Common use of Umweltschadenversicherung Clause in Contracts

Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens. 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen, 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,

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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Insurance Agreement

Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − eine: ∙ Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens., 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für SanierungsmaßnahmenSa- nierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie EU-Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen: 4.3.1.Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen, 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,

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Samples: Insurance Application, Insurance Application, Insurance Agreement

Umweltschadenversicherung. 4.1. 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens. 4.2. 4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. 4.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. 4.3.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. B II.2.2 bis II. 2.5. dieser Bedingungen II.2.5 fallen, 4.3.2. 4.3.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt 4.3.3. dieser Bedingungen Abschnitt B I.4.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 4.3.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt B II.2.2 bis II.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.

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Samples: Betriebs Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen, 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,

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Samples: Professions by Hiscox