Umwelt-Regressrisiko Musterklauseln

Umwelt-Regressrisiko. Abweichend von Ziff. 2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen be- stimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, so- fern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versiche- rungsnehmer bestehen können. Nicht versichert bleibt die Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Liefe- rung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich für derarti- ge Anlagen bestimmt sind.
Umwelt-Regressrisiko. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon- tage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-1.1.2 und A2-1.1.3 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umweltregressrisiko). Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine temporäre/vorübergehende Inhaber-/Betreibereigen- schaft des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, bevor eine Endabnahme durch den Auftraggeber als zukünftigem Anlagenbetreiber erfolgt. Hiervon ausgenommen sind jedoch Anlagen nach Anhang 1 und 2 des UmweltHG. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in A2-1.4 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Die Ziffer A1-7.11 findet insoweit keine Anwendung.
Umwelt-Regressrisiko. Versichert ist – abweichend von Teil X Xxxxxx 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil X Xxxxxx 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Teil X Xxxxxx 5. genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 AHB und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
Umwelt-Regressrisiko. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- haltung von Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist (Umwelt-Regressrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungs- nehmer im Einzelfall und nur vorübergehend Inhaber einer von ihm im Auftrag Dritter zu errichtenden Anlage gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (5) ist (z. B. Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen und fremden Grundstücken). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
Umwelt-Regressrisiko. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Umwelt-Anlagen oder Teilen, die ersichtlich für Umwelt-Anlagen bestimmt sind.
Umwelt-Regressrisiko. Abweichend von Ziffer 2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versiche- rungsnehmer bestehen können. Nicht versichert bleibt die Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Liefe- rung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind.
Umwelt-Regressrisiko. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demonta- ge, Instandhaltung und Wartung von Anlagen nach 2.3.1.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige An- lagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Ab- wässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in 2.3.3 genannten Vorausset- zungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Re- gressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
Umwelt-Regressrisiko. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demonta- ge, Instandhaltung und Wartung von Anlagen nach
Umwelt-Regressrisiko. Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und War- tung von Anlagen gemäß A2-1.1.3(1) bis A2-1.1.3(5) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst In- haber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-1.3 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, so- fern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
Umwelt-Regressrisiko. Versichert ist – abweichend von Teil X Xxxxxx 2.6 – die gesetzliche Haftpflicht 3.3.1 aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Teil X Xxxxxx 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.