Common use of Unfallverhütung Clause in Contracts

Unfallverhütung. (§ 4 Abs. 2) 12.1 Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermei- den. 12.2 Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hin-ein- geraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genann- ten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber. 12.3 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallver- hütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), nach der DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 sowie der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvor- kehrungen des Auftraggebers gemäß Abs. 2 bleiben unberührt. Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Ril der DB AG: DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Xxxxxxx DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 72 DGUV Information 201-021 Eisenbahnen Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Bezüglich des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften siehe Nr. 30. 12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggebergebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Perso- nen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausrei- chend unterrichtet sind. 12.5 Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hinein- ragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in den Verdingungsunterlagen dafür vorgeschriebene Raum; soweit solche Vorschriften fehlen, gilt DGUV Vorschrift 78, § 9 mit Anhang 1. 12.6 Die Verpflichtung nach Nr. 12.5 besteht - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer nicht zu arbeiten hat, dauernd, - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, die aber für diesen Zweck nicht gesperrt sind, während der Zeiträume vor Beginn und nach Schluss der Arbeiten und jeweils während der Zeiträume vom Räumen des Arbeitsgleises bis zum Zurücktreten ins Arbeitsgleis, - bei Gleisen, die für die Arbeiten des Auftragnehmers gesperrt sind, während der Zeiträume, in denen das gesperrte Gleis von Zügen, Rangierabteilungen oder einzelnen Eisenbahnfahrzeugen befahren wird. 12.7 Nutzung von mobilen Endgeräten (MEG) in ihrer Funktion als Telefon, Dateneingabegerät z.B. für Meldungen, Kommunikation und für die Erfassung von Fotos, Barcodes,2-D-Barcodes bei Arbeiten im Gleisbereich im Sinne der DGUV Vorschrift 78 a) Telefonate, Dateneingaben in mobile Endgeräte bzw. die Erstellung von Fotos sind nur in einem Mindestabstand (Gefahrenbereiche) von: - 3 m bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h - 3,50 m bei Geschwindigkeiten zwischen 160 km/h und 280 km/h - 4 m bei Geschwindigkeiten ab 280 km/h zur Mitte des Betriebsgleises auf einem festen Standplatz oder zwischen den Schienen des Arbeitsgleises mit der im Sicherungsplan festgelegten Sicherung zulässig. Können aufgrund örtlicher oder baulicher Gegebenheiten (z.B. Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) die o.g. Mindestabstände nicht eingehalten werden, darf die Nutzung von MEG nur im festgelegten Sicherheitsraum erfolgen. Bei mehreren Arbeitsgleisen darf die Außenschiene zum Be- triebsgleis nicht überschritten werden. b) Werden Arbeiten von einer besonders unterwiesenen, einzeln arbeitenden Person durchgeführt, ist für die Nutzung von MEG eine Sperrung des Arbeitsgleises, die Sicherungsmaßnahme „Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke“ oder der Aufenthalt im Sicherheitsraum erforderlich. c) Werden Gruppen von bis zu 3 Beschäftigten durch die nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen gesichert, darf der Sichernde kein MEG nutzen: - „Beobachten der Annäherungsstrecke“ (Die Fahrten werden am Beginn der Annäherungsstrecke bei einer Si- cherheitsfrist von mindestens 20 s […] sicher erkannt […]). Oder - „Anzeichen von Fahrten deuten“ (Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten werden sicher und rechtzeitig gedeutet […]). d) Die Benutzung von mobilen Endgeräten für private Zwecke ist im Gleisbereich verboten. 12.8 Der Auftragnehmer muss seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggebergebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), verpflichten, die Anweisungen der Bau- überwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) sowie des Sicherungspersonals zu befolgen. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Baustelle zu entfernen. 12.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen - nicht unter Einfluss von Suchtmitteln arbeiten. - keine Arbeiten ausführen, ohne diese bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angezeigt zu haben. - keine Arbeiten ohne Sicherungsmaßnahmen durchführen. Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 12 genannten Pflichten, so hat der Auftraggeber das Recht, ihm den Auftrag mit den Wirkungen von VOB/B § 8 Abs. 3 zu entziehen. 12.10 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr im Gleisbereich entspre- chende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Bei feuergefährlichen Arbeiten (Arbeitsverfahren mit Schweiß-, Schleif-, und Trennarbeiten, Thermitschweißen und Vorwärmen) sind daher mindestens folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen: ­ Funkenflug ist durch geeigneten Funkenflugschutz zu verhindern. ­ Offene Eisenbahnüberbauten oder Kabeltröge sind abzudecken ­ Die Entfernung gefährdeter elektrischer Installationen durch den Fachdienst ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber anzuzeigen und durch diesen zu veranlassen. ­ Druckgasflaschen und Benzinkanister sind außerhalb des Gefahrenbereichs zu lagern. ­ Geeignete Feuerlöschgeräte (mindestens 6 Kg ABC-Pulver-Feuerlöscher, zusätzlich Wasserkanister oder Druck- spritze) sind vorzuhalten. ­ Bei Holzschwellen oder anderen brennbaren Stoffen im direkten Arbeitsbereich ist während der Arbeit auf die fallweise Entstehung von Bränden zu achten, diese sind sofort zu bekämpfen. ­ Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten auf eventuell entstandene Schwelbrände hin zu überprüfen. Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Tankanlagen, Tankstellen oder abgestellten Kesselwagen mit feuergefährlichem oder hochentzündlichem Inhalt sowie bei ausgerufener Waldbrandstufe ≥ 3 ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnis gemäß DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.26) beim jeweiligen Anlagenverantwortlichen als Auftraggeber einzufordern. In diesem werden spezifische Schutzmaßnahmen und Ver- antwortlichkeiten für den Einzelfall festgelegt.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen

Unfallverhütung. (§ 4 Abs. 2) 12.1 Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermei- den. 12.2 Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hin-ein- geraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genann- ten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber. 12.3 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallver- hütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), nach der DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 sowie der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvor- kehrungen des Auftraggebers gemäß Abs. 2 bleiben unberührt. Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Ril der DB AG: DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Xxxxxxx DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen elektrische Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 72 DGUV Information 201-021 Eisenbahnen Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Bezüglich des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften siehe Nr. 30. 12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggebergebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Perso- nen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausrei- chend unterrichtet sind. 12.5 Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hinein- ragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in den Verdingungsunterlagen dafür vorgeschriebene Raum; soweit solche Vorschriften fehlen, gilt DGUV Vorschrift 78, § 9 mit Anhang 1. 12.6 Die Verpflichtung nach Nr. 12.5 besteht - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer nicht zu arbeiten hat, dauernd, - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, die aber für diesen Zweck nicht gesperrt sind, während der Zeiträume vor Beginn und nach Schluss der Arbeiten und jeweils während der Zeiträume vom Räumen des Arbeitsgleises bis zum Zurücktreten ins Arbeitsgleis, - bei Gleisen, die für die Arbeiten des Auftragnehmers gesperrt sind, während der Zeiträume, in denen das gesperrte Gleis von Zügen, Rangierabteilungen oder einzelnen Eisenbahnfahrzeugen befahren wird. 12.7 Nutzung von mobilen Endgeräten (MEG) in ihrer Funktion als Telefon, Dateneingabegerät z.B. für Meldungen, Kommunikation und für die Erfassung von Fotos, Barcodes,2-D-Barcodes bei Arbeiten im Gleisbereich im Sinne der DGUV Vorschrift 78 a) Telefonate, Dateneingaben in mobile Endgeräte bzw. die Erstellung von Fotos sind nur in einem Mindestabstand (Gefahrenbereiche) von: - 3 m bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h - 3,50 m bei Geschwindigkeiten zwischen 160 km/h und 280 km/h - 4 m bei Geschwindigkeiten ab 280 km/h zur Mitte des Betriebsgleises auf einem festen Standplatz oder zwischen den Schienen des Arbeitsgleises mit der im Sicherungsplan festgelegten Sicherung zulässig. Können aufgrund örtlicher oder baulicher Gegebenheiten (z.B. Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) die o.g. Mindestabstände nicht eingehalten werden, darf die Nutzung von MEG nur im festgelegten Sicherheitsraum erfolgen. Bei mehreren Arbeitsgleisen darf die Außenschiene zum Be- triebsgleis nicht überschritten werden. b) Werden Arbeiten von einer besonders unterwiesenen, einzeln arbeitenden Person durchgeführt, ist für die Nutzung von MEG eine Sperrung des Arbeitsgleises, die Sicherungsmaßnahme „Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke“ oder der Aufenthalt im Sicherheitsraum erforderlich. c) Werden Gruppen von bis zu 3 Beschäftigten durch die nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen gesichert, darf der Sichernde kein MEG nutzen: - „Beobachten der Annäherungsstrecke“ (Die Fahrten werden am Beginn der Annäherungsstrecke bei einer Si- cherheitsfrist von mindestens 20 s […] sicher erkannt […]). Oder - „Anzeichen von Fahrten deuten“ (Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten werden sicher und rechtzeitig gedeutet […]). d) Die Benutzung von mobilen Endgeräten für private Zwecke ist im Gleisbereich verboten. 12.8 Der Auftragnehmer muss seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggebergebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), verpflichten, die Anweisungen der Bau- überwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) sowie des Sicherungspersonals zu befolgen. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Baustelle zu entfernen. 12.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen - nicht unter Einfluss von Suchtmitteln arbeiten. - keine Arbeiten ausführen, ausführen ohne diese bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angezeigt zu haben. - keine Arbeiten ohne Sicherungsmaßnahmen durchführen. Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 12 genannten Pflichten, so hat der Auftraggeber das Recht, ihm den Auftrag mit den Wirkungen von VOB/B § 8 Abs. 3 zu entziehen. 12.10 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr im Gleisbereich entspre- chende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Bei feuergefährlichen Arbeiten (Arbeitsverfahren mit Schweiß-, Schleif-, und Trennarbeiten, Thermitschweißen und Vorwärmen) sind daher mindestens folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen: ­ Funkenflug ist durch geeigneten Funkenflugschutz zu verhindern. ­ Offene Eisenbahnüberbauten oder Kabeltröge sind abzudecken ­ Die Entfernung gefährdeter elektrischer Installationen durch den Fachdienst ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber anzuzeigen und durch diesen zu veranlassen. ­ Druckgasflaschen und Benzinkanister sind außerhalb des Gefahrenbereichs zu lagern. ­ Geeignete Feuerlöschgeräte (mindestens 6 Kg ABC-Pulver-Feuerlöscher, zusätzlich Wasserkanister oder Druck- spritze) sind vorzuhalten. ­ Bei Holzschwellen oder anderen brennbaren Stoffen im direkten Arbeitsbereich ist während der Arbeit auf die fallweise Entstehung von Bränden zu achten, diese sind sofort zu bekämpfen. ­ Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten auf eventuell entstandene Schwelbrände hin zu überprüfen. Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Tankanlagen, Tankstellen oder abgestellten Kesselwagen mit feuergefährlichem oder hochentzündlichem Inhalt sowie bei ausgerufener Waldbrandstufe ≥ 3 ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnis gemäß DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.26) beim jeweiligen Anlagenverantwortlichen als Auftraggeber einzufordern. In diesem werden spezifische Schutzmaßnahmen und Ver- antwortlichkeiten für den Einzelfall festgelegt.

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Unfallverhütung. (§ 4 Abs. 2) 12.1 Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Personen- und Sachschäden zu vermei- den. 12.2 Hat der Auftragnehmer Arbeiten im Gleisbereich auszuführen oder Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hin-ein- geraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, so hat der Auftragnehmer dies der im Vertrag genann- ten Stelle des Auftraggebers so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der Auftraggeber. 12.3 Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der Auftragnehmer für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallver- hütungsvorschriften des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) und der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB), nach der DGUV Vorschrift 77 / DGUV Vorschrift 78 sowie der Richtlinie (Ril) 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvor- kehrungen des Auftraggebers gemäß Abs. 2 bleiben unberührt. Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Ril der DB AG: DGUV Vorschrift 78 Arbeiten im Bereich von Xxxxxxx DGUV Regel 101-024 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Ril 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Ril 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen elektrische Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 72 DGUV Information 201-021 Eisenbahnen Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Bezüglich des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften siehe Nr. 30. 12.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggebergebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Perso- nen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausrei- chend unterrichtet sind. 12.5 Der Auftragnehmer hat bei Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Bauteile, Baugeräte, Rüstungen und dgl. in den freizuhaltenden Raum nicht hineinragen und dass ein solches Hinein- ragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann. Freizuhalten ist der in den Verdingungsunterlagen dafür vorgeschriebene Raum; soweit solche Vorschriften fehlen, gilt DGUV Vorschrift 78, § 9 mit Anhang 1. 12.6 Die Verpflichtung nach Nr. 12.5 besteht - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer nicht zu arbeiten hat, dauernd, - bei Gleisen, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, die aber für diesen Zweck nicht gesperrt sind, während der Zeiträume vor Beginn und nach Schluss der Arbeiten und jeweils während der Zeiträume vom Räumen des Arbeitsgleises bis zum Zurücktreten ins Arbeitsgleis, - bei Gleisen, die für die Arbeiten des Auftragnehmers gesperrt sind, während der Zeiträume, in denen das gesperrte Gleis von Zügen, Rangierabteilungen oder einzelnen Eisenbahnfahrzeugen befahren wird. 12.7 Nutzung von mobilen Endgeräten (MEG) in ihrer Funktion als Telefon, Dateneingabegerät z.B. für Meldungen, Kommunikation und für die Erfassung von Fotos, Barcodes,2-D-Barcodes bei Arbeiten im Gleisbereich im Sinne der DGUV Vorschrift 78 a) Telefonate, Dateneingaben in mobile Endgeräte bzw. die Erstellung von Fotos sind nur in einem Mindestabstand (Gefahrenbereiche) von: - 3 m bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h - 3,50 m bei Geschwindigkeiten zwischen 160 km/h und 280 km/h - 4 m bei Geschwindigkeiten ab 280 km/h zur Mitte des Betriebsgleises auf einem festen Standplatz oder zwischen den Schienen des Arbeitsgleises mit der im Sicherungsplan festgelegten Sicherung zulässig. Können aufgrund örtlicher oder baulicher Gegebenheiten (z.B. Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) die o.g. Mindestabstände nicht eingehalten werden, darf die Nutzung von MEG nur im festgelegten Sicherheitsraum erfolgen. Bei mehreren Arbeitsgleisen darf die Außenschiene zum Be- triebsgleis nicht überschritten werden. b) Werden Arbeiten von einer besonders unterwiesenen, einzeln arbeitenden Person durchgeführt, ist für die Nutzung von MEG eine Sperrung des Arbeitsgleises, die Sicherungsmaßnahme „Benachrichtigung von Arbeitsstellen auf der freien Strecke“ oder der Aufenthalt im Sicherheitsraum erforderlich. c) Werden Gruppen von bis zu 3 Beschäftigten durch die nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen gesichert, darf der Sichernde kein MEG nutzen: - „Beobachten der Annäherungsstrecke“ (Die Fahrten werden am Beginn der Annäherungsstrecke bei einer Si- cherheitsfrist von mindestens 20 s […] sicher erkannt […]). Oder - „Anzeichen von Fahrten deuten“ (Die Anzeichen der Annäherung von Fahrten werden sicher und rechtzeitig gedeutet […]). d) Die Benutzung von mobilen Endgeräten für private Zwecke ist im Gleisbereich verboten. 12.8 Der Auftragnehmer muss seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggebergebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), verpflichten, die Anweisungen der Bau- überwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) sowie des Sicherungspersonals zu befolgen. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Baustelle zu entfernen. 12.9 12.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Betriebsangehörigen bzw. Erfüllungsgehilfen - nicht unter Einfluss von Suchtmitteln arbeiten. - keine Arbeiten ausführen, ausführen ohne diese bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle angezeigt zu haben. - keine Arbeiten ohne Sicherungsmaßnahmen durchführen. Verstößt der Auftragnehmer gegen die in Ziffer 12 genannten Pflichten, so hat der Auftraggeber das Recht, ihm den Auftrag mit den Wirkungen von VOB/B § 8 Abs. 3 zu entziehen. 12.10 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei Arbeiten mit Brand- und Explosionsgefahr im Gleisbereich entspre- chende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von Bränden zu verhindern. Bei feuergefährlichen Arbeiten (Arbeitsverfahren mit Schweiß-, Schleif-, und Trennarbeiten, Thermitschweißen und Vorwärmen) sind daher mindestens folgende Schutzmaßnahmen vorzusehen: ­ Funkenflug ist durch geeigneten Funkenflugschutz zu verhindern. ­ Offene Eisenbahnüberbauten oder Kabeltröge sind abzudecken ­ Die Entfernung gefährdeter elektrischer Installationen durch den Fachdienst ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber anzuzeigen und durch diesen zu veranlassen. ­ Druckgasflaschen und Benzinkanister sind außerhalb des Gefahrenbereichs zu lagern. ­ Geeignete Feuerlöschgeräte (mindestens 6 Kg ABC-Pulver-Feuerlöscher, zusätzlich Wasserkanister oder Druck- spritze) sind vorzuhalten. ­ Bei Holzschwellen oder anderen brennbaren Stoffen im direkten Arbeitsbereich ist während der Arbeit auf die fallweise Entstehung von Bränden zu achten, diese sind sofort zu bekämpfen. ­ Die Baustelle ist nach Beendigung der Arbeiten auf eventuell entstandene Schwelbrände hin zu überprüfen. Bei Arbeiten an oder in der Nähe von Tankanlagen, Tankstellen oder abgestellten Kesselwagen mit feuergefährlichem oder hochentzündlichem Inhalt sowie bei ausgerufener Waldbrandstufe ≥ 3 ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Schweißerlaubnis gemäß DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kapitel 2.26) beim jeweiligen Anlagenverantwortlichen als Auftraggeber einzufordern. In diesem werden spezifische Schutzmaßnahmen und Ver- antwortlichkeiten für den Einzelfall festgelegt.

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