Erweiterter Versicherungsschutz Musterklauseln

Erweiterter Versicherungsschutz. L.3.1 In Erweiterung der Absicherung zum Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) nach Ziffer A.13.1.2 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als 1. Haus- und Grundbesitzer; 2. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen z. B. Öltank; 3. Bauherr; 4. Jäger; 5. Inhaber von Wassersportfahrzeugen zugefügt hat. L.3.2 Alle sonstigen Regelungen nach Ziffer A.13 und die Inhalte der Haftpflichtversicherungsbedingungen finden gleichlautend Anwendung. L.3.3 Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Ziffer A.13 zur Verfügung.
Erweiterter Versicherungsschutz. Wird der Versicherungsschutz der Außenversicherung entgegen den hier angeführten Voraussetzungen erweitert, wird dies ausdrücklich in den jeweiligen Versicherungsbestimmungen festgelegt.
Erweiterter Versicherungsschutz. Neue Risiken, Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos
Erweiterter Versicherungsschutz. Lfd. Nr. Position Entschädigung in Euro F ED LW ST EE WG UG Quelle 1.1 Vergrößerung des Unterbrechungsschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau­ oder Betriebsbeschränkungen VS, max. 1.000.000 EUR 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 SK 8105 1.2 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen Summarisch in einer Position bis zu 10 % der VS, max. 300.000 EUR ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8107 1.3 Vertragsstrafen ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8106 1.4 Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8301 1.5 Unterbrechungsschäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von nicht duplizierten Geschäftsunterlagen oder Datenträgern ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8611 1.6 Zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8108 1.7 Sonstige zusätzliche Aufwendungen, soweit deren Aufwand wirtschaftlich begründet ist, auch wenn sie sich während der Haftzeit nicht oder erst über die Haftzeit hinaus schadenmindernd auswirken ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ § 9 Nr. 1 c MEAB 2010 1.8 Verzicht auf die Einrede grob fahrlässig verursachter Schäden 25.000 EUR 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 🔾 SKC 8904 1.9 Nachhaftung (über die VS hinaus) 33 1/3 % der VS ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ § 6 MEAB 2010 1.10 Wechselwirkungsschäden VS ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ ⚫ SK 8903
Erweiterter Versicherungsschutz. Schäden durch Einbruchdiebstahl von sonstigem Zubehör, Reserve- und Ersatzteilen; Schäden durch Einbruchdiebstahl von nicht mit den versicherten Arbeits- maschinen oder Geräten verbundenen Zusatzgeräten, Reserve- und Ersatz- teilen sind abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 ABM 2019 versichert, jedoch nur, wenn diese Teile in verschlossenen Räumen gelagert werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt.
Erweiterter Versicherungsschutz. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer Entschädigungsgrenze von summarisch in einer Position zusammengefasst EUR 2.000,00 für: a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. X. Xxxx oder Gerüstkosten); b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Abschnitt A § 3); c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.); d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. § 5 Versicherungsort Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. § 6 Anpassung der Versicherung
Erweiterter Versicherungsschutz. Das SGB VII gibt den Unfallversicherungs- trägern das Recht, im Rahmen ihrer Satzung Personen unter Versicherungsschutz zu stellen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, ohne Beschäftigte des Unter- nehmens bzw. Mitglieder der Hochschule zu sein. Die Satzung der Unfallkasse Hessen ver- sichert auch Studierende, die im Urlaubs- semester ihre Hochschule oder deren Ein- richtungen zu Studienzwecken besuchen oder hochschulbezogene Prüfungsleistungen erbringen, ohne immatrikuliert zu sein. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Unternehmensstätte selbst, nicht aber auf die sonst nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Wege. Die Vorschriften über die Sozialversiche- rungsungspflicht gelten an sich nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten koordiniert die Europäische Verordnung EWG 1408/71 im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der Euro- päischen Union und den EWR-Staaten die Sozialversicherungssvorschriften der betei- ligten Länder. Daneben gibt es einige Sozial- versicherungsabkommen, die bilateral mit anderen Staaten abgeschlossen wurden.
Erweiterter Versicherungsschutz. Lfd. Nr. Position Art der Entschädigung Quelle 1. Vorsorgeversicherung 30 % VS 50 % VS 🔾 TKA 1926, Nr. 5 2. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 10 % VS 30 % VS 🔾 TKC 1508
Erweiterter Versicherungsschutz 

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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.