Umzug. 14.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWP jeden Umzug spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin - unter Angabe der Kundennummer, des voraussichtlichen Auszugsdatums und der neuen Anschrift oder einer sonstigen zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer - in Textform anzuzeigen. 14.2 Unverzüglich nach dem Umzug sind zur alten Entnahmestelle das Auszugsdatum und der Zählerstand bei Auszug und zur neuen Entnahmestelle bei Versorgung durch die EWP das Einzugsdatum, die Zählernummer und der Zählerstand bei Einzug in Textform mitzuteilen. 14.3 Teilt der Kunde seinen Umzug überhaupt nicht, verspätet oder nicht unter Angabe seiner neuen Anschrift mit, so ist die EWP berechtigt, dem Kunden die ihr hieraus entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Energiepreisprodukte
Umzug. 14.1 Der Kunde ist verpflichtet, der EWP jeden Umzug spätestens sechs Wochen vor dem Umzugstermin - unter Angabe der Kundennummer, des voraussichtlichen Auszugsdatums und der neuen Anschrift oder einer sonstigen zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer - in Textform anzuzeigen.
14.2 Unverzüglich nach dem Umzug sind zur alten Entnahmestelle das Auszugsdatum und der Zählerstand bei Auszug und zur neuen Entnahmestelle bei Versorgung durch die EWP das Einzugsdatum, die Zählernummer und der Zählerstand bei Einzug in Textform mitzuteilen.
14.3 Teilt der Kunde seinen Umzug überhaupt nicht, verspätet oder nicht unter Angabe Xxxxxx seiner neuen Anschrift mit, so ist die EWP berechtigt, dem Kunden die ihr hieraus entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen