Common use of Unfall Clause in Contracts

Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: − Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; − Ertrinken; − Die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere auch nicht Berufskrankheiten, lnfektionskrankheiten, Einwirkung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und Untersuchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.

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Samples: www.fkb.li, www.kklh.ch

Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von GelenkenGelen­ ken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, SehnenrisseSeh­ nenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen Ein­ nehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; Ertrinken; Die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen Gesund­ heitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen ausge­ nommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere auch nicht Berufskrankheiten, lnfektionskrankheiten, Einwirkung Ein­ wirkung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- Heil­ und Untersuchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten ver­ sicherten Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.

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Samples: www.innova.ch

Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, - Knochenbrüche - Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Xxxxxxxx - Meniskusrisse - Muskelrisse - Muskelzerrungen - Sehnenrisse - Bandläsionen und - Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: - Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches versehentli- ches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; − Ertrinken; − Die Stoffen - unfreiwilliges Ertrinken - die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte die versicherte Person sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, - Erfrierungen - Hitzschlag - Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller ArtIst der Unfall nicht versichert, insbesondere auch nicht Berufskrankheitenentsteht kein Anspruch auf Leistungen, lnfektionskrankheiten, Einwirkung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und Untersuchungsmassnahmen, wenn der Tod oder die nicht Invalidität durch einen versicherten Unfall bedingt sindoder eine unfallähnliche Körperschädigung verursacht wird. Bei Zusammentreffen verschiedener Ursachen werden allenfalls Leistungen in der Höhe des Anteils ausgerichtet, sowie Eingriffe am eigenen Körperder Folge einer Krankheit ist.

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Samples: solidavita.ch

Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen Körperschädigungen Körperschä- digungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden ätzen- den Stoffen; Ertrinken; − Die – die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufen her- vorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere auch nicht Berufskrankheiten, Asbestschäden, lnfektionskrankheiten, Einwirkung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und UntersuchungsmassnahmenUntersuchungsmassnah- men, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.

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Samples: www.klug.ch

Unfall. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Als Unfälle gelten auch: Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; Ertrinken; − Die – die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versicherte Versi­ cherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versichertes versicher­ tes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere auch nicht Berufskrankheiten, lnfektionskrankheitenInfektionskrankheiten, Einwirkung Einwir­ kung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und UntersuchungsmassnahmenUnter­ suchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.

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Samples: www.egk.ch