt ein später auf den gemeldeten Umständen beruhender Versicherungsfall als zu dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Umstandsanzeige erfolgte und wird derjenigen Versicherungsperiode zugeordnet, in der die Meldung vorgenommen wurde.
Umstandsmeldung. Liegen Umstände vor, die wahrscheinlich zu einem Versicherungsfall führen, sind diese dem Versicherer bin- nen 15 Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erforderlich sind dabei Angaben zur versicherten Tätigkeit, der Angabe der wahrscheinlich in Anspruch genommenen versicherten Person(en), sofern möglich, die Höhe des möglichen Schadens und der potenzielle Anspruchsteller bzw. des potenziellen Verfahrens. Ein auf diesen Umständen beruhender Versicherungsfall gilt als in der Versicherungsperiode, in welcher die Anzeige erstmals erfolgte, eingetreten, wenn er spätestens vor Ende der Vertragslaufzeit oder vor Ablauf einer Nachmeldefrist oder einer Run-Off Frist (besondere Nachmeldefrist) eintritt und gemeldet wird. Der für die Versicherungsperiode zutreffende Selbstbehalt und die vereinbarte Deckungssumme sind entspre- chend anzuwenden.
Umstandsmeldung. Bei Drittschäden gemäß Ziffer I. „Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche Dritter“, Ziffer III. „Datenschutzver- fahren, Untersuchungen und Ermittlungen“ und Ziffer. IV. „Entschädigungen mit Strafcharakter, Bußgelder, und PCI- Vertragsstrafen“ können Versicherte während der Vertragslaufzeit dem Versicherer Umstände melden, wenn eine In- anspruchnahme oder die Einleitung eines Versicherten Datenschutzverfahrens, Untersuchung oder Ermittlung gegen Versicherte hinreichend wahrscheinlich ist. Xxxxx aufgrund der gemeldeten Umstände ein Versicherungsfall ein, gilt dieser bereits zum Zeitpunkt der Umstandsmeldung als eingetreten. Es gelten die Bestimmungen zu Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzungen gemäß Ziffer X. 12. d) und e) entsprechend.
Umstandsmeldung. A2-3.3.1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages das Recht, dem Versicherer Umstände vorsorglich zu melden, wenn ihm konkrete Informationen zu Informationssicherheitsverletzungen im Sinne von A2-1.1 oder zu Cyber-Mobbing-Handlungen im Sinne von A2-1.2 vorliegen, nach denen eine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich ist. A2-3.3.2 Erforderlich für eine wirksame Umstandsmeldung sind – bei einer Informationssicherheitsverletzung: eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und Höhe des möglichen Vermögensschadens, die Angabe von Zeit, Ort und Art der Informationssicherheitsverletzung, die Beschreibung ihrer Entdeckung und die Angabe der potentiellen Anspruchsteller. – bei Cyber-Mobbing: eine genaue Beschreibung der Umstände und Angaben über die Art und Höhe des möglichen Personen- und / oder Vermögensschadens, die Angabe von Zeit und Art des Cyber-Mobbings sowie des elektronischen Kommunikationsmittels, das für die Begehung des Cyber-Mobbings verwendet wurde. Die Umstandsmeldung hat in Textform zu erfolgen. Die Anzeige eines Versicherungsfalles aus einem anderen Vertragsteil (Teil A1 Eigenschadenversicherung) gilt auch als Umstandsmeldung im Sinne dieses Teils. A2-3.3.3 Für den Fall einer Inanspruchnahme gilt der Versicherungsfall als bereits im Zeitpunkt der vorsorglichen Meldung der Umstände eingetreten. Werden angezeigte Umstände später erneut angezeigt, gilt ein eventueller Versicherungsfall als im Zeitpunkt der ersten Meldung eingetreten.

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  • Anmeldung Die Messegesellschaft bietet Messen sowohl im physisch-digitalen Format („hybride Messe“, die sowohl aus einer Präsenzveranstaltung wie auch aus digitalen Angeboten besteht,) als auch Messen im „rein virtuellen“ Format (, das ausschließlich aus digitalen Angeboten besteht,) an. Die Anmeldung erfolgt unter Nutzung des zur Verfügung gestellten elektronischen Weges (Online Anmeldung – OA) in der dafür vorgesehe- nen Art und Weise unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien. Die Anmeldung kann ggf. auf dafür vorgesehenen Formularen notwendig sein. Diese sind unter Anerkennung dieser Teilnahme- bedingungen, der gültigen Preislisten, ggf. speziellen Teilnahme- bedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben zu senden an Messe Düsseldorf GmbH Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. Die Exponate sind durch Kennziffern aus dem Warenverzeichnis, bei Anlagen und Maschinen insbesondere im Rahmen hybrider Messen auch mit Gewicht und Höhe, genau anzugeben. Zur genauen Darstellung sind auf Verlangen der Messegesellschaft Prospekte und Produktionsbeschreibungen einzureichen. In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die bei hybriden Messen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Messegesellschaft. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang und ggf. dem Eingang des Garantiebetrages bei der Messegesellschaft vollzogen und bindend bis zur Mitteilung über die Zulassung oder endgültige Nichtzulassung. Der Eingang der Anmeldung und ggf. des Verrechnungsschecks werden bestätigt. Es wird ausdrücklich auf die Datenschutzbestimmungen der Messe Düsseldorf hingewiesen (s. xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx). Nach diesem Termin eingehende Anmeldungen werden evtl. auf die Warteliste gesetzt, sofern die jeweiligen Bereiche überbucht sein sollten. Die vom Anmelder anzugebende USt-ID-Nr. (für Anmelder aus der EU) bzw. der Nachweis der Unternehmerbescheinigung (für Anmelder aus Nicht-EU-Ländern) dient der umsatzsteuerlichen Zuordnung des Anmelders. Der Anmelder versichert, die Richtigkeit bzw. Gültigkeit der USt-ID-Nr. bzw. der Unternehmerbescheinigung und die Zuordnung zu seinem unternehmerischen Bereich. Er ist verpflichtet, evtl. Änderungen diesbezüglich der Messegesellschaft umgehend mitzu- teilen. Die USt-ID-Nr. bzw. Unternehmerbescheinigung verwendet der Anmelder für seine Teilnahme an der Veranstaltung, sie kommt auch für alle weiteren Geschäfte zwischen dem Anmelder und der Messe- gesellschaft zur Anwendung.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

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  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.