Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens. 4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen, 4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt 4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − eine: ∙ Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − ∙ Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens.,
4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für SanierungsmaßnahmenSa- nierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie EU-Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
4.3.1. Anlagen: 4.3.1.Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen,
4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt
4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
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Samples: Insurance Application, Insurance Application, Insurance Agreement
Umweltschadenversicherung. 4.1. 4.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens.
4.2. 4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
4.3. 4.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
4.3.1. 4.3.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. B II.2.2 bis II. 2.5. dieser Bedingungen II.2.5 fallen,
4.3.2. 4.3.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt
4.3.3. dieser Bedingungen Abschnitt B I.4.3.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
4.3.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Abschnitt B II.2.2 bis II.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
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Samples: Betriebs Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − – Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − – Schädigung der Gewässer, − – Schädigung des Bodens.
4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen,
4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt
4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
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Samples: Professions by Hiscox