Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. (2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwer- den der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung durch den Versicherer soweit er forderlich mitzuwirken. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins nicht aufrechnen. Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Vollversicherung Privat
Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Vorausset- zungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betrof- fenenversicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer ist mit die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung freidem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, wenn eine der bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt dem diese wirksam wird.
(27) Wird eine Dient das Versicherungsverhältnis der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versi- cherung genügt, Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die ver- sicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang) dientkann der Versicherungsnehmer verlangen, unter dass der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats Versicherer die kalkulierte Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem Bekanntwer- 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungs- wertes nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fort- zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. § 14 Kündigung durch den Versicherer
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten- versicherung (§193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krank- heitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentli- che Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld- versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskosten- teilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versiche- rer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder Verlegt eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung durch den Versicherer soweit er forderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich einen anderen Staat als die in den Absätzen § 1 und 2 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen ange- messenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Obliegenheitenkann verlangt werden, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung das Versicherungsverhältnis in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzeneine Anwartschaftversicherung umzuwandeln.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins nicht aufrechnen. Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
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Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte unfallbedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/MB/ KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen vorge- schriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwer- den Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte.
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen Ersatz- ansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tungDienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung Durchsetzung durch den Versicherer soweit er forderlich erforderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins Versicherungsvereins nicht aufrechnen. .
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmereines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer ver- einbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
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Samples: Krankenversicherung
Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Vorausset- zungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betrof- fenenversicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer ist mit die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung freidem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, wenn eine der bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt dem diese wirksam wird.
(27) Wird eine Dient das Versicherungsverhältnis der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versi- cherung genügt, Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die ver- sicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang) dientkann der Versicherungsnehmer verlangen, unter dass der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats Versicherer die kalkulierte Alte- rungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem Bekanntwer- 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungs- wertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fort- zusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. § 14 Kündigung durch den Versicherer
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskosten- versicherung (§193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krank- heitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentli- che Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeld- versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskosten- teilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versiche- rer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder Verlegt eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung durch den Versicherer soweit er forderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich einen anderen Staat als die in den Absätzen § 1 und 2 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen ange- messenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten Obliegenheitenkann verlangt werden, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung das Versicherungsverhältnis in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzeneine Anwartschaftversicherung umzuwandeln.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins nicht aufrechnen. Ende der Versicherung § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
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Unfall-Krankenhaustagegeld. Für Krankenhaustagegeldversicherungen, die ausschließlich Leistungen für unfall- bedingte Krankenhausaufenthalte vorsehen, gilt § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 nicht. § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschrie- benen vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer Ver- sicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Er füllung Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter der Xxxxxxxxxxxxx xxx § 00 Xxx. 0 XXX (xxxxx Xxxxxx) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwer- den Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung Obliegenheits- verletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich. § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte.
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche ge- gen gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleis- tungDienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz- anspruch Ersatzan- spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach- tung Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung Durchsetzung durch den Versicherer soweit er forderlich erforderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von den Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ent- sprechenden entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstat- tungsleistungen Erstattungs- leistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 12 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungs- vereins Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. Ende 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungs- nehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi- cherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 13 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang), setzt die Kündigung durch nach den VersicherungsnehmerAbs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abge- schlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kün- digung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG - siehe Anhang) kann der Versiche- rungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des nach dem 31.Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf den neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versi- cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versi- cherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekün- digten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversi- cherung (§193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskosten- versicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht aus geschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteil- versicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
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