Erweiterter Versicherungsschutz. L.3.1 In Erweiterung der Absicherung zum Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) nach Ziffer A.13.1.2 besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
Erweiterter Versicherungsschutz. Wird der Versicherungsschutz der Außenversicherung entgegen den hier angeführten Voraussetzungen erweitert, wird dies ausdrücklich in den jeweiligen Versicherungsbestimmungen festgelegt.
Erweiterter Versicherungsschutz. A2-1.2 Neue Risiken, Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos A2-1.3
Erweiterter Versicherungsschutz a) Schäden durch Einbruchdiebstahl von sonstigem Zubehör, Reserve- und Ersatzteilen Schäden durch Einbruchdiebstahl von nicht mit den Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten verbundenen Zusatzgeräten, Reserve- und Ersatzteilen sind abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 2 a) ABM 2019 versi- chert, jedoch nur, wenn diese Teile in verschlossenen Räumen gelagert werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 € begrenzt.
Erweiterter Versicherungsschutz. Lfd. Nr. Position Entschädigung in Euro F ED LW ST EE WG UG Quelle
Erweiterter Versicherungsschutz. Das SGB VII gibt den Unfallversicherungs- trägern das Recht, im Rahmen ihrer Satzung Personen unter Versicherungsschutz zu stellen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, ohne Beschäftigte des Unter- nehmens bzw. Mitglieder der Hochschule zu sein. Die Satzung der Unfallkasse Hessen ver- sichert auch Studierende, die im Urlaubs- semester ihre Hochschule oder deren Ein- richtungen zu Studienzwecken besuchen oder hochschulbezogene Prüfungsleistungen erbringen, ohne immatrikuliert zu sein. Dieser Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Unternehmensstätte selbst, nicht aber auf die sonst nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Wege. Die Vorschriften über die Sozialversiche- rungsungspflicht gelten an sich nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsaufenthalten koordiniert die Europäische Verordnung EWG 1408/71 im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten der Euro- päischen Union und den EWR-Staaten die Sozialversicherungssvorschriften der betei- ligten Länder. Daneben gibt es einige Sozial- versicherungsabkommen, die bilateral mit anderen Staaten abgeschlossen wurden.
Erweiterter Versicherungsschutz. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zu einer Entschädigungsgrenze von summarisch in einer Position zusammengefasst EUR 2.000,00 für:
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