Unbezahlter Urlaub. Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Post CH AG mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen können im Ausbildungsvertrag (z. B. für den Spitzensport) individuell vereinbart werden.
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