Umweltschadensrisiken Musterklauseln

Umweltschadensrisiken. Versichert ist Ihre gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß USchadG zur Sanierung von Umweltschäden. Versicherungsschutz besteht dann, wenn Sie von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtli- cher Grundlage in Anspruch genommen werden.
Umweltschadensrisiken. Versicherungsschutz besteht auch für im Geltungsbereich der EU-Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, • die auf den Betrieb einer im Inland belegenen versicherten Anlage oder ein vom Inland ausgehendes versichertes Risiko im Sinne von Ziffer 1.10.2 zurückzuführen sind; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellun- gen, Messen, Symposien oder Kongressen; • durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass Sie dorthin geliefert haben oder haben liefern lassen; • durch Erzeugnisse, die Sie ins Ausland geliefert haben oder dorthin haben liefern lassen; • aus Bau-, Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten (auch Inspek- tionen oder Kundendienst) oder sonstigen Leistungen.
Umweltschadensrisiken. (1) Prüfung der Verpflichtungen Abweichend von Ziffer 1.1.3 Absatz 1 und 2 gilt: Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Verpflichtungen berechtigt sind. Berechtigt sind Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierungs- oder Kostentragung verpflichtet sind und wir hier- durch gebunden sind. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Soweit Sie unberechtigt in Anspruch genommen werden, wehren wir diese Ansprüche für Sie ab.
Umweltschadensrisiken. Wir ersetzen, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, Aufwen- dungen für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Umweltschadens für die Versicherung nach Ziffer 1.10.2 Absatz 1 bis 3 a) nach einer Betriebsstörung, auch bei Dritten. Dies gilt in den Fällen nach Ziffer 1.10.2 Absatz 3 b) nach behördlicher Anordnung auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anord- nungen werden unabhängig davon übernommen, ob die Maßnahmen durch Sie, einen Dritten oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung muss in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.