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Common use of Umzug Clause in Contracts

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmespeicher, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmepumpen Und Wohnlüftungssysteme, Liefervertrag

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden (1) Bei einem Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, Kunden wird der Energielieferungsvertrag an der neuen Anschrift Abnahmestelle des Kunden fortgesetzt, soweit die Fortsetzung rechtlich und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2tatsächlich möglich ist. Ein Umzug des Kunden beendet berechtigt diesen Vertrag nicht zur Kündigung. (2) Der Kunde ist bei einem Umzug verpflichtet, dem Energieversorger vor Ablauf einer Frist von vier Wochen zum Zeitpunkt Auszugtermin die neue Abnahmestelle, das verbindliche Einzugsdatum sowie die ihm an der neuen Abnahmestelle zugeordnete Zählernummer mitzuteilen. (3) Der Energieversorger ist ermächtigt, im Namen und im Auftrag des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatumsdiejenigen Willenserklärungen gegenüber Dritten (insb. Netzbetreiber und Vorlieferant) abzugeben, wenn die für die Sicherstellung der Kunde aus dem Gebiet Fortführung des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Vertrages und der Belieferung an der neuen Abnahmestelle erforderlich sind. (4) Der Lieferant unterbreitet Energieversorger ist berechtigt, dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne Durchführung des Umzuges eine Pauschale in Höhe von 55,00 € brutto in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt hierbei jedoch der Nachweis gestattet, dem Energieversorger sei ein neues AngebotAufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die angesetzte Pauschale. Die Umzugspauschale fällt nicht an, wenn der Energielieferungsvertrag an der neuen Anschrift des Kunden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann (5) Kommt der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform seiner Verpflichtung aus Abs. 2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen ist eine Fortführung des Vertragsverhältnisses an der neuen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung des Kunden deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werdenAuszugs. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass In diesem Fall ist der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatEnergieversorger zum Schadensersatz verpflichtet. 11.4. (6) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 Abs. 2 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant Energieversorger gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten Energieversorgers zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichenanzuzeigen. 11.210.2. Ein Bei Umzug des Kunden beendet diesen können beide Parteien den Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und kündigen; der Kunde unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung Be- zeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle Lieferstelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenIdentifikationsnum- mer. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung des Kunden beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernweiter beliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt Er- halt der Kündigung des Kunden anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich mög- lich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten Lieferan- ten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleLieferstelle, für die der Lieferant gegenüber gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Lieferstelle und Ansprüche An- sprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Entnahmestelle Lieferstelle bleiben unberührt.

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Samples: Gasliefervertrag, Gasliefervertrag

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Marktlokations- Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 11.2 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. 11.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energieversorgung Mainhardt Wüstenrot GmbH & Co. KG (EMW) für Stromlieferungen (AGB emw Strom) Stand: 01.04.2023 Der Widerspruch ist an: Energieversorgung Mainhardt Wüstenrot GmbH & Co. KG, Xxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx, xxxx@xxx-xxxxxxx.xx zu richten.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer Zäh- lernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilenmitzu- teilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Kun- den mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bis- herigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen zu- künftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Identifikationsnum- mer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung Kündi- gung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernweiterbelie- fern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser die- ser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen örtli- chen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden Kun- den eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefervertrag

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten der SWR jeden Umzug unverzüglich vorab vor- ab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsidentifikationsnummer in Textform mitzuteilenmit- zuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage zwei Monate vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten der SWR eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 11.2 Die SWR wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 11.3 vorliegt 11.3 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn den Liefervertrag nicht. Ist der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet Haushaltskunde i.S.v. § 3 Nr. 22 EnWG, ist er im Falle eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde Umzugs je- doch berechtigt, den Ver- trag mit Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren spä- teren Zeitpunkt erklärt werdenaußerordentlich zu kündigen. Die Kündigung beendet diesen Vertrag das Vertragsverhältnis nicht und der Lieferant die SWR wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem der neuen Wohnsitz Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant die SWR dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet eine Fortsetzung des Liefervertrags an dessen neuen Wohnsitz zu den bis- herigen Vertragsbedingungen angeboten hat und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass Zu diesem Zweck hat der Kunde in sei- ner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien den Liefervertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats außerordent- lich kündigen, wenn der Kunde aus dem Lieferanten Gebiet eines Netzbetreibers in das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatGebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten der SWR die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant die SWR gegenüber dem örtlichen ört- lichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der SWR zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der SWR auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen neu- en Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement

Umzug. 11.1. (1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten der 24/7 jeden Umzug unverzüglich vorab innerha b einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und in Textform anzuzeigen. (2) Die 24/7 wird den Kunden sofern kein Fall nach Abs. 3 vorliegt an der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Entnahmestelle, wenn innerha b des bisherigen Netzgebiets, auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der 24/7 das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichenkündigen. 11.2. (3) Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. (4) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 Abs. 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten der 24/7 die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEnt- nahmestelle, für die der Lieferant die 24/7 gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt isterlangt, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der 24/7 zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben bleibt unberührt. (5) Die 24/7 ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Textform über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von der 24/7 in der Mitteilung gesondert hingewiesen. (6) Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Über- tragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung der 24/7 nach § 7 EnWG handelt.

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Samples: Stromliefervertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. 5.1 Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber Falle eines Umzugs sind Sie zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des einer außerordentlichen Kündigung Ihres bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit Vertrages unter Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenberechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern. 5.2 Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 besteht nicht, wenn der Lieferant dem Kunden dies wir Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragskonditionen anbieten und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Abnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke sind Sie verpflichtet, in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der zukünftigen Abnahmestelle verwendete Identifikationsnummer sowie das Einzugsdatum mitzuteilen. 5.3 Wir sind ermächtigt, im Namen und im Auftrag des Kunden diejenigen Willenserklärungen gegenüber Dritten (insb. Netzbetreiber und Vorlieferant) abzugeben, die für die Sicherstellung der Fortführung des Vertrages und der Belieferung an der neuen Abnahmestelle erforderlich sind. 5.4 Wir sind berechtigt, Ihnen für die Durchführung des Umzuges Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen. Sie können verlangen, dass wir die Kalkulationsgrundlage darlegen. Die Belieferung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die angesetzte Pauschale. Die Umzugspauschale fällt nicht an, wenn der Energielieferungsvertrag an Ihrer neuen Anschrift aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann. 5.5 Kommen Sie Ihrer Verpflichtung aus Ziffer 5.2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und ist eine Fortführung des Vertragsverhältnisses an Ihrer neuen Anschrift deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatAuszugs. In diesem Fall sind Sie uns zum Schadensersatz verpflichtet. 11.4. 5.6 Unterbleibt die Ihre Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 5.2 aus Gründen, die dieser Sie zu vertreten hathaben, und wird dem Lieferanten uns die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner Ihrer bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant wir gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss müssen und für die er wir von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt istsind, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Unsere Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Energie, Energielieferungsvertrag

Umzug. 11.1. 12.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 12.2 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. 12.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 12.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Wärmespeicher /Wärmepumpenvertrag

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift An- schrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer Identifi- kationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung Ummel- dung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines ei- nes anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten verwen- deten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung Wir- kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz Wohn- sitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus GründenGrün- den, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache Tat- sache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertra- ges zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet ver- spätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Stromversorgung

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsidentifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.210.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatumsmitgeteilten Um- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.310.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Identifikations- nummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernwei- terbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtetverpflich- tet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle Entnah- mestelle bleiben unberührt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 11.2 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. 11.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Stromkunden

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden 9.1 Einen Umzug haben Sie STW unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und Anschrift, der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall mitzu- teilen Diese Mitteilung muss diese Mitteilung bis spätestens zehn mindestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten STW eine rechtzeitige Ab- Ab-bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein 9.2 Sind Sie Haushaltskunde (§ 3 Ziffer 22 EnWG), sind sie bei einem Umzug innerhalb des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet Netzgebietes des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit zu einer Frist außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenberechtigt. Die Kündigung Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Sie haben in Ihrer Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, z. B durch Vorlage des Mietvertrages. Die Kündigung beendet diesen Vertrag wird nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden dies STW Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kün- digung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an Ihrem neuen Wohnsitz zu den bis- herigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausZiehen Sie in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers, dass beendet der Kunde Umzug den Liefervertrag zu dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatmitgeteilten Umzugsdatum. Auf Ihren Wunsch wird STW Ihnen für die neue Entnahmestelle gern ein neues Angebot unterbreiten. 11.49.3 Verwenden Sie die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke und übersteigt Ihr Jahresverbrauch 10.000 kWh, wird STW prüfen, ob die Weiterbelieferung an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages- ggf. Unterbleibt unter Anpassung des Bedarfes- möglich ist. sofern Sie Ihrer Verpflichtung aus Ziffer 9.1 rechtzeitig nachgekommen sind. Ist eine Weiterbelieferung nicht möglich, endet der Liefervertrag zum mitgeteilten Um- zugsdatum. In diesem Fall wird sich STW mit Ihnen darüber einigen, in welcher Höhe STW einen Ausgleich für die Mitteilung des Kunden nach bereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Energiemengen erhält. 9.4 Sind Sie der Verpflichtung aus Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, 9.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen und wird dem Lieferanten STW die Tatsache des Umzugs Umzuges auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner Ihrer bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant STW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die er STW von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der STW zur unverzüglichen Abmeldung der Ihrer bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der STW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Umzug. 11.1. 20.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten der SWR jeden Umzug unverzüglich vorab vor- ab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer Stromzählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsidentifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage zwei Monate vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten der SWR eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung Um- meldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 20.2 Die SWR wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 20.3 vorliegt 20.3 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn den Liefervertrag nicht. Ist der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet Haushaltskunde i.S.v. § 3 Nr. 22 EnWG, ist er im Falle eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde Umzugs je- doch berechtigt, den Ver- trag mit Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann einem Monat mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren spä- teren Zeitpunkt erklärt werdenaußerordentlich zu kündigen. Die Kündigung beendet diesen Vertrag das Vertragsverhältnis nicht und der Lieferant die SWR wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem der neuen Wohnsitz Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant die SWR dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet eine Fortsetzung des Liefervertrags an dessen neuen Wohnsitz zu den bisheri- gen Vertragsbedingungen angeboten hat und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass Zu diesem Zweck hat der Kunde in seiner Kün- digung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünfti- gen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien den Liefervertrag mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende eines Kalendermonats außerordentlich kündigen, wenn der Kunde aus dem Lieferanten Gebiet eines Netzbetreibers in das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatGebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 20.4 Teilt der Kunde aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, der SWR den Umzug nicht mit und wird dem Lieferanten der SWR die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner sei- ner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant die SWR gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der SWR zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der SWR auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.211.2 Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle, wenn der Umzug im Gebiet des bisherigen Netzbetreibers erfolgt, auf Grundlage dieses Vertrags weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Ein- zugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag den Lieferver- trag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der In diesem Fall werden der Kunde und der Lieferant unterbreitet dem Kunden eine Einigung darüber treffen, in welcher Höhe der Lie- ferant einen Ausgleich für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebotbereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Mengen erhält. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann 11.3 Ist der Kunde Haushaltskunde i.S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er das Recht, den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung Mit- teilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen zu- künftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Identifikations- nummer zu kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werdenwer- den. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem der neuen Wohnsitz Ent- nahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen bin- nen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Beliefe- rung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs Um- zugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Ent- nahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber ge- genüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche Ansprü- che des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührtun- berührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten StWB jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer Identifika- tionsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten StWB eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein 11.2 Bei Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers ziehtendet der Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mit- geteilten Umzugsdatums ohne Weiteres. Der Lieferant StWB unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Stromliefer-Angebot. 11.3. 11.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers Netz- betreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant StWB wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant StWB dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich mög- lich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum StWB rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten StWB die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die der Lieferant StWB gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt isterlangt, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten von StWB zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle bisheri- gen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten von StWB auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgvv

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden 9.1 Einen Umzug haben Sie STW unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und Anschrift, der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall mitzu- teilen Diese Mitteilung muss diese Mitteilung bis spätestens zehn mindestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten STW eine rechtzeitige Ab- Ab-bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein 9.2 Sind Sie Haushaltskunde (§ 3 Ziffer 22 EnWG), sind sie bei einem Umzug innerhalb des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet Netzgebietes des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit zu einer Frist außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenberechtigt. Die Kündigung Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Sie haben in Ihrer Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, z. B durch Vorlage des Mietvertrages. Die Kündigung beendet diesen Vertrag wird nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden dies STW Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kün- digung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an Ihrem neuen Wohnsitz zu den bis- herigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausZiehen Sie in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers, dass beendet der Kunde Umzug den Liefervertrag zu dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatmitgeteilten Umzugsdatum. Auf Ihren Wunsch wird STW Ihnen für die neue Entnahmestelle gern ein neues Angebot unterbreiten. 11.49.3 Verwenden Sie die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke und übersteigt Ihr Jahresverbrauch 10.000 kWh, wird STW prüfen, ob die Weiterbelieferung an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages- ggf. Unterbleibt unter Anpassung des Bedarfes- möglich ist. sofern Sie Ihrer Verpflichtung aus Ziffer 8.1 rechtzeitig nachgekommen sind. Ist eine Weiterbelieferung nicht möglich, endet der Liefervertrag zum mitgeteilten Um- zugsdatum. In diesem Fall wird sich STW mit Ihnen darüber einigen, in welcher Höhe STW einen Ausgleich für die Mitteilung des Kunden nach bereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Energiemengen erhält. 9.4 Sind Sie der Verpflichtung aus Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, 9.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen und wird dem Lieferanten STW die Tatsache des Umzugs Umzuges auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner Ihrer bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant STW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die er STW von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der STW zur unverzüglichen Abmeldung der Ihrer bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der STW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten GENO Energie jeden Umzug unverzüglich vorab unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Gaszählernummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.210.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant GENO Energie wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen - sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt - an seinem der neuen Wohnsitz Entnahmestelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten Xxxxx XXXX Energie das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.3. Bei Umzug des Kunden aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers behält sich GENO Energie vor, den Liefervertrag des Kunden zum Zeitpunkt des vom Kunden genannten Umzugsdatums zu beenden. Bei Beendigung des Liefervertrages unterbreitet GENO Energie dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Erdgas. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten GENO Energie die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant GENO Energie gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten von GENO Energie zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten von GENO Energie auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben Entnahmestellebleiben unberührt.

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Samples: Gasliefervertrag

Umzug. 11.115.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUmzugsdatums (Datum des Einzugs in die neue Wohnung und Datum des Auszugs aus der alten Wohnung), der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Marktlokations- Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn spätes- tens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.215.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.415.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 15.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleLieferstelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Messstellenbetriebs an der bisherigen Liefer- stelle. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Lieferstelle (für Belieferung und Messstellenbetrieb) und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle Lieferstelle bleiben unberührt.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer Identifika- tionsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage Werk- tage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. StW wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahme- stelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der StW das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.3. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag bezogen auf die betroffene Sparte (Strom) zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bishe- rigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Die StW unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.311.4. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder o- der der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Identifi- kationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz Wohn- sitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kün- digung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.411.5. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 11.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten der StW die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant die StW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der StW zur unverzüglichen unverzügli- chen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der StW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührtunbe- rührt 11.6. Die StW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit oder perso- nell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra- gung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der StW in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer un- berührt. 11.7. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung der StW nach § 7 EnWG handelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden 9.1 Einen Umzug haben Sie STW unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und Anschrift, der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Marktlokationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall mitzu- teilen Diese Mitteilung muss diese Mitteilung bis spätestens zehn mindestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten STW eine rechtzeitige Ab- Ab-bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein 9.2 Sind Sie Haushaltskunde (§ 3 Ziffer 22 EnWG), sind Sie bei einem Umzug innerhalb des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet Netzgebietes des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit zu einer Frist außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenberechtigt. Die Kündigung Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Sie haben in Ihrer Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mit- zuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, z. B durch Vorlage des Mietvertrages. Die Kündigung beendet diesen Vertrag Kündi- gung wird nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernwirksam, wenn der Lieferant dem Kunden dies STW Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an Ihrem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt vorausZiehen Sie in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers, dass beendet der Kunde Umzug den Liefervertrag zu dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatmitgeteilten Umzugsdatum. Auf Ihren Wunsch wird STW Ihnen für die neue Entnah- mestelle gern ein neues Angebot unterbreiten. 11.49.3 Verwenden Sie die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke und übersteigt Ihr Jahresverbrauch 10.000 kWh, wird STW prüfen, ob die Weiterbelieferung an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages- ggf. Unterbleibt unter Anpassung des Bedarfes- möglich ist. sofern Sie Ihrer Verpflichtung aus Ziffer 9.1 rechtzeitig nachgekommen sind. Ist eine Weiterbelieferung nicht möglich, endet der Liefervertrag zum mitgeteilten Um- zugsdatum. In diesem Fall wird sich STW mit Ihnen darüber einigen, in welcher Höhe STW einen Ausgleich für die Mitteilung des Kunden nach bereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Energiemengen erhält. 9.4 Sind Sie der Verpflichtung aus Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, 9.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen und wird dem Lieferanten STW die Tatsache des Umzugs Umzuges auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner Ihrer bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant STW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netz- betreiber einstehen muss und für die er STW von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der STW zur unverzüglichen Abmeldung der Ihrer bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der STW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Umzug. 11.1. (1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten der SE jeden Umzug unverzüglich unverzüglich, vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten der SE eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. (2) Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Die SE unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. (3) Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant die SE wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant die SE dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten der SE das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. (4) Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten der SE die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, 030/2757240-69, E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, Homepage: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx. Allgemeine Informationen der Bundesnetzagen- tur zu Verbraucherrechten für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss den Bereich Elektrizität und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt istGas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührtBundesnetzagentur, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 030/00000-000, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherser- xxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx.

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Samples: Preisblatt

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. 5.1 Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber Falle eines Umzugs sind Sie zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des einer außerordentlichen Kündigung Ihres bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit Vertrages unter Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigenberechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern. 5.2 Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Ziffer 5.1 besteht nicht, wenn der Lieferant dem Kunden dies wir Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragskonditionen anbieten und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Abnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke sind Sie verpflichtet, in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung der zukünftigen Abnahmestelle verwendete Identifikationsnummer sowie das Einzugsdatum mitzuteilen. 5.3 Wir sind ermächtigt, in Ihrem Namen und im Auftrag diejenigen Willenserklärungen gegenüber Dritten (insb. Netzbetreiber und Vorlieferant) abzugeben, die für die Sicherstellung der Fortführung des Vertrages und der Belieferung an der neuen Abnahmestelle erforderlich sind. 5.4 Wir sind berechtigt, Ihnen für die Durchführung des Umzuges Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal zu berechnen. Sie können verlangen, dass wir die Kalkulationsgrundlage darlegen. Die Belieferung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Ihnen bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die angesetzte Pauschale. Die Umzugspauschale fällt nicht an, wenn der Energielieferungsvertrag an Ihrer neuen Anschrift aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden kann. 5.5 Kommen Sie Ihrer Verpflichtung aus Ziffer 5.2 nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nach und ist eine Fortführung des Vertragsverhältnisses an Ihrer neuen Anschrift deswegen nicht möglich, so endet das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hatAuszugs. In diesem Fall sind Sie uns zum Schadensersatz verpflichtet. 11.4. 5.6 Unterbleibt die Ihre Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 5.2 aus Gründen, die dieser Sie zu vertreten hathaben, und wird dem Lieferanten uns die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner Ihrer bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant wir gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss müssen und für die er wir von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt istsind, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Unsere Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Energie

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUm- zugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn 10 Werktage vor dem Umzugsdatum Umzugs- datum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichenermög- lichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatumsmitgeteilten Um- zugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bis- herigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz Wohn- sitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber Netzbetrei- ber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben bleibt unberührt.

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Samples: Stromliefervertrag

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten StW jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUmzugs- datums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten StW eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.210.2. Die StW wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahme- stelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der StW das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet diesen den Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant Die StW unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten der StW die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant die StW gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten der StW zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten der StW auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas Für Gewerbekunden

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarkt- lokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.210.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatumsmit- geteilten Umzugsdatum, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.310.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten MarktlokationsMarktlo- kations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der un dder Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen bisherigen Vertrags- bedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten ver- treten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnah- mestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokati- ons-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige recht- zeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.210.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet Ge- biet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.310.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift zukünftigen An- schrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten MarktlokationsMarktlo- kations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen bisherigen Vertrags- bedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant Lie- ferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnah- mestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des UmzugsdatumsUmzugsda- tums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer Identifizierungsnumer in Textform Text- form mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Ein Umzug innerhalb des Gebiets Gebietes des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung Kündi- gung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen bin- nen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich mög- lich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum Um- zugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen Entnah- men an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen ein- stehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt. 11.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Um- wandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 11.5 unberührt.

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Samples: Liefervertrag

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe An- gabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten Lie- feranten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitge- teilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden Kun- den für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zu- künftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten ver- wendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt er- klärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernweiterbe- liefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kün- digung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung Belie- ferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum Um- zugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten ver- treten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekanntbe- kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Ab- meldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle Ent- nahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. 11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten StWB jeden Umzug unverzüglich unver- züglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Marktlokations- Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten StWB eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2. 11.2 Ein Bei Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers ziehtNetzbetrei- bers endet der Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums ohne Weiteres. Der Lieferant StWB unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotGaslieferangebot. 11.3. 11.3 Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers Netzbe- treibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle Ent- nahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Identifikationsnum- mer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen den Vertrag nicht und der Lieferant StWB wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen bisherigen Vertragsbedingun- gen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant StWB dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündi- gung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum StWB rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. 11.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer Ziff. 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten StWB die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnah- mestelle, für die der Lieferant StWB gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt isterlangt, nach den Preisen des Vertrages zu vergütenver- güten. Die Pflicht des Lieferanten von StWB zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten von StWB auf entgangenen ent- gangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Umzug. 11.112.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe An- gabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten Lie- feranten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.212.2. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitge- teilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden Kun- den für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 11.312.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zu- künftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten ver- wendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt er- klärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefernweiterbe- liefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kün- digung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung Belie- ferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum Um- zugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.412.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 12.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten ver- treten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekanntbe- kannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleEntnahme- stelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung Ab- meldung der bisherigen Ent- nahmestelle Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen entgange- nen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle Ent- nahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.1. Der Kunde ist 11.1 Sie sind verpflichtet, dem Lieferanten uns jeden Umzug unverzüglich vorab spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.211.2 Bei einem Umzug wird der Erdgasvertrag an der neuen Lieferad- resse zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten UmzugsdatumsIst die Belieferung an der neuen Lieferadresse zu den bisherigen Konditionen durch uns nicht möglich, wenn der Kunde aus werden wir Sie hierüber innerhalb von zwei Wochen in Text- form informieren. In diesem Fall können Sie und/oder wir den Erdgas- vertrag außerordentlich zu dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers genannten Umzugstermin in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues AngebotTextform kündigen. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann der Kunde den Ver- trag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter 11.3 Unterbleibt Ihre Mitteilung seiner zukünfti- gen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser Sie zu vertreten hat, haben und wird dem Lieferanten uns die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde sind Sie verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelleder bisheri- gen Lieferstelle, für die der Lieferant wir gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss ein- stehen müssen und für die er wir von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt istsind, nach den Preisen des Vertrages dieses Tarifs zu vergütenerstatten. Die Unsere Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle bisheri- gen Lieferstelle bleibt unberührt 12 Ablesung, Ermittlung des Verbrauchs, Zutrittsrecht, Nach- prüfung von Messeinrichtungen 12.1 Grundlage für die Abrechnung ist der Verbrauch in Kilowattstun- den (kWh). Für die Umrechnung der von der Messeinrichtung erfassten Kubikmeter (m3) in die für die Abrechnung relevanten kWh werden vom jeweiligen örtlichen Verteilnetzbetreiber basierend auf den Betriebsbe- dingungen entsprechende Umrechnungsfaktoren gebildet. Der für den Kunden relevante Umrechnungs-faktor ist in der Jahresabrechnung und Ansprüche auf der Internetseite des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen jeweiligen Netzbetreibers zu finden. Der zuständige Netzbetreiber ist in der Vertragsbestätigung aufgeführt. 12.2 Für die Abrechnung verwenden wir die Zählerstände, die uns vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder per Selbstable- sung mitgeteilt werden. 12.3 Wir können den Zählerstand auch selbst ablesen oder eine Selbstablesung durch Sie verlangen: 12.4 Unsere Mitarbeiter haben nach vorheriger Information und unter Vorlage eines Ausweises ein Zutrittsrecht zu Ihrem Grundstück und Ih- ren Räumen. Dieses Zutrittsrecht haben wir nur, wenn dies notwendig ist, um 12.5 Wenn einer der gemäß Ziffer 12.3 Berechtigten das Grundstück und die Räume für eine Ablesung nicht betreten kann, können wir den Verbrauch auch rechnerisch ermitteln. Dies gilt auch, wenn eine ver- einbarte Selbstablesung nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an zu spät durchgeführt wird. Bei Be- standskunden berechnen wir den Verbrauch auf der neuen Entnahmestelle bleiben unberührtGrundlage der letzten Ablesung. Bei Neukunden wird der Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu- grunde gelegt. 12.6 Sie können eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bei uns be- antragen. Wir veranlassen dann beim Messstellenbetreiber die Nach- prüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle (nach § 40 Abs. 3 MessEG). Wenn die Nachprüfung nicht bei uns beantragt wird, müssen Sie uns zeitgleich darüber informieren. Die Kosten der Prüfung tragen wir, wenn die Abweichung die gesetzlichen Grenzwerte (sogenannte Verkehrsfehlergrenzen) überschreitet. Wenn die Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, tragen Sie die Kosten.

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Samples: Sondervertrag Erdgas

Umzug. 11.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich unverzüg- lich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tionsMarktlokations-Identifikationsnummer Identifikations- nummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber Netz- betreiber zu ermöglichen. 11.2. Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle, wenn der Umzug im Gebiet des bisherigen Netzbetreibers erfolgt, auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der In diesem Fall werden der Kunde und der Lieferant unterbreitet dem Kunden eine Einigung dar- über treffen, in welcher Höhe der Lieferant einen Ausgleich für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebotbereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Mengen erhält. 11.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er das Recht, den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten MarktlokationsMarktlokati- ons-Identifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung Wir- kung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren späte- ren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen bisherigen Vertrags- bedingungen an seinem neuen Wohnsitz weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt mit- geteilt hat. 11.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern for- dern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle bis- herigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen ent- gangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung Be- lieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umzug. 11.110.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unverzüglich, spätestens jedoch in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktloka- tions-Identifikationsnummer Gaszählernummer in Textform mitzuteilenanzuzeigen. 10.2. IDer Lieferant wird den Kunden, wenn der Umzug im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgenGebiet des bisherigen Netzbetreibers er- folgt, um an der neuen Lieferstelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen. 11.2das Umzugsdatum- rechtzeitig mitgeteilt hat. Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteil- ten mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen bisheri- gen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der In diesem Fall werden der Kunde und der Lieferant unterbreitet dem Kunden eine Einigung darüber treffen, in welcher Höhe der Lieferant ei- nen Ausgleich für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues Angebotbereits beschaffte und nicht mehr gelieferte Mengen erhält. 11.310.3. Bei Umzug innerhalb des Gebiets des bisherigen Netzbetreibers kann Ist der Kunde Haushaltskunde i. S. v. § 3 Nr. 22 EnWG, hat er das Recht, den Ver- trag Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen in Textform und unter Mitteilung seiner zukünfti- gen zukünftigen Anschrift oder der zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Marktlokations-Identifikationsnummer Iden- tifikationsnummer kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und der Lieferant wird den Kunden zu den bishe- rigen bisherigen Vertragsbedingungen an seinem der neuen Wohnsitz Entnahmestelle weiterbeliefern, wenn der Lieferant dem Kunden dies binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung anbietet und die Belie- ferung Belieferung an dessen neuem Wohnsitz der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten Lie- feranten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 11.410.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 Ziff. 10.1. aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen EntnahmestelleLieferstelle, für die der Lieferant gegenüber gegen- über dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Ent- nahmestelle Lieferstelle und Ansprüche An- sprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten erfolg- ten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

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Samples: Supply Agreement